OGH 4Ob93/85

OGH4Ob93/8515.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Rupert Dollinger und Dr. Willibald Aistleitner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert H***, Lehrling, Altmünster, Ebenzweier Nr. 64, vertreten durch Dr. Kordula Schmidt, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich in Linz, diese vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei

B***-U*** in Wien 5., Kliebergasse 1a, vertreten

durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin S*** Baugesellschaft mbH in Altmünster, Ebenzweier Nr. 64, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 37.206,74 sA, infolge der Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 24. Jänner 1985, GZ 44 Cg 204/84-14, womit infolge ihrer Berufungen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 1. März 1984, GZ 2 Cr 496/83-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird im Zuspruch eines Betrages von

S 10.039,21 samt Zinsen hievon als Teilurteil bestätigt, wobei die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten bleibt,

2) den Beschluß

gefaßt:

Im übrigen, also in Ansehung des weiteren Betrages von S 27.167,53 samt Zinsen hievon und im Kostenausspruch, wird das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur weiteren Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auf die hierauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens gleich Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen haben wird.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 23. August 1963 geborene Kläger schloß am 20. August 1979 mit der S*** Baugesellschaft mbH in Altmünster einen Lehrvertrag zur gleichzeitigen Ausbildung in den Lehrberufen "Maurer" und "bautechnischer Zeichner" ab; die vierjährige Gesamtlehrzeit (§ 6 Abs 2 des Berufsausbildungsgesetzes) sollte mit 19. August 1983 enden.

Mit der vorliegenden, am 11. November 1983 überreichten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Bauarbeiter-Urlaubskasse die Zahlung von insgesamt S 37.206,74 sA. Obgleich er seinen Urlaub nach § 4 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes für die dritte und vierte Anwartschaftsperiode seiner Tätigkeit in der Baugesellschaft bereits in vollem Umfang verbraucht habe, habe ihm die beklagte Partei bisher nur für zwei Werktage der dritten Anwartschaftsperiode ein Urlaubsentgelt von S 1.518,44 gezahlt. Sie schulde ihm daher an Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuß) für die dritte Anwartschaftsperiode noch einen restlichen Betrag von S 16.702,82 und für die vierte Anwartschaftsperiode weitere S 20.503,92. Die beklagte Partei hat dieses Begehren nur dem Grunde nach bestritten. Der Kläger sei seit dem 31. März 1982 bis zum Ende seiner Lehrzeit ausschließlich als "bautechnischer Zeichner-Lehrling" beschäftigt worden. Da er als solcher ausschließlich Angestelltentätigkeit verrichtet habe, liege insoweit der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 lit. a des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes vor. Im übrigen habe der Kläger von seiner Arbeitgeberin für die Jahre 1982 und 1983 insgesamt S 27.167,53 an Urlaubsgeld und Urlaubszuschüssen erhalten, so daß ihm in diesem Umfang das Rechtsschutzinteresse fehle; er habe gegenüber der beklagten Partei ausdrücklich erklärt, diese Zahlungen seiner Arbeitgeberin auf Rechnung der beklagten Partei anzuerkennen. Der Betrag von S 27.167,53 werde deshalb "gegen den Kläger aufrechnungsweise geltend gemacht".

Die S*** Baugesellschaft mbH ist dem Verfahren als Nebenintervenientin auf der Seite der beklagten Partei beigetreten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren aus rechtlichen Erwägungen statt. Auch bei gleichzeitiger Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen (§ 5 Abs 5 des Berufsausbildungsgesetzes) liege stets ein einheitliches Lehrverhältnis vor, welches nicht in Perioden getrennter Ausbildung in den einzelnen Berufen aufgegliedert werden dürfe. Da der Ausbildung in einem der beiden Berufe nicht mehr Gewicht gegeben werden dürfe als der Ausbildung im anderen Beruf, sei bei gleichzeitiger Ausbildung in einem Angestelltenberuf und einem Arbeiterberuf, wie sie hier vorliege, das Überwiegen einer Angestelltentätigkeit logisch ausgeschlossen. Auf die tatsächliche Verwendung des Klägers komme es dabei nicht an, so daß es rechtlich bedeutungslos sei, ob der Kläger seit dem 31. März 1982 nur noch im Lehrberuf "bautechnischer Zeichner" beschäftigt wurde. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 lit. a des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes sei demnach hier nicht anzuwenden. Die vom Lehrberechtigten erbrachten Leistungen an Urlaubsgeld und Urlaubszuschuß könnten auf die Klageforderung nicht angerechnet werden, weil sie zwar eine ähnliche Funktion erfüllten, aber nicht auf demselben Rechtsgrund (§ 8 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes) beruhten. Die Erklärungen des Klägers gegenüber der beklagten Partei könnten sich nur auf die ihm nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz zustehenden Beträge beziehen und nicht auf solche Zahlungen, die er vom Lehrberechtigten auf Grund anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen als Urlaubsgeld oder Urlaubszuschuß erhalten habe.

