OGH 5Ob117/98m (RS0111289)

OGH5Ob117/98m22.12.1998

Rechtssatz

Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Eine Kaufoption mit Zusage der Begründung von Wohnungseigentum ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag im Sinn des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG darstellt.

Normen

ABGB §1152 I
MRG §2 Abs1
MRG §12a Abs8

5 Ob 117/98mOGH22.12.1998
3 Ob 80/06wOGH26.07.2006

Auch; Beisatz: Das im Mietvertrag geregelte Recht auf Errichtung eines Superädifikats gehört weder zu den essentialia negotii des Vertrags noch handelt es sich um eine selbständige, nur äußerlich mit dem Mietvertrag verbundene Vereinbarung. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Honorar eines Rechtsanwalts als Errichter eines Bestandvertrages mit Nebenabreden. (T2)

5 Ob 202/09fOGH11.02.2010

Auch; Beisatz: Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden. (T3)<br/>Bem: Hier: Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG. (T4)

6 Ob 82/10tOGH01.09.2010

nur: Eine Kaufoption ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag darstellt. (T5)

1 Ob 168/13gOGH17.10.2013

Auch

7 Ob 208/14kOGH26.11.2014

Auch; nur: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19981222_OGH0002_0050OB00117_98M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)