OGH 4Ob95/76

OGH4Ob95/767.9.1976

SZ 49/106

Normen

ABGB §1162d
ABGB §1497
AngG §34
ABGB §1162d
ABGB §1497
AngG §34

 

Spruch:

§ 1497 ABGB ist regelmäßig auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden; auch dienen diese, wie die meisten Präklusivfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen Streitfragen

OGH 7. September 1976, 4 Ob 95/76 (LG Feldkirch Cga 4/76; ArbG Feldkirch Cr 200/61)

Text

Mit der vorliegenden, am 6. Oktober 1961 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten Franz St. KG die Zahlung von 26 820 S samt Anhang. Er sei von der Beklagten am 1. Juni 1960 als Buchhalter angestellt worden. Da er während seiner Dienstzeit von Dr. St. und dessen Gattin zu unlauteren Manipulationen genötigt worden sei und überdies trotz mehrfacher Interventionen keine pünktliche Zahlung seines Gehaltes erreicht habe, habe er mit Schreiben vom 2. September 1961 das Dienstverhältnis gemäß § 26 Z.1 und 2 AngG vorzeitig gelöst. Gemäß § 29 AngG stehe ihm daher an restlichem Gehalt, aliquoter Weihnachtsremuneration, Kinderbeihilfe, Ergänzungszulage und Wohnungsbeihilfe eine Forderung in der Höhe des eingeklagten Betrages zu. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 5. Dezember 1961 schränkte der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung von 18 463.33 S ein.

Demgegenüber behauptete die Beklagte, daß der Kläger nicht vorzeitig ausgetreten, sondern fristlos entlassen worden sei. Die Behauptungen des Klägers entsprechen nicht den Tatsachen; vielmehr habe der Kläger seinerseits der Beklagten zu Unrecht betrügerische Manipulationen, betrügerische Krida sowie Zoll- und Steuervergehen vorgeworfen und sei deshalb mehrfach beim Finanzamt, bei der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und der Gebietskrankenkasse angezeigt. Da sich die völlige Haltlosigkeit dieser Vorwürfe herausgestellt habe und dem Kläger überdies die Veruntreuung eines für eine Heimarbeiterin bestimmten Lohnvorschusses nachgewiesen werden konnte, habe die Beklagte den Kläger am 5. September 1961 entlassen. Der Kläger habe von der Beklagten nichts mehr zu fordern; vielmehr stehe der Beklagten aus verschiedenen Titeln eine Gegenforderung von 11 409.89 S zu, welche zur Aufrechnung eingewendet werde.

Das Erstgericht wies mit Urteil vom 9. Jänner 1962 das Klagebegehren ab, weil die geltend gemachten Austrittsgrunde nach § 26 Z. 1 und 2 AngG nicht gegeben seien.

In seiner dieses Urteil erhobenen Berufung widerrief der Kläger die Einschränkung des Klagebegehrens und verlangte nunmehr den Zuspruch von "insgesamt 25 420 S s. A.". Nachdem das Berufungsgericht die Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG beschlossen und eine Reihe von Beweisaufnahmen wiederholt hatte, faßte es bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. Juli 1962 auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien den Beschluß, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Kläger zu 17 E VR 1084/61 des Landesgerichtes Feldkirchanhängigen Strafverfahrens zu unterbrechen; das Verfahren werde "seinerzeit nur über Antrag wieder aufgenommen" werden.

Das eben erwähnte, auf Grund einer Anzeige des Inhabers der beklagten Firma gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen Verbrechens der Verleumdung und anderer Straftaten endete nach teilweiser Einstellung im zweiten Rechtsgang am 13. Juni 1967 mit einem - durch Unterlassung der Anfechtung rechtskräftig gewordenen - Freispruch des Klägers mangels voller Zurechnungsfähigkeit (§ 2 lit. b StG). Schon vorher war der Kläger mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1964, 4 L 104/63-30, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt worden, weil er zwar im allgemeinen durchaus fähig sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, in allen Dingen aber, die mit der "Causa St."