Das Berufungsgericht, welches die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durchführte, billigte diese Rechtsansicht der ersten Instanz und gab deshalb den Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin nicht Folge.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin. Beide Rechtsmittelwerber machen den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend; sie beantragen, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Die Nebenintervenientin stellt darüber hinaus den Eventualantrag, zumindest ein Teilbegehren von S 27.167,53 abzuweisen, hilfsweise das Urteil der zweiten Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind teilweise berechtigt.

Gemäß § 1 Abs 1 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 BGBl. 414 (BauArbUG) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 beschäftigt werden; sie finden ua gemäß § 1 Abs 2 lit. a keine Anwendung auf Personen, die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes BGBl. Nr. 292/1921 verrichten.

Nach Ansicht der Revisionswerber sei dieser Ausnahmetatbestand, welcher ausschließlich auf die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers abstelle, auch im vorliegenden Fall gegeben, weil der Kläger während des hier maßgebenden Zeitraums vom 31. März 1982 bis zum Ende seines Lehrverhältnisses keine Maurerarbeiten verrichtet habe, sondern ausschließlich als technischer Zeichner verwendet worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. § 1 Abs 2 lit. a BauArbUG stellt zwar nach seinem Wortlaut auf die Art der Tätigkeit

des Arbeitnehmers ab ("Personen, die ..... vorwiegend Angestelltentätigkeit .... verrichten"); er kann aber im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen über den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf das Arbeitsverhältnis als Ganzes und nicht auf die während bestimmter Zeitabschnitte verrichtete Arbeit bezogen werden. Die gegenteilige Rechtsansicht hätte zur Folge, daß der Urlaubsanspruch eines in einem Betrieb gemäß § 2 BauArbUG beschäftigten Arbeitnehmers für jene Zeiträume, in denen er ganz oder doch überwiegend Angestelltentätigkeit ausgeübt hat, nach dem Urlaubsgesetz BGBl. 1976/390, für die übrige Zeit aber nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz zu beurteilen wäre. Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, welche klar erkennbar auf das Bestehen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses - und nicht darauf, daß während bestimmter Zeiträume eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wird - abstellen; die Absicht des Gesetzgebers, das Arbeitsverhältnis unter den in § 1 Abs 2 lit. a bis d BauArbUG angeführten Voraussetzungen nur als Ganzes vom Geltungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen, zeigt sich auch darin, daß § 5 Abs 1 lit. a BauArbUG von "Arbeitsverhältnissen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen" spricht und demgemäß auch § 1 Abs 2 Z 6 UrlaubsG "Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz..... anzuwenden ist", vom Geltungsbereich des Urlaubsgesetzes ausnimmt.

Damit erweist sich aber die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Berufungsgericht als richtig:

