Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, darauf gegründet, daß zur Frage der Beiziehung von Mitmietern im gerichtlichen Verfahren divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vorlägen und das Rekursgericht von der zuletzt zu dieser Frage ergangenen Entscheidung abgewichen sei. Die Frage, ob Mitmieter, die im Verfahren nach § 37 MRG, insbesondere aber im Verfahren auf Anerkennung als Hauptmieter, notwendige Streitgenossen im Sinn des § 14 ZPO sind, noch im gerichtlichen Verfahren beigezogen werden können und ob eine solche Beiziehung im gegenständlichen Fall erfolgte, hat der Revisionsrekurswerber zum Gegenstand seiner Ausführungen erhoben. Daß dies eine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wäre, reicht aber nicht aus, um die Zulässigkeit der Revision zu bejahen. Die Entscheidung muß vielmehr von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen. Die angeschnittene Rechtsfrage muß präjudiziell sein (RdW 1986, 145 ua; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 508a ZPO). Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a ZPO).
Mitmieter einer Bestandsache stehen in Ansehung der Mietrechte in einer Gemeinschaft nach § 825 ABGB (vgl Gamerith in Rummel Rz 9 zu § 825 ABGB mwN). Zur Vermeidung unlösbarer Verwicklungen bei Ergehen einer nur einen Mitmieter betreffenden Entscheidung muß daher sowohl ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) aber auch ein Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) im Fall zweier oder mehrer Mitmieter von allen Mitmietern getragen sein (MietSlg 35.425/24 = SZ 66/132; 5 Ob 10, 73/95 = teilw veröffentlicht in MietSlg 37.682). Auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob die Beiziehung eines von mehreren Mitmietern noch im gerichtlichen Verfahren möglich ist, sowie auf die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage, ob nicht seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 27. 2. 1996 vor dem Erstgericht, mit der er die Beiziehung des weiteren Mitmieters Elahi I***** in dessen Vollmachtsnamen begehrte, ohnedies dessen Beteiligung am Rechtsstreit erwirkte, braucht aber nicht eingegangen zu werden. Außer Streit steht nämlich, worauf der Zweitantragsgegner in seiner Revisionsrekursbeantwortung hinweist, daß neben dem Antragsteller nicht nur Elahi I***** sondern auch Khalid M***** gemeinsam Bestandnehmer der Wohnung top Nr. 2 im Haus L*****gasse ***** sind, daß diese drei Personen vom Zweitantragsgegner also die Wohnung in Bestand genommen haben. Von einer Beiziehung des dritten Bestandnehmers Khalid M***** ist im gesamten Verfahren keine Rede, weshalb die Frage ungeprüft bleiben kann, ob die Beiziehung des Mitmieters Elahi I***** wirksam erfolgte oder nicht. Die bloße Wissensmitteilung des Antragstellers, der eine Vollmacht des dritten Mitmieters nicht behauptete, daß dieser aus der Wohnung ausgezogen sei und kein Interesse mehr an der Verfolgung von Ansprüchen habe, reicht wohl im Innenverhältnis des Mitmietverhältnisses hin, wenn man damit eine Gebrauchsregelung erblickt. Dadurch werden aber bloß die Rechtsbeziehungen der Mitmieter im Innenverhältnis ausgeformt, eine Teilung des Mietrechts erfolgt dadurch nicht. Dem einzelnen Mitmieter kommt überhaupt kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht zu (vgl Würth in Rummel Rz 20 zu § 1090 ABGB; Binder in Schwimann Rz 6 zu § 1094 ABGB mwN; MietSlg 42.028 = WoBl 1992/21).
Es fehlen daher die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß § 526 Abs 2, 528a, 510 Abs 3 ZPO zur Zurückweisung des Revisionsrekurses zu führen hatte.
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