Rechtssatz
Es besteht für den OGH keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruches in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt, sodass ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit jedoch unumgänglichen Bewertungsausspruches aufgetragen werden kann.
7 Ob 212/08i | OGH | 05.11.2008 |
Beisatz: Hier: Schlüssige Verweigerung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930202_OGH0002_0050OB01110_9200000_001
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