Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat eine Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie 19. Bezirk und ein Gutachten der Sachverständigen Dr. Angelika G***** eingeholt, es hat die Eltern und vier Zeugen vernommen. Die von ihm getