OGH 5Ob101/91 (RS0070032)

OGH5Ob101/9112.11.1991

Rechtssatz

Die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten kann schon wegen ihrer Einfachheit und leichten Überprüfbarkeit auf viele Kautelen verzichten, die in Anlehnung an die Rechnungspflicht des Wohnungseigentumsverwalters für kompliziertere Abrechnungen - etwa die Hauptmietzinsabrechnung nach § 20 MRG - üblicherweise gefordert werden. Im Regelfall genügt dazu eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter an Hand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann. Nur in Ausnahmsfällen - etwa bei besonders großen Verwaltungseinheiten mit zahlreichen Einzelposten oder außergewöhnlich umfangreichen Ausgabesummen - könnte sich die Notwendigkeit weiterer Orientierungshilfen (etwa die genaue Bezeichnung, Durchnummerierung oder chronologische Ordnung der Belege oder eine weiter ins Detail gehende Aufgliederung zusammengefasster Ausgabepositionen) ergeben. Soweit den zu § 21 Abs 3 MRG bisher ergangenen Entscheidungen des OGH strengere Anforderungen an die jährliche Abrechnung der Bewirtschaftungskosten entnommen werden könnten, werden sie nicht aufrechterhalten.

EKZ

 

Normen

MRG §21 Abs3

5 Ob 101/91OGH12.11.1991

Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call)

5 Ob 1053/92OGH24.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr eines Missbrauches bei einer Betriebskostenabrechnung in einem Miethaus ist bei nicht von vornherein gesichertem Zusammenhang zwischen einer bestimmten Abrechnungsposition und einem oder mehreren dazugehörenden Belegen wegen der in § 21 Abs 3 und 4 MRG normierten kurzen Frist zur Geltendmachung von Betriebskosten weit weniger groß als im Verhältnis des abrechnungspflichtigen Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern. (T1)

4 Ob 2326/96dOGH17.12.1996

nur: Im Regelfall genügt dazu eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter an Hand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann. (T2) Beisatz: Die Abrechnung hat bei der Pauschalabrechnung so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. Diese Grundsätze sind auch auf die Einzelabrechnung anzuwenden, wobei hier bloß die Gegenüberstellung mit den vorausgezahlten Pauschalraten unterbleibt. (T3)

5 Ob 189/09vOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T3 nur: Die Abrechnung hat so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. (T4)

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

nur T2; Beisatz: Hier: Bestandvertrag über Objekte in einem Einkaufszentrum. (T5); Veröff: SZ 2012/132

5 Ob 192/17xOGH13.02.2018

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_0050OB00101_9100000_001

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