zusammenhängen, paranoid und querulatorisch reagiere und dabei von einem wahnhaft-pathologischen Ideenkomplex beherrscht werde, der sein ganzes Verhalten bestimme. Mit Beschluß vom 17. März 1967 (4 E 88/65-42) wurde Rechtsanwalt Dr. Rudolf Th. zum Beistand des Klägers bestellt. Mit Beschluß vom 29. September 1971 (2 P 96/67-179) wurde die beschränkte Entmündigung des Klägers wieder aufgehoben, weil sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. H. der Zustand des Kuranden wesentlich gebessert habe; ausgesprochen wahnhafte Ausweitungen seien nicht mehr zu beobachten. Der Kläger selbst habe "versprochen, daß er seinen bisherigen Kampf wegen Aussichtslosigkeit einstellen wolle"; er müsse sich aber darüber klar sein, "daß ein Rückfall unverzüglich die Einleitung eines neuen Entmündigungsverfahrens zur Folge haben würde".

Schon mit Schriftsatz vom 5. Juli 1967 - also unmittelbar nach der Beendigung des Strafverfahrens, aber noch während der beschränkten Entmündigung - hatte der Kläger die Fortsetzung des unterbrochenen Arbeitsgerichtsverfahrens verlangt. Diesem Begehren wurde aber nicht entsprochen, weil das Pflegschaftsgericht mit rechtskräftigen Beschluß vom 24. Jänner 1968 dem entmundigten Kläger auf Antrag seines Beistandes die weitere Prozeßführung in der Rechtssache Cr 200/61 des Arbeitsgerichtes Feldkirch ausdrücklich untersagte. Nachdem ein weiterer Fortsetzungsantrag des Klägers vom 20. Jänner 1969 gleichfalls erfolglos geblieben war, bat der Kläger in einer Eingabe vom 9. Dezember 1975 "um Mitteilung, ob eventuell die Möglichkeit besteht, auch das eingestellte Arbeitsgerichtsverfahren neu aufzurollen ". In seinem Antwortschreiben vom 12. Jänner 1976 vertrat das Erstgericht unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage die Auffassung, daß bei einer allfälligen Fortsetzung des Verfahrens das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen werden müßte. Trotzdem stellte der Kläger am 26. Jänner 1976 beim Berufungsgericht den Antrag, "das Verfahren beim Arbeitsgericht nunmehr fortzusetzen". Diese Eingabe wurde dem Kläger zur Verbesserung mit dem Auftrag zurückgestellt, den Antrag gemäß § 24 Abs. 1 ArbGG von einem Rechtsanwalt oder einem bevollmächtigten Vertreter seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvereinigung unterfertigen zu lassen. Daraufhin langte am 1. März 1976 ein von Rechtsanwalt Dr. Richard C - welcher schon am 26. Jänner 1962 zum Armenvertreter des Klägers für das Rechtsmittelverfahren bestellt worden war - unterschriebener Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Berufungsverfahrens ein.

Mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 14. April 1976 wurde der gemäß § 191 ZPO unterbrochene Rechtsstreit auf Antrag des Klägers nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens 17 E Vr 1084/61 des Landesgerichtes Feldkirch wieder aufgenommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers nicht Folge. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche nach § 29 AngG seien gemäß § 34 AngG binnen sechs Monaten nach dem Austritt gerichtlich geltend zu machen. Der Kläger habe die Präklusionsfrist zwar durch die am 6. Oktober 1961 überreichte Klage zunächst gewahrt, dann aber das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt; er sei nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes am 16. Juni 1967 bis zum 26. Jänner 1976 untätig geblieben, obgleich er die Untersagung der Prozeßführung durch seinen gesetzlichen Vertreter gegen sich gelten lassen müsse und jedenfalls seit der Aufhebung der Entmündigung im September 1971 kein rechtliches Hindernis für einen Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens bestanden habe. Da § 1497 ABGB auch für die arbeitsrechtlichen Fallfristen gelte, sei der eingeklagte Anspruch des Klägers "wegen Verjährung" abzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Revisionswerber darin, daß das Berufungsgericht in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Mai 1976, welche "wegen Änderung in der Zusammensetzung des Senates neudurchgeführt" wurde, zwar den Strafakt und den Pflegschaftsakt verlesen, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG aber eine Verlesung der sonstigen Beweisergebnisse, insbesondere der Aussagen der bisher vernommenen Zeugen, unterlassen und sich damit selbst die Möglichkeit genommen habe, entsprechende Feststellungen über die zur Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers führenden Umstände zu treffen. Das ist zwar insoweit richtig, als nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls tatsächlich nur "die Anträge der Parteien und die durch die Berufung getroffenen Teile des erstrichterlichen Urteils samt den Entscheidungsgründen" verlesen sowie neben dem wesentlichen Inhalt der beiden genannten Akten nur "die Eingaben des Klägers seit der Fassung des Unterbrechungsbeschlusses vom 17. Juli 1962 und die hiezu ergangenen Erledigungen" dargetan wurden. Ganz abgesehen davon aber, daß der Kläger die von ihm beanstandete Unterlassung nicht im Sinne des § 196 ZPO rechtzeitig gerügt hat (vgl. SZ 40/63 = EvBl. 1968/61 u. a.), liegt der Revisionsgrund nach § 503 Z. 2 ZPO, hier schon deshalb nicht vor, weil der angebliche Verfahrensverstoß im Hinblick auf die vom Berufungsgericht mit Recht angenommene Verfristung des geltend gemachten Anspruches in keiner Weise geeignet sein konnte, eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern und damit eine unrichtige Sachentscheidung herbeizuführen (vgl. Fasching IV, 305 § 503 ZPO Anm.9).

Aus dem gleichen Grund bedurfte es auch nicht der vom Kläger in der Rechtsrüge vermißten Feststellungen zu der Frage, ob er selbst am 2. September 1961 seinen vorzeitigen Austritt nach § 26 AngG erklärt hatte oder aber am 5. September 1961 von seiner Dienstgeberin fristlos entlassen worden war. Die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, daß die Verjährung (Verfristung) eines Rechtes erst sekundär, nämlich dann beurteilt werden könne und dürfe, wenn zuvor die primäre Frage des Bestehens des Anspruches klargestellt sei, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage; da das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß dem eingeklagten Anspruch in jedem Fall die Einrede der Verjährung - richtig: der Ablauf einer gesetzlichen Fallfrist - entgegenstunde, konnte es das Klagebegehren schon aus diesem Grund abweisen, ohne auf den Rechtsbestand des Anspruches oder auf sonstige Rechtsfragen weiter eingehen zu müssen. Bei seiner Entscheidung ist dem Berufungsgericht aber entgegen der Meinung des Klägers auch sonst kein Rechtsirrtum unterlaufen:

Der Kläger hat sein Zahlungsbegehren schon in der Klage darauf gestützt, daß er sein Dienstverhältnis zur Franz St. KG gemäß § 26 Z. 1 und 2 AngG vorzeitig gelöst habe, weshalb ihm die Ansprüche nach § 29 AngG zustunden; auch anläßlich der Einschränkung des Klagebegehrens in der Verhandlungstagsatzung vom 5. Dezember 1961 hat der Kläger ausdrücklich von der Zahlung einer "Kündigungsentschädigung" gesprochen. Rechtsgrund des Klagebegehrens ist also nicht, wie der Kläger jetzt in der Revision behauptet, der Dienstvertrag, sondern das Gesetz, welches in § 29 Abs. 1 AngG dem wegen eines schuldhaften Verhaltens des Dienstgebers vorzeitig ausgetretenen Dienstnehmer einen - nicht als Entgelt, sondern als Schadenersatz zu qualifizierenden (Arb. 6596; Arb. 7889; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 145 FN 29; ähnlich auch Arb. 9344) - Anspruch auf die sogenannte "Kündigungsentschädigung" einräumt. Ersatzansprüche dieser Art müssen gemäß § 34 Abs. 1 AngG "bei sonstigem Ausschluß" binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, wobei die Frist nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle mit dem Ablauf des Tages beginnt, an dem der Austritt stattgefunden hat. Der Kläger hat diese Fallfrist (SZ 2/114; Arb. 8509; Arb. 8900 = EvBl. 1972/113 = SozM I, Ad. 975) durch die Einbringung der gegenständlichen Klage am 6. Oktober 1961 zunächst gewahrt; das Berufungsgericht hat aber in der jahrelangen Untätigkeit des Klägers nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB erblickt und ist deshalb zur Abweisung des Klagebegehrens gekommen. Dieser Auffassung ist zu folgen:

