OGH 5Nc12/09y

OGH5Nc12/09y1.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** A*****, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Architekt DI Oswin S*****-GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gregor Saurugg, Rechtsanwalt in Graz, wegen 23.262,50 EUR sA über das Ersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz um Entscheidung nach § 47 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

Text

Begründung

Die gegenständliche Werklohnklage gegen die beklagte Gesellschaft, die ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hat, wurde beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebracht.

Dieses wies die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit mit der Begründung zurück, es liege eine Gerichtsstandsvereinbarung für Wien vor.

Infolge rechtzeitigen Überweisungsantrags des Klägers hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Zurückweisung der Klage auf und überwies die Rechtssache gemäß § 230a erster Satz ZPO an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien.

Nach mündlicher Tagsatzung, eingeschränkt auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit fasste das Handelsgericht Wien am 11. Mai 2009 einen Beschluss, mit dem es seine örtliche Zuständigkeit verneinte und die Klage gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwies. Eine Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien erfolgte bisher nicht. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 47 JN dem gemeinsam übergeordneten Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt:

Zwar liegt ein negativer Kompetenzkonflikt auch bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und einer Rücküberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO vor (vgl RIS-Justiz RS0114661), doch ist Voraussetzung für eine Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen haben. Solange die die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden oder bejahenden Entscheidungen nicht rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden (vgl RIS-Justiz RS0118692 [T1]). Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen ist jedoch in der Sache selbst bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass sich nach § 109 Abs 1 JN die Zuständigkeit bei juristischen Personen nach deren Sitz richtet, eine Gerichtsstandsvereinbarung hier ebenso wenig vorliegt wie die Vereinbarung eines Erfüllungsorts und sich die Behauptung über das Bestehen einer Zweigniederlassung (§ 87 Abs 2 JN) bisher nicht erweisen ließ. Auch für den Wahlgerichtsstand des § 88 Abs 2 JN, auf den sich die klagende Partei überdies nicht berufen hat (vgl Rechberger ZPO² Rz 12 zu § 88 JN), kommt auch nur bei Werklieferungsverträgen in Betracht (vgl aaO Rz 9 zu § 88 JN). Die Erfordernisse einer Fakturenklausel (vgl aaO Rz 11) sind überdies nicht erfüllt.

Der Akt wird daher dem vorlegenden Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

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