Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 9. November 2009 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Villach, welches die Übernahme mit Beschluss vom 23. November 2009 ablehnte. Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Der Übertragungsbeschluss ON 43 wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist daher verfrüht.
Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067; Mayr in Rechberger ZPO³ § 111 JN Rz 6). Die Wahrung der funktionellen Zuständigkeit erfordert dies jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Sollte nämlich das Rekursgericht - im Falle einer Rechtsmittelbelehrung - dem Übertragungsbeschluss die Bestätigung versagen, bestünde gar keine Grundlage mehr für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof (vgl 8 Nc 25/08f; 10 Nc 3/09m; 8 Nc 12/09w ua).
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