Rechtssatz
Dem Verkäufer steht bei Annahmeverzug des Käufers kein klagbarer Anspruch auf Abnahme der Sache zu (Judikat 179 alt), es sei denn, dass ein konkretes Interesse des Verkäufers vorliegt, bei dem ihm mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzuges nicht gedient wäre.
1 Ob 788/81 | OGH | 27.01.1982 |
Veröff: EvBl 1982/68 S 235 |
1 Ob 666/84 | OGH | 14.11.1984 |
Veröff: JBl 1985,746 (zustimmend Wilhelm) |
2 Ob 179/12f | OGH | 23.10.2013 |
Auch; Beisatz: Hier bei außervertraglicher Herausgabeverpflichtung: Der Herausgabeberechtigte darf den Schuldner, auch wenn dieser von ihm im Klagewege keine Leistung verlangen kann, nicht in eine Situation bringen, wodurch dieser Schaden leidet. (T1) |
6 Ob 63/14d | OGH | 19.03.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Fremdnützige Treuhand. (T2)<br/>Beisatz: Mit den Rechtsfolgen eines Annahmeverzugs wäre dem Treuhänder bei Kündigung des Treuhandvertrags nicht gedient. Siehe auch RS0130138 (T3); Veröff: SZ 2015/22 |
Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0050OB00112_7500000_001
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