Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 13.604,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.236,75 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist mit 14.300/717.900-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 10.805 KG Dornbirn, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr. 19 des Hauses Eisengasse 18 verbunden ist. Seit 5. Dezember 1973 ist der Kläger von den Miteigentümern gewählter Hausverwalter. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Wohn- und Geschäftseinheiten, die in den Jahren 1971 und 1972 bezugsfertig an die Wohnungseigentümer übergeben worden sind. Die Errichtung der Wohnungseigentumsanlage wurde von dem Realitätenvermittler Rudolf H***, dem Rechtsanwalt Dr. Norbert K*** und dem Beklagten gemeinsam mit Wissen und Zustimmung der damaligen Liegenschaftseigentümer betrieben. Der Beklagte hat als Architekt die Planung und Bauleitung übernommen und die organisatorische und administrative Abwicklung des Bauvorhabens in allen technischen Belangen durchgeführt. Er hat insbesondere die Vorentwürfe gezeichnet, die Einreich- und Ausführungspläne verfaßt, die einzelnen Bauleistungen ausgeschrieben und vergeben, die Rechnungen geprüft sowie die Bauleitung und Bauaufsicht ausgeübt. Rechtsanwalt Dr. K*** übernahm die Treuhandschaft für die Wohnungseigentumsbewerber und schloß in deren Namen den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 10. April/10. Juni 1970 ab. Mit der am 18. September 1980 beim Erstgericht eingelangten Klage erhob der Kläger gegen den Beklagten wegen dessen mangelhafter Planung und Bauleitung Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. In Ansehung des ersten Rechtsganges wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Jänner 1985, 5 Ob 1, 2/85, verwiesen.
Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist das restliche Schadenersatzbegehren des Klägers von 402.920,42 S samt Anhang, das sich aus 142.920,42 S für bereits durchgeführte Sanierungs- und Reparaturarbeiten und 260.000 S für Wertminderung bzw. künftigen Behebungsaufwand zusammensetzt.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten im zweiten Rechtsgang unter rechtskräftiger Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens zur Zahlung von 402.920,42 S samt Anhang. Es stellte den auf den Seiten 12 bis 61 seiner Urteilsausfertigung (Band II AS 94 bis 143) wiedergegebenen Sachverhalt fest, den es der aus den Seiten 63 bis 68 seiner Urteilsausfertigung (Band II AS 145 bis 150) ersichtlichen rechtlichen Beurteilung unterzog.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und trat im wesentlichen auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer (gänzlichen) Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst meint der Beklagte, daß das Klagebegehren schon wegen Verjährung der vom Kläger erhobenen Schadenersatzansprüche abzuweisen gewesen wäre. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB habe am 28. März 1980 (Mehrheitsbeschluß der Mit- und Wohnungseigentümer, den Klagevertreter mit der Durchsetzung der klagegegenständlichen Schadenersatzansprüche zu beauftragen) begonnen und daher am 28. März 1983 geendet. Die von Mai bis August 1983 durch schriftliche Abtretungserklärung auf den Kläger übergegangenen Schadenersatzansprüche der Mit- und Wohnungseigentümer seien aber prozessual wirksam erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. Dezember 1983 geltend gemacht worden. Das Erstgericht habe seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang zugrunde gelegt, es könne nicht festgestellt werden, daß bereits vor der in der Zeit von Mai bis August 1983 erfolgten Unterfertigung der schriftlichen Abtretungserklärung Beilage AA mündliche Abtretungserklärungen dieses Inhalts abgegeben worden wären.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang für den gegenständlichen Rechtsstreit abschließend entschieden hat (vgl. SZ 55/164, RZ 1986/45 ua), der Kläger sei schon im Zeitpunkt des Einlangens der Klage beim Erstgericht zur Geltendmachung der gesamten noch den Gegenstand des Verfahrens bildenden Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten im eigenen Namen berechtigt gewesen. Die Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers und die Verneinung der vom Beklagten eigewendeten Verjährung könnten somit im zweiten Rechtsgang auch auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Im übrigen ist der (im ersten und zweiten Rechtsgang vom Erstgericht gleichlautend festgestellte) Sachverhalt, aus dem der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang die Aktivlegitimation des Klägers abgeleitet hat, durch die vom Beklagten bezeichnete, vom Erstgericht erst im zweiten Rechtsgang getroffene negative Feststellung betreffend (ausdrückliche) mündliche Abtretungserklärungen gar nicht berührt worden.
