European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0050NC00003.19I.0222.000
Spruch:
Der Antrag, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache statt des Landesgerichts Linz das Landesgericht Wiener Neustadt, hilfsweise das Handelsgericht Wien, zu bestimmen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und den Nebenintervenienten binnen 14 Tagen die mit jeweils 370,44 EUR bestimmten Kosten der Äußerungen zum Delegierungsantrag (darin jeweils 61,74 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Begründung:
Der in Wien ansässige Kläger nimmt die in Linz ansässige Beklagte beim Landesgericht Linz wegen mangelhafter Anlageberatung in Anspruch. Zuletzt beantragte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden aufgrund von „Fremdwährungsverlusten“ aus der Abdeckung eines aus Anlass der Zeichnung eines Pensionsvorsorgemodells vergebenen Kredits, hilfsweise die Feststellung der Haftung für alle Schäden aus der nur teilweisen Abdeckung des Kredits durch die im Rahmen dieses Vorsorgemodells abgeschlossene Rentenversicherung.
Der Kläger beantragt, die Sache dem Landesgericht Wiener Neustadt, hilfsweise dem Handelsgericht Wien, zu übertragen. Der Kläger wohne in Wien; sechs beantragte Zeugen wohnten in Niederösterreich und Wien (davon zwei in Wiener Neustadt), ein Zeuge von entscheidender Bedeutung habe seinen Hauptwohnsitz in Mariazell. Auch der Kanzleisitz der Parteien- und Nebenintervenientenvertreter liege in Wien.
Die Beklagte und zwei der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten sprechen sich gegen die Delegierung aus. Sie verweisen (ua) auf die zahlreichen beim Landesgericht Linz anhängigen Parallelverfahren und die beantragten Zeugen, die in Linz wohnhaft seien. Die dritte Nebenintervenientin gab keine Stellungnahme ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
1. Eine Delegierung kommt nur in Betracht, wenn überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so hat die Delegierung in der Regel zu unterbleiben (RIS‑Justiz RS0046589).
2. Im vorliegenden Fall sind zwei von der Beklagten beantragte Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz ansässig. Ein von der Klägerin beantragter Zeuge wohnt in Mariazell, von wo die Anreise nach Linz nicht wesentlich beschwerlicher ist als nach Wiener Neustadt oder Wien. Damit kann keinesfalls gesagt werden, dass die Gründe für eine Delegierung nach Wiener Neustadt oder Wien überwiegen. Zudem hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Konzentration von Parallelverfahren bei einem einzigen Gericht eine Delegierung begründen könne (8 Nc 39/03g mwN). Das spricht umgekehrt gegen eine Delegierung, wenn sie – wie hier – eine solche Konzentration gerade verhinderte. Der Antrag ist daher abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO.
Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Gegner und den auf dessen Seite beigetretenen Nebenintervenienten die notwendigen Kosten einer ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen, allerdings nur nach TP 2 RATG (4 Nc 18/15g; RIS‑Justiz RS0036025 [T1]). Bemessungsgrundlage ist im Hinblick auf die Klageeinschränkung (nur) das mit 15.000 EUR bewertete Feststellungsinteresse.
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