Rechtssatz
Es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien des KollV durch die Verwendung des Wortes "ausdrücklich" die Fälle der Abgeltung von Überstunden die ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder dadurch entstanden sind, daß der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten, ausschließen wollten, zumal eine derart enge Auslegung dieser Bestimmung deren Sittenwidrigkeit zur Folge hätte.
Arbeitgeber
Normen
KollV für die Angestellten des Baugewerbes und Bauindustrie §7 Z1
KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe
8 ObA 29/10p | OGH | 22.02.2011 |
Beisatz: Hier: KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00094_8200000_003
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