European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00093.16D.0524.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Wiederaufnahmsklage richtet sich gegen die im wiederaufzunehmenden Verfahren mit Urteil ausgesprochene Zurückweisung des Zwischenfeststellungs-antrags des Klägers.
Die Vorinstanzen haben die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen, weil im wiederaufzunehmenden Verfahren die Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung nicht auf Parteiaussagen oder Urkunden gestützt worden sei, sondern darauf, dass es sich ausschließlich um Vorfragen für das zu fällende Urteil gehandelt habe.
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO nicht zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Kläger erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:
Der Oberste Gerichtshof hat schon im wiederaufzunehmenden Verfahren den Revisionsrekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seines Zwischenfeststellungsantrags zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands bindend mit 4.000 EUR nicht übersteigend bewertet hatte (17 Ob 28/09f).
Diese Bewertung bindet auch im Wiederaufnahmeverfahren. Der Wert des Entscheidungs-gegenstands im Wiederaufnahmsprozess kann grundsätzlich kein höherer sein als der des Hauptprozesses (vgl RIS‑Justiz RS0042420; RS0042409; RS0042445). Es muss daher auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0042409 [T3]; RS0116279).
Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR und damit auch 5.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs des Wiederaufnahmsklägers jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und folglich zurückzuweisen.
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