Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Erstgericht hat mehrere, dieselbe Wohnungseigentumsliegenschaft betreffende Verfahren verbunden und vor seiner Entscheidung wieder getrennt. Diese Verfahrensgestion beanstandet der Erstantragsteller, weil er durch die getrennten Entscheidungen in den mehreren Verfahren (künftige) Defizite bei der Entscheidungsharmonie befürchtet. Die Entscheidung des Erstgerichts auf Trennung der verbunden gewesenen Verfahren stellt allerdings eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 45 AußStrG dar. Eine solche Entscheidung wäre nur als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufgreifbar gewesen (6 Ob 87/07y = SZ 2007/86; Klicka in Rechberger, § 45 AußStrG Rz 4), was hier nicht geschehen ist und im Revisionsrekurs nicht mehr erfolgreich nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0030748; RS0043111 [T18]).
2. Die vom Erstantragsteller behauptete Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (gemeint wohl: § 57 Z 1 AußStrG) liegt nicht vor. Sämtliche Überlegungen des Erstantragstellers, mit denen im Zusammenhang mit der Benützungsregelung die (rechtliche) Zulässigkeit der Errichtung der neuen Parkplätze reklamiert wird, sind hier insoweit nicht entscheidungsrelevant, als ein Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Veränderung bietet, die (erst) durch Mehrheitsbeschluss mit allfälliger gerichtlicher Kontrolle ihre rechtliche Grundlage erhält (vgl 5 Ob 147/02g = wobl 2003/11 [Call]). Dass die fünf neuen Parkplätze - etwa mangels rechtlicher Verfügbarkeit - von vornherein nicht in die Benützungsregelung miteinzubeziehen gewesen wären, macht der Erstantragsteller nicht nachvollziehbar geltend.
3. Die vom Erstantragsteller letztlich noch angestellten Überlegungen zur Zweckmäßigkeit einzelner Teile der Benützungsregelung betreffen typischerweise die besonderen Umstände des Einzelfalls, deren Beurteilung keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
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