Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes, der die Abweisung eines Grundbuchsgesuches zum Gegenstand hat (mag auch darin die Frage releviert worden sein, ob die Durchsetzung des Teilungsurteils nicht vom Exekutionsgericht zu bewilligen gewesen wäre), wurde der mit Einschreitervollmacht iSd § 77 Abs 1 GBG ausgestatteten Vertreterin der Antragstellerin am 10.7.1995 zugestellt. Ihr am 10.8.1995 beim Erstgericht eingelangter Revisionsrekurs ist somit verspätet (§ 123 Abs 1 erster Halbsatz GBG iVm § 81 GBG), weil im Grundbuchsverfahren Sonn- oder Feiertage von einer Rechtsmittelfrist ebensowenig abgerechnet werden dürfen wie Tage des Postenlaufes (§ 81 Abs 2 GBG) oder Ferialtage (Art XXXVI EGZPO).
Da der letzte Tag der Rechtsmittelfrist - der 9.8.1995 - auch nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fiel (vgl NZ 1991, 205/213 ua), war wie im Spruch zu entscheiden (JBl 1947, 63; RPflSlgG 891; NZ 1980, 147 uva).
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