Sodann vertritt der Beklagte unter Hinweis auf die von Selb zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Jänner 1985, 5 Ob 1, 2/85, in JBl. 1986, 110 ff, verfaßte Anmerkung den Standpunkt, der Kläger wäre zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Schadenersatzansprüche nur dann berechtigt gewesen, wenn er infolge der Abtretung alle ideellen Anteile in Händen hätte. Daran fehle es aber, sodaß die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Die von Selb aaO 112 angeregte Richtigstellung der Parteienbezeichnung sei vom Kläger abgelehnt worden und wäre auf Grund des Klagevorbringens auch gar nicht möglich gewesen. Auch diese Argumentation scheitert daran, daß der Beklagte die vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang abschließend bejahte Aktivlegitimation des Klägers im zweiten Rechtsgang nicht mehr in Zweifel ziehen kann. Dazu kommt, daß auch der Oberste Gerichtshof in der gegenständlichen Rechtssache an die Rechtsansicht gebunden ist, die er in der vorgenannten Entscheidung des ersten Rechtsganges ausgesprochen hat.
Schließlich führt der Beklagte aus, die Vorinstanzen hätten feststellen müssen, welcher Mit- und Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der jeweiligen Zession seiner Schadenersatzansprüche an den Kläger Vertragspartner des Beklagten oder wenigstens einem solchen Vertragspartner nahestehender Dritter gewesen sei. Nur nach Maßgabe der von solchen Zedenten (Vertragspartnern, Universalsukzessoren, nahestehenden Dritten) rechtswirksam zedierten Forderungen hätten die Vorinstanzen dem Kläger Schadenersatz zusprechen dürfen. Die Eigentümer der Anteile an der Tiefgarage seien hiebei überhaupt außer Betracht zu lassen. Unrichtig sei die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, für die Klagestattgebung genüge es, daß die weitaus überwiegende Zahl jener Wohnungseigentümer, die von Mai bis August 1983 Abtretungserklärungen unterfertigt hätten, unmittelbare Vertragspartner des Beklagten seien.
Dem kann gleichfalls nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang die Auffassung des Berufungsgerichtes gebilligt hat, es bedürfe noch ergänzender Feststellungen, um die Rechtsfrage entscheiden zu können, ob der Beklagte mit dem Kläger und den übrigen Miteigentümern in vertraglichen Beziehungen gestanden sei oder diese wenigstens seinem Vertragspartner (seinen Vertragspartnern) nahestehende Dritte gewesen seien, denen gegenüber der Beklagte Schutz- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen hatte. Die fehlenden Feststellungen wurden aber von den Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang nachgetragen. Danach steht nunmehr fest, daß sämtliche ursprünglichen Mit- und Wohnungseigentümer Vertragspartner des Beklagten waren sowie daß die ursprünglichen Mit- und Wohnungseigentümer bzw. deren Gesamtrechtsnachfolger, die für den Mehrheitsbeschluß vom 28. März 1980 gestimmt (S 40 der Urteilsausfertigung erster Instanz) bzw. ihre Schadenersatzansprüche an den Kläger zediert haben, die Anteilsmehrheit der Mit- und Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen, wobei - da die verfahrensgegenständlichen Schäden allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen und auch die Eigentümer der Anteile an der Tiefgarage ideelle Miteigentümer der ganzen Liegenschaft sind - alle Mit- und Wohnungseigentümer zu berücksichtigen sind. Das reicht aber im Zusammenhalt mit der bereits im ersten Rechtsgang abschließend entschiedenen Frage der Aktivlegitimation des Klägers für die Stattgebung des restlichen Klagebegehrens aus, ohne daß es noch auf die vom Beklagten vermißten zusätzlichen Feststellungen ankäme. Da dem Berufungsurteil auch sonst eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht anhaftet, war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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