Während die ältere Rechtsprechung (GlUNF. 3551; ZBl. 1929/137,; Arb. 4308) in Übereinstimmung mit einem Teil des Schrifttums (vgl. etwa Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 37, 440; Klang[2] VI, 567 mit weiteren Hinweisen in FN 42) eine Anwendung des § 1497 ABGB auf Ausschlußfristen abgelehnt hatte, wurde vom OGH schon in EvBl. 1957/203 = JBl. 1956, 448 = RZ 1956, 77 = HS 1843 die Möglichkeit einer analogen Anwendung dieser Bestimmung zumindest auf Gewährleistungsfristen ausdrücklich bejaht: Diese Fristen verfolgten den gleichen Zweck wie die Verjährungsfrist; ihre Strenge lasse erkennen, daß sie in erhöhtem Maße der Sicherheit des Geschäftsverkehrs zu dienen hätten. Das erfordere aber nicht nur die Wahrung der Frist durch rechtzeitige Anbringung der Klage, sondern auch die gehörige Fortsetzung dieser Klage im Sinne des § 1497 ABGB. Die gleichen Erwägungen liegen der Entscheidung SZ 45/80 = EvBl. 1973/18 zugrunde, welche eine andere Ausschlußfrist, nämlich die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs. 2 KO, betrifft: Auch hier müsse die innerhalb der Jahresfrist erhobene Anfechtungsklage gehörig fortgesetzt werden, um Klarheit über die in die Masse gehörigen Ansprüche zu schaffen, weil das Konkursverfahren sonst eine unnötige Verzögerung erfahren Würde. Der OGH halte daher weiterhin daran fest, daß § 1497 ABGB analog auch auf einzelne Ausschlußfristen angewendet werden könne.

Hält man sich nun den Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 1497 ABGB vor Augen, welche den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck verleihen und darüber hinaus auch die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten vermeiden will, dann bestehen in der Tat keine Bedenken, diese Bestimmung auch auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden: Ebenso wie die meisten Präklusivfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, dienen auch diese Fristen regelmäßig der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen Streitfragen (siehe dazu Mayer - Maly, 88). Das gilt im besonderen Maß für die Frist des § 34 Abs. 1 AngG, welche - ebenso wie die analoge Frist des § 1162d ABGB - sicherstellen soll, daß die aus einem Vertragsrücktritt oder einer vorzeitigen Vertragsauflösung resultierenden gegenseitigen Ansprüche der Dienstvertragspartner möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerung klargestellt und bereinigt werden. Entgegen der von Martinek - Schwarz, AngG[3], 534 vertretenen Auffassung hält daher der Oberste Gerichtshof eine analoge Anwendung des § 1497 ABGB, welcher den Kläger nicht nur zur rechtzeitigen Einbringung der Klage, sondern darüber hinaus auch zur "gehörigen" Fortsetzung und Betreibung des Verfahrens zwingt, auf die Ausschlußfrist des § 34 Abs. 1 AngG für zulässig und geboten.

