Normen
MRG §21 Abs3
5 Ob 101/91 | OGH | 12.11.1991 |
Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call) |
5 Ob 1053/92 | OGH | 24.11.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr eines Missbrauches bei einer Betriebskostenabrechnung in einem Miethaus ist bei nicht von vornherein gesichertem Zusammenhang zwischen einer bestimmten Abrechnungsposition und einem oder mehreren dazugehörenden Belegen wegen der in § 21 Abs 3 und 4 MRG normierten kurzen Frist zur Geltendmachung von Betriebskosten weit weniger groß als im Verhältnis des abrechnungspflichtigen Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern. (T1) |
4 Ob 2326/96d | OGH | 17.12.1996 |
nur: Im Regelfall genügt dazu eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter an Hand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann. (T2) Beisatz: Die Abrechnung hat bei der Pauschalabrechnung so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. Diese Grundsätze sind auch auf die Einzelabrechnung anzuwenden, wobei hier bloß die Gegenüberstellung mit den vorausgezahlten Pauschalraten unterbleibt. (T3) |
5 Ob 189/09v | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beis wie T3 nur: Die Abrechnung hat so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. (T4) |
7 Ob 93/12w | OGH | 28.11.2012 |
nur T2; Beisatz: Hier: Bestandvertrag über Objekte in einem Einkaufszentrum. (T5); Veröff: SZ 2012/132 |
5 Ob 192/17x | OGH | 13.02.2018 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_0050OB00101_9100000_001
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