Spruch:
Der Antrag, „das Gerichtsverfahren nach Oberösterreich zu delegieren“, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom (in W***** wohnhaften) Beklagten Benützungsentgelt für die vom Beklagten benützte Wohnung top 12 in dem der Klägerin gehörigen Haus, das im Sprengel des Erstgerichts liegt.
Anlässlich der mündlichen Streitverhandlung am 17. 5. 2010 (S 4 in ON 5), beantragte der Beklagte „das Gerichtsverfahren nach Oberösterreich zu delegieren“. Diesen Antrag begründete er zusammengefasst mit schweren Vorwürfen gegen die Justiz im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien („politische Justiz“; „Schmiergeldjudikatur“ etc).
Die Klägerin sprach sich ebenso wie das Erstgericht gegen eine Delegierung aus.
Der Delegierungsantrag ist unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
Gründe für eine Delegierung an ein - vom Beklagten auch gar nicht näher bezeichnetes - anderes Gericht, die insbesondere dann vorliegen, wenn sich die Zweckmäßigkeit der Delegierung eindeutig bejahen lässt (RIS-Justiz RS0046589), sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig wie ein Delegierungsantrag auf Ablehnungsgründe gestützt werden kann (RIS-Justiz RS0114309; RS0046074; RS0073042), sind die vom Beklagten erhobenen Pauschalvorwürfe gegen sämtliche im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien judizierenden RichterInnen geeignet, die Zweckmäßigkeit der Delegierung zu begründen.
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