OGH 4Os529/23; 11Os181/83 (RS0098083)

OGH4Os529/23; 11Os181/8319.7.2023

Rechtssatz

Es ist unzulässig, in einem Strafverfahren einen Angeklagten über die für die Schuld eines anderen Angeklagten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen.

Normen

StPO §246 ff

4 Os 529/23OGH08.11.1923

Veröff: SSt III/96

11 Os 181/83OGH21.12.1983

Beisatz: Eine zeugenschaftliche Vernehmung einer Person in einer auch gegen sie als Angeklagten (Beschuldigten) durchgeführten Hauptverhandlung ist unzulässig, mag auch die Vernehmung zu einer Tat vorgenommen werden, deretwegen sie nicht unter Anklage steht. (T1) Veröff: RZ 1984/43 S 131

14 Os 123/17wOGH06.03.2018

Auch

13 Os 52/23fOGH19.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19231108_OGH0002_0040OS00529_2300000_001

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