Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten Klage Zahlung eines restlichen Werklohns von S 470.070,-- sA und berief sich auf einen unter ihrer Anschrift zu ladenden Zeugen, nicht hingegen auf Parteienvernehmung.
Der Beklagte beantragte seine Vernehmung als Partei sowie die Vernehmung von fünf Zeugen, von denen drei in Niederösterreich und zwei in Oberösterreich wohnhaft sind.
Nach Ausschreibung einer Tagsatzung für den 16. 10. 2000 beantragte der Beklagte aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Steyr.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus.
Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4 mwN).
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei einer Delegierung widersprochen. Es trifft nicht zu, dass die Mehrzahl der zu vernehmenden Personen im Sprengel des Landesgerichtes Steyr wohnen würde. Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt der Gerichtstätigkeit bei diesem Gericht ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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