Mit Recht macht aber das angefochtene Urteil dem Kläger eine solche "nicht gehörige Fortsetzung der Klage" im Sinne der mehrfach zitierter Gesetzesstelle zum Vorwurf: Eine derartige Unterlassung ist nach der ständigen Judikatur des OGH immer dann anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und auf diese Weise zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts (mehr) gelegen ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind vor allem die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; es kommt dabei nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Ursachen und somit darauf an, ob die Untätigkeit durch besondere Umstände gerechtfertigt war oder nicht. Dabei trifft die Beweispflicht für das Vorliegen solcher Umstände immer den Kläger (so zuletzt insbesondere EvBl. 1976/6 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im konkreten Fall ist der Grund für die vom Berufungsgericht am 17. Juli 1962 auf Antrag beider Parteien beschlossene Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens mit dem rechtskräftigen Abschluß des präjudiziellen Strafverfahrens 17 E Vr 1084/61 des Landesgerichtes Feldkirch bereits im Juni 1967 weggefallen. Selbst wenn man nun im Hinblick darauf, daß der bereits am 5. Juli 1967 gestellte erste Fortsetzungsantrag des Klägers unter Hinweis auf den Untersagungsbeschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 24. Jänner 1968 abgelehnt wurde, dem Kläger zubilligen wollte, daß ihm eine Wiederholung dieser Antragstellung während der Dauer seiner beschränkten Entmündigung von vorneherein aussichtslos erscheinen mußte, so war dieses Hindernis jedenfalls am 29. September 1971 weggefallen,als die Entmündigung des Klägers aufgehoben und damit auch die Sperrwirkung des Untersagungsbeschlusses vom 24. Jänner 1968 beseitigt worden war; einem Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreites stand fortan nichts mehr im Weg. Das weitere, bis zum Fortsetzungsantrag vom Dezember 1975 und damit mehr als vier Jahre dauernde Zuwarten des Klägers mit einer solchen Antragstellung kann aber insbesondere auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Pflegschaftsgericht in der Begründung seines die Entmündigung aufhebenden Beschlusses vom 29. September 1971 dem Kläger für den Fall, daß er "rückfällig" werden sollte, die unverzügliche Einleitung eines neuen Entmündigungsverfahrens angedroht hatte. Ganz abgesehen davon nämlich, daß es sich hier nicht um einen im Verhältnis zwischen den Parteien, sondern allein im Bereich des Klägers liegenden Umstand handelte, der schon aus diesem Grund die Untätigkeit des Klägers nicht rechtfertigen konnte (EvBl. 1973/248; EvBl. 1976/6 u. v. a.), ergibt sich insbesondere aus dem Pflegschaftsakt, daß der Kläger im Zusammenhang mit der "Causa St." immerhin schon am 25. Juni 1974 beim Landesgericht Innsbruck um die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zwecks Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens eines Organes des Bundes ... in Vollziehung der Gesetze gemäß § 8 Amtshaftungsgesetz" ersucht und noch im Laufe des Jahres 1974 eine Reihe weiterer Eingaben mit dem gleichen Ziel verfaßt und überreicht hatte. Die Furcht vor einem neuerlichen Entmündigungsverfahren vermochte also den Kläger bereits im Jahre 1974 nicht mehr von der Geltendmachung dieser (vermeintlichen) Ansprüche aus der "Causa St." abzuhalten; warum er sich dessenungeachtet gerade mit dem Antrag auf Fortsetzung des gegenständlichen Arbeitsgerichtsprozesses noch weitere 1 1/2 Jahre Zeit gelassen hat, wird auch in der Revision mit keinem Wort begrundet. Bei dieser Sachlage begegnet aber die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der jahrelangen Säumnis des Klägers um eine ungewöhnliche Untätigkeit gehandelt hatte, welche ein mangelndes Interesse an der Erreichung des ursprünglichen Prozeßzieles zum Ausdruck brachte und daher nicht als gehörige Fortsetzung des Verfahrens angesehen werden konnte, keinen rechtlichen Bedenken.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger schließlich auch darauf, daß er im Hinblick auf § 191 ZPO mit einer amtswegigen Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens habe rechnen dürfen: Wie bereits erwähnt, hatte das Berufungsgericht im Unterbrechungsbeschluß vom 17. Juli 1962 ausdrücklich ausgesprochen, daß das Verfahren "seinerzeit nur über Antrag wieder aufgenommen" werde. Nach dem Wortlaut dieses Beschlusses konnte also der Kläger keine Tätigkeit des Gerichtes erwarten; er mußte vielmehr - selbst wenn die betreffende Anordnung gesetzwidrig gewesen wäre - zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen (EvBl. 1973/17; EvBl. 1974/196; EvBl. 1976/6 u. a.). Da der Anspruch des Klägers aus den angeführten Erwägungen als verfristet anzusehen ist, hat das Berufungsgericht sein Zahlungsbegehren mit Recht schon deshalb abgewiesen. Der Revision des Klägers mußte ein Erfolg versagt bleiben.

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