European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050NC00003.16K.0224.000
Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, gemäß § 31 JN anstelle des Bezirksgerichts Leibnitz das Bezirksgericht Wiener Neustadt zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung
Der Kläger begehrt vom Beklagten in der Hauptsache die Rückzahlung des für ein Vorführquad bezahlten Betrags wegen angeblich zahlreicher, als unbehebbar zu qualifizierender Fahrzeugmängel.
Der Kläger stellte den aus dem Spruch ersichtlichen Delegierungsantrag insbesondere unter Hinweis auf den eigenen Wohnsitz, jenen der 5 von ihm namhaft gemachten Zeugen und den Fahrzeugstandort jeweils im Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof die Akten zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ‑ entgegen § 31 Abs 3 JN ohne eigene Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit ‑ vor. Da es aber vorliegend keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann der Delegierungsantrag auch ohne eine solche Stellungnahme des Vorlagegerichts erledigt werden (vgl RIS‑Justiz RS0112499):
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
1. Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (vgl RIS‑Justiz RS0046333 [T1]; RS0053169). Die Delegierung ist Ausnahmefall und darf nicht durch großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS‑Justiz RS0046589 [T1 und T2]).
2. Es mag zwar zutreffen, dass etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheingegenstands Zweckmäßigkeitsgründe für die Beurteilung eines Delegierungsantrags darstellen können (vgl RIS‑Justiz RS0046333 [insb T8]). Im vorliegenden Fall wird es allerdings primär auf die Beurteilung der vom Kläger behaupteten Mängel durch einen einschlägig fachkundigen Sachverständigen ankommen. Ob es dann noch der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen bedarf, ist derzeit nicht absehbar. Unter weiterer Berücksichtigung des Wohn‑ bzw Kanzleisitzes des Beklagten bzw seiner Vertreter im Sprengel des Erstgerichts liegen Zweckmäßigkeitserwägungen, die eindeutig im Sinn aller Verfahrensbeteiligter für die vom Beklagten beantragte Delegierung sprechen, nicht vor (RIS‑Justiz RS0046324).
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