§ 5 Abs 5 des Berufsausbildungsgesetzes BGBl. 1969/142 (BAG) läßt - von den im folgenden Absatz angeführten, hier bedeutungslosen Fällen abgesehen - die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings in (höchstens) zwei Lehrberufen zu. Daß im Fall einer solchen "Doppellehre" ein einheitlicher Lehrvertrag für die sich aus § 6 Abs 2 BAG ergebende Gesamtlehrzeit abzuschließen ist (§ 13 Abs 1 Satz 1 BAG), wird auch von den Revisionswerbern nicht bezweifelt. Ihrer Rechtsansicht aber, daß das Berufsausbildungsgesetz innerhalb dieses Zeitraums Perioden ausschließlicher Beschäftigung in einem der beiden Lehrberufe gestatte, zumal die zeitweise ausschließliche Konzentration auf jeweils einen Ausbildungsgegenstand auch vom pädagogischen Standpunkt aus dem Ausbildungszweck des Gesetzes am besten entspreche, hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß eine solche Teilung des Lehrverhältnisses mit dem Regelungszweck des Berufsausbildungsgesetzes unvereinbar wäre. Da der Gesetzgeber die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen in einer gegenüber der getrennten Ausbildung verkürzten Lehrzeit (§ 6 Abs 2 BAG) gestattet, erscheint es notwendig, daß die Ausbildung nicht nur in beiden Lehrberufen gemeinsam beginnt (so ausdrücklich der Durchführungserlaß zum Berufsausbildungsgesetz, mitgeteilt von Kinscher, BAG 2 , 40 § 5 Anm. 2), sondern auch im weiteren Verlauf des Lehrverhältnisses gemeinsam durchgeführt und beendet wird (so auch Berger-Rohringer, BAG 55 § 5 Anm. 10). Eine Zerlegung des Vertragsverhältnisses in jene Zeiträume, in denen der Lehrling nur in dem einen oder nur in dem anderen Lehrberuf ausgebildet wird, ist nach dem Gesetz ausgeschlossen; das Lehrverhältnis bleibt auch dann, wenn der Lehrling durch kürzere oder längere Zeit ausschließlich in einem der beiden Lehrberufe eingesetzt wird, ein einheitliches, auf die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen gerichtetes Rechtsverhältnis, in welchem keinem dieser beiden Lehrberufe ein Übergewicht gegenüber dem anderen zukommen kann. Daraus folgt aber, daß ein Lehrling, der - wie hier der Kläger - gleichzeitig in einem Angestellten- und in einem Arbeiterberuf ausgebildet wird, auch dann nicht im Sinne des § 1 Abs 2 lit. a BauArbUG "vorwiegend Angestelltentätigkeit verrichtet", wenn er während bestimmter Zeiträume ausschließlich oder überwiegend mit einer solchen Arbeit befaßt ist. Das Lehrverhältnis des Klägers unterliegt demnach mangels Anwendbarkeit der mehrfach genannten Ausnahmebestimmung zur Gänze den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes. Für die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte analoge Anwendung des § 14 Abs 1 Z 3 ASVG ist mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung kein Raum. Damit besteht aber der Anspruch auf Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuß) für die dritte und vierte Anwartschaftsperiode des Lehrverhältnisses in der unbestrittenen Höhe von zusammen S 37.206,74 sA an sich zu Recht. Begründet sind die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin jedoch, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung von Zahlungen der Nebenintervenientin an den Kläger wenden. Die beklagte Partei hat in diesem Zusammenhang nicht nur den Mangel eines Rechtsschutzinteresses auf der Seite des Klägers eingewendet, sondern den Betrag von S 27.167,53 überdies auch "aufrechnungsweise gegen den Kläger geltend gemacht". Eine prozessuale Aufrechnungseinrede im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO liegt allerdings schon deshalb nicht vor, weil das Prozeßvorbringen der beklagten Partei (und ihrer Nebenintervenientin) in den Tatsacheninstanzen nicht erkennen läßt, mit welcher Gegenforderung gegen die Klageforderung aufgerechnet werden soll; was die beklagte Partei tatsächlich erreichen will, ist nichts anderes als die Anrechnung der von ihr behaupteten Zahlungen der Nebenintervenientin auf den eingeklagten Urlaubsentgelt-Anspruch des Klägers. Die Vorinstanzen haben eine derartige Anrechnung abgelehnt, weil die vom Lehrberechtigten erbrachten Zahlungen auf einem anderen Rechtsgrund beruhten als die gegen die beklagte Partei geltend gemachte Forderung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Wie

der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (Arb. 10.292 =

RdW 1984, 150; Arb. 10.435 = RdW 1985, 350), ist das Urlaubsentgelt

(Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuß) im Sinne des § 8 BauArbUG in Wahrheit ein vom Arbeitgeber entrichteter Teil des Arbeitsentgeltes, welcher allerdings erst nach einem Umweg über die Urlaubskasse beim Urlaubsantritt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Es ist daher nur formell - aus organisatorischen Gründen - eine Leistung der Bauarbeiter-Urlaubskasse, tatsächlich aber eine Entgeltzahlung der Arbeitgeber für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit (anders wohl VwGH in Arb. 10.426). Die nach den Behauptungen der beklagten Partei von der Nebenintervenientin unmittelbar an den Kläger geleisteten Zahlungen an Urlaubsgeld und Urlaubszuschüssen beruhen also entgegen der Meinung des Klägers auf demselben Rechtsgrund wie der hier eingeklagte, gemäß § 8 Abs 1, letzter Satz, BauArbUG richtigerweise gegen die beklagte Partei geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind daher in jedem Fall - gleichgültig, ob der Kläger gegenüber der beklagten Partei die von dieser behauptete Anrechnungserklärung abgegeben hat oder nicht - auf die hier eingeklagte Forderung anzurechnen (anders noch - ohne weitere Begründung - Arb. 5262).

Welche Zahlungen die beklagte Partei aus diesem Titel erbracht hat, steht noch nicht fest. Der Kläger hat derartige Leistungen seiner Arbeitgeberin zwar nicht in Abrede gestellt, die von der beklagten Partei mit insgesamt S 27.167,53 behauptete Höhe der Zahlungen aber in den Tatsacheninstanzen nicht anerkannt. Das Verfahren ist daher nur für den darüber hinausgehenden Differenzbetrag von S 10.039,21 sA spruchreif, welcher dem Kläger aus den oben angeführten rechtlichen Erwägungen gebührt. Ob und in welchem Ausmaß auch das auf Zahlung weiterer S 27.167,53 sA gerichtete Mehrbegehren zu Recht besteht, wird dagegen erst nach den Ergebnissen des fortzusetzenden Verfahrens beurteilt werden können. Den Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin war deshalb teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil in seinem Zuspruch von S 10.039,21 samt den hierauf entfallenden Zinsen als Teilurteil zu bestätigen; in Ansehung des Mehrbetrages von S 27.167,53 sA war hingegen das Urteil der zweiten Instanz aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.

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