OGH 4Ob96/04b (RS0118987)

OGH4Ob96/04b28.11.2007

Rechtssatz

Ein alpiner Verein bekundet den für die Ersitzung eines Wegerechts notwendigen Besitzwillen, wenn er durch seine Mitglieder oder andere für ihn tätige Personen einen von der Allgemeinheit begangenen Weg als Wanderweg markiert und betreut.

Normen

ABGB §1460

4 Ob 96/04bOGH04.05.2004

Veröff: SZ 2004/71

3 Ob 203/07kOGH23.10.2007

Beisatz: Hier: Besitzwille verneint. (T1)

9 Ob 122/06sOGH28.11.2007

Vgl auch; Beisatz: In der Entscheidung 4Ob96/04b ging es im speziellen um die Abgrenzung, ob ein alpiner Verein, welcher einen Weg erhalten und auch markiert hatte, eine Irregularservitut erworben hatte oder ob eine mögliche Ersitzung der Gemeinde zuzurechnen wäre. Damit kam aber der besonderen Bekundung des Besitzwillens - über die bloße Benützung durch Wanderer hinaus - ein besonderes Gewicht zu. Selbst wenn man der Meinung folgen wollte, wonach die Willensbildung der Gemeindeorgane durch Instandhaltungsarbeiten oder Aufstellen von Bänken oder eine Beschilderung dokumentiert werden solle, könnte dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen: Derartige Maßnahmen wären nämlich auf einem schlichten Wiesenweg unüblich und daher auch nicht zu erwarten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040504_OGH0002_0040OB00096_04B0000_001

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