OGH 5Nc24/24k

OGH5Nc24/24k14.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch Huber und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Alexandra Sophie Pointinger, Rechtsanwältin in Bad Hall, wegen 5.396,27 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050NC00024.24K.1114.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Für die Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ist das Bezirksgericht Steyr zuständig.

 

Begründung:

[1] Mit der am 28. August 2024 beim Bezirksgericht Steyr eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten als „Werklohn/Honorar“ 5.396,27 EUR sA. Sie brachte vor, sie sei „von der beklagten Partei als Unternehmerin mit Installationsarbeiten“ in einem Haus in Steyr beauftragt worden. Die Beklagte habe sich den nun eingeklagten Betrag von der Schlussrechnung abgezogen und trotz vollständiger Behebung des während der Arbeiten aufgetretenen Wasserschadens nicht bezahlt.

[2] Das Bezirksgericht Steyr wies die Klage mit der Begründung zurück, dass nach den Angaben der Klage ein Verbrauchergeschäft vorliege.

[3] Die Klägerin beantragte die Überweisung gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Deutschlandsberg.

[4] Das Bezirksgericht Steyr hob mit Beschluss vom 3. September 2024 seinen Zurückweisungsbeschluss auf und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Deutschlandsberg.

[5] Gegen den vom Bezirksgericht Deutschlandsberg erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede und einen Einspruch.

[6] Die Klägerin unterwarf sich der Unzuständigkeitseinrede und beantragte gemäß § 261 ZPO die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Steyr.

[7] Mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 sprach das Bezirksgericht Deutschlandsberg seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Steyr.

Rechtliche Beurteilung

[8] Am Folgetag, dem 15. Oktober 2024, legte das Bezirksgericht Steyr den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 47 Abs 2 JN vor.

[9] 1. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und einer Rücküberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO vor (RS0114661; 5 Nc 13/04p; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 47 JN Rz 2 mwN).

[10] 2.1 Die – vom Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu treffende (RS0126085) – Entscheidung über einen positiven oder negativen Kompetenzkonflikt im Sinn des § 47 JN setzt voraus, dass beide beteiligten Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig bejaht oder verneint haben (RS0118692; RS0046354; RS0046374).

[11] 2.2 Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht – wie hier – nach einem Einwand der örtlichen Unzuständigkeit dem Überweisungsantrag der klagenden Partei stattgibt, ist gemäß § 261 Abs 6 ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig (RS0039091). Die Aktenvorlage ist daher nicht verfrüht, denn eine Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2024, mit dem das Bezirksgericht Deutschlandsberg seine Unzuständigkeit aussprach und die Rechtssache an das Bezirksgericht Steyr nach § 261 Abs 6 ZPO überwies, war nicht abzuwarten.

[12] 3. Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage (RS0119034).

[13] 4. Das Bezirksgericht Steyr ist daher zur Verhandlung und Entscheidung über die Mahnklage vom 28. August 2024 zuständig.

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