OGH 4Ob94/01d

OGH4Ob94/01d24.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** OEG, 2. Franz M*****, 3. Erwin M*****, 4. Martin M*****, alle ***** alle vertreten durch Czernich Hofstädter & Guggenberger, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Februar 2001, GZ 2 R 279/00x-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Oktober 2000, GZ 6 Cg 181/00d-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagten auf Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen, worauf das Klagebegehren gerichtet ist, wird den Beklagten aufgetragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, eine Website zu publizieren und/oder publizieren zu lassen, die dem Layout der Website [www.telering.at ], wie Klagedauerbeilage ./C, nachgeahmt ist, insbesondere eine Website mit dem Layout wie Klagedauerbeilage ./F und/oder wie Klagedauerbeilage ./I.

Die Beklagten haben die Kosten ihrer Äußerung endgültig selbst zu tragen."

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagten befassen sich mit der Planung von Küchen sowohl für den privaten Bedarf als auch für den Gastronomiebedarf und vertreiben Elektrogeräte. Die Klägerin und auch die Beklagten unterhalten im Internet eine Website, die Klägerin unter der Internet-Adresse [www.telering.at ], die Beklagten unter [www.tirol.com/mairoeg ].

Die Klägerin ließ das Layout ihrer Website von der P***** AG entwickeln:

Das Layout ist in den Farben Rot und Weiß gehalten. Die im Banner übereinander gestellten quadratischen roten Flächen ("digit points") sind der Marke der Klägerin entnommen; sie werden von der Klägerin auch in Alleinstellung als Zeichen ihres Unternehmens verwendet. Die P***** AG entwickelte für die Klägerin auch ein Navigationsdesign, in dem die einzelnen auf der Website enthaltenen Sachbereiche horizontal über dem eigentlichen inhaltlichen Bereich angeordnet sind und die einzelnen Unterkapitel vertikal links neben dieser Seite liegen. Beim Ansteuern mit dem Mauszeiger ändern die horizontalen Sachbereiche ihre Farbe von Schwarz auf Rot; zusätzlich werden sie links mit einem roten Pfeil versehen. Auch für die weiteren Untergliederungen auf der linken vertikalen Navigationsleiste entwickelte die P***** AG für die Klägerin ein einzigartiges Design: Jeder Unterbereich wird durch ein rotes Viereck verbunden mit dem Inhalt des Bereichs gekennzeichnet und bei Ansteuerung mit dem Mauszeiger mit einem roten Balken unterlegt.

Die P***** AG übertrug der Klägerin das Recht, das Design zeitlich und räumlich uneingeschränkt zu nutzen. Für die Entwicklung des Basisdesigns zahlte die Klägerin der P***** AG 176.960 S netto.

Die Beklagten beauftragten Werner M*****, ihre Website zu erstellen und den HTML-Code zu programmieren. Werner M***** erstellte für die Website der Beklagten ein Internetportal, welches mit dem der Klägerin in den oben genannten wesentlichen Punkten übereinstimmt:

Am 28. 6. 2000 forderte die Klägerin die Erstbeklagte auf, die Publikation dieser Website zu unterlassen. In der Folge änderten die Beklagten das Banner ihrer Website dahin ab, dass das Informationszeichen "i" und der Text "Wo ist die Mair Website geblieben?" entfernt und durch die Worte "MAIR Gastronomie & E-Technik" ersetzt wurden. Das übrige Layout blieb unverändert.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten aufzutragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, eine Website zu publizieren und/oder publizieren zu lassen, die dem Layout der Website [www.telering.at ], wie Klagedauerbeilage ./C, nachgeahmt ist, insbesondere eine Website mit dem Layout wie Klagedauerbeilage ./F und/oder wie Klagedauerbeilage ./I. Die Beklagten hätten das Layout der Website der Klägerin ohne Notwendigkeit und ohne dazu von der Klägerin ermächtigt zu sein, nahezu identisch übernommen. Das Layout sei einzigartig und daher urheberrechtlich geschützt. Die Beklagten griffen in die Ausschließungsrechte der Klägerin ein. Sie handelten auch schmarotzerisch und sittenwidrig. Die Beklagten hätten sich durch die Übernahme des Layouts in Beziehung zur Klägerin gesetzt und damit im Wettbewerb gehandelt.

Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Das Layout der Website der Klägerin sei höchstens eine Anregung für die Gestaltung ihrer Website gewesen. Die Klägerin sei dadurch weder um die Früchte ihrer Arbeit noch sonst geschädigt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin durch die Gestaltung der Website der Beklagten Kunden verlieren könnte. Eine Herkunftstäuschung sei aufgrund der Branchenverschiedenheit ausgeschlossen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Website der Klägerin weise keine Besonderheiten auf, die urheberrechtlichen Schutz begründeten. Websites seien einander im gestalterischen Aufbau oft sehr ähnlich. Es sei allgemein üblich, dass sich die Navigationsleisten beim Ansteuern mit dem Mauszeiger veränderten. Gemeinsam sei den beiden Websites die ähnliche farbliche Gestaltung und die Anordnung der einzelnen Frames; insoweit bestehe aber kein Urheberrechtsschutz. Es bestehe kein Zweifel, dass sich der Ersteller der Website der Beklagten an der Website der Klägerin orientiert habe. Sittenwidrigkeit setze aber besondere Umstände voraus, die im vorliegenden Fall fehlten.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Unter die Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG fielen zwar auch solche der Gebrauchsgraphik, wenn das Ergebnis des Schaffens objektiv als Kunst interpretierbar sei und eine auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität aufweise, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebe. Dies treffe aber weder für die Navigationsleisten noch für die beiden rechteckigen Flächen zu. Bei den Flächen handle es sich um ein nur geringfügig verändertes Satzzeichen. Das von einem Kreis umgebene "i" werde ganz allgemein als Zeichen für eine Informationsstelle verwendet. Die Gemeinsamkeiten der Websites verletzten daher keine urheberrechtlichen Ausschließungsrechte der Klägerin. Es liege auch kein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Das Layout sei nicht in wesentlichen Teilen übernommen worden; die Beklagten hätten nur das Banner übernommen, dem jedoch in der Gesamtbetrachtung nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Es fehle auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis; die gleichartige Gestaltung der Website habe kein Wettbewerbsverhältnis begründet. Konkretes Vorbringen zu der von der Klägerin behaupteten Rufausbeutung und Behinderung fehle. Auf vermeidbare Herkunftstäuschung habe sich die Klägerin erstmals im Rekurs berufen. Sie liege aber ohnehin nicht vor, weil das Layout einer Website keine Herkunftsvorstellung auslöse. Die durchgreifende Branchenverschiedenheit schließe eine Verwechslungsgefahr aus.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zum Schutz des Layouts einer Website fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, dass die grafische Gestaltung ihrer Website kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei. Sie begehre urheberrechtlichen Schutz für die grafische Gestaltung der Website sowie für die konkrete grafische Gestaltung bestimmter Elemente dieser Website. Die Gestaltung einer Website biete genügend Spielraum für kreatives Schaffen. Teile und Elemente der Website mit ausreichender Individualität könnten eigenständig Schutz genießen. Eigentümliche geistige Schöpfungen seien vor allem die konkrete Ausgestaltung des Banners und das gesamte Layout der Website. Die Website der Klägerin unterscheide sich von anderen Websites durch ihre konkrete grafische Gestaltung, und dies nicht nur durch deren Farb- und Formgebung (Layout) ganz generell, sondern auch durch ganz konkrete grafische Gestaltungen etwa des Banners, der Hauptüberschrift und der Navigationsleisten. Ihnen komme die für den Urheberrechtsschutz notwendige Eigentümlichkeit zu.

Die Klägerin nimmt damit für das Layout ihrer Website den Schutz des § 3 Abs 1 UrhG in Anspruch. Nach dieser Bestimmung sind Werke der bildenden Künste geschützt, zu denen auch die Werke der Lichtbildkunst, der Baukunst und der angewandten Kunst gehören. Als angewandte Kunst kann auch Gebrauchsgrafik geschützt sein (ÖBl 1990, 136 - Happy Skiing Oberlech; MR 1999, 282 - Zimmermann Fitness ua).

Das Layout einer Website unterscheidet sich von anderen Formen der Gebrauchsgrafik dadurch, dass es Teil einer komplexen Erscheinung ist. Websites bestehen häufig aus Texten, Bildern, grafischen Elementen und auch aus Musik. Basis jeder derartigen multimedialen Anwendung ist eine Sammlung voneinander unabhängiger Daten in Form von Texten, Abbildungen, Fotografien, Videosequenzen und allenfalls auch Tönen, die in HTML-Dateien (Hyper Text Mark-up Language-Dateien) gespeichert sind. Diese Informationen werden vom Webbrowser gelesen; der Webbrowser sucht und fügt die einzelnen Elemente gemäß den Angaben im HTML-Dokument zusammen und baut das sich daraus ergebende "Bild" auf der Benutzeroberfläche auf (Köhler, Der Schutz von Websites gemäß §§ 87aff UrhG, ZUM 1999, 548 [552] mwN).

Der urheberrechtliche Schutz einer Website kann einerseits bei der zugrundeliegenden Datei, andererseits bei der Benutzeroberfläche ansetzen. Für den Schutz der Datei kommt der Schutz als Computerprogramm (Cichon, Urheberrechte an Webseiten, ZUM 1998, 897 [899]; Lehmann/von Tucher, Urheberrechtlicher Schutz von multimedialen Webseiten, CR 1999, 700 [703]; Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9 [12f]) in Frage; für den Schutz der Benutzeroberfläche (= sichtbare Gestaltung der Website) erscheint der Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank (Schack, MMR 2001, 11; Köhler, ZUM 1999, 551ff), als Sammelwerk, als Sprachwerk, als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, als filmähnliches Werk oder als Werk der bildenden Kunst möglich (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht**2 § 2 dUrhG Rz 93, 201 mwN). Es wird auch die Meinung vertreten, dass eine solche Zuordnung für die Einzelelemente zutreffe, nicht aber für die Website als Ganzes, da es sich dabei um ein Multimediawerk und damit um eine neue Werkart handle (Koch, Rechte an Webseiten, NJW-CoR 1997, 298 [298];

Lehmann/von Tucher, CR 1999, 703ff; Schack, MMR 2001, 10ff;

Grunert/Ohst, Grundprobleme der kommerziellen und privaten Nutzung künstlerischer Leistungen im Internet, KUR 2001, 8 [10]).

Im vorliegenden Fall kann eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Fragen unterbleiben, weil die Klägerin nur den Schutz für das Layout und damit für ein Element ihrer Website beansprucht. Das Layout ist das Ergebnis einer gestalterischen Tätigkeit, die regelmäßig von einem Webdesigner erbracht wird. Insoweit besteht kein Unterschied zur gestalterischen Tätigkeit (zB) eines Grafikers, der ein Layout für einen Werbeprospekt oder für eine Zeitung erstellt (zum Layout einer Zeitung s ÖBl 1980, 51 - Thorn News).

Der urheberrechtliche Schutz derartiger Leistungen setzt nicht voraus, dass eine "gewisse Werkhöhe" erreicht wird. Für das Vorliegen eines Werks der bildenden Kunst ist nur entscheidend, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist (SZ 65/51 = EvBl 1993/36 = MR 1992, 199 [Walter] = ÖBl 1992, 81 = WBl 1992, 340 = GRURInt 1993, 565 - Bundesheer-Formblatt ua).

Schutzvoraussetzung ist aber, dass die Leistung individuell eigenartig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 = ÖBl 1996, 56 = WBl 1995, 514 - Pfeildarstellung mwN). Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist (MR 1996, 241 [Walter] = ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt mwN).

Das gilt auch für das Layout einer Website: Sein urheberrechtlicher Schutz setzt voraus, dass es sich um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Im Regelfall wird der Schutz um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist (Grunert/Ohst, KUR 2001, 10; s auch Koch, NJW-CoR 1997, 298).

Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so muss die Schutzfähigkeit des Layouts der Website der Klägerin bejaht werden:

Bei dem in Rot und Weiß gehaltenen Layout fällt die besondere Gestaltung des Banners auf, das die Marke der Klägerin, den schräg gedruckten und von einer Klammer umschlossenen Buchstaben "i" und die (rhetorische) Frage "Wo ist die 1012 Privat Website geblieben?" enthält. Der Gestalter der Website legt damit an einer Stelle, die auf Websites häufig für Fremdwerbung genutzt wird, dem Nutzer eine - durch die auf der Website gebotenen Informationen beantwortete - Frage in den Mund und lässt ihn auf diese Weise in einen "Dialog" mit der Website eintreten. Originell ist auch die Verwendung des der Marke der Klägerin entnommenen und aus zwei übereinander gestellten quadratischen Flächen bestehenden Zeichens am Anfang der Frage im Banner und am Anfang der Hauptüberschrift. Ein prägender Bestandteil der Marke wird damit auf eine Weise in den Text integriert, die zuerst an ein Satzzeichen denken lässt, dann aber um so wirksamer einen Zusammenhang mit der Marke schafft. Auch das Navigationsdesign unterscheidet sich durch die grafische Ausgestaltung von dem anderer Websites und wird damit als individuell und eigenartig empfunden.

Die Beklagten haben die die Schutzfähigkeit des Layouts der Klägerin begründenden Elemente für ihre Website übernommen. Das gilt auch für die seit der Abmahnung durch die Klägerin verwendete Version, bei der die Beklagten nur das Banner geändert, das übrige Layout aber beibehalten haben. Die Beklagten haben sich nicht darauf beschränkt, die in der Website der Klägerin verwirklichten abstrakten Gestaltungsideen und -techniken zu nutzen, sondern die konkrete Ausgestaltung dieser Ideen und Techniken für ihre Website verwendet und sich damit eine eigene grafische Gestaltung erspart. Es kann daher keine Rede davon sein, dass durch den Schutz des Layouts einer Website die üblichen Elemente der grafischen Gestaltung monopolisiert würden; Schutz- und Verletzungsgegenstand ist allein die konkrete Ausdrucksform, die Gestaltungselemente, wie Banner und Navigationsleisten, im Layout der Website der Klägerin gefunden haben.

Mit der Übernahme des Layouts haben die Beklagten das Werknutzungsrecht der Klägerin und damit deren urheberrechtliches Ausschließungsrecht verletzt. Da der Sicherungsantrag der Klägerin demnach schon nach § 81 UrhG berechtigt ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Klägerin zur behaupteten sittenwidrigen Leistungsübernahme durch die Beklagten einzugehen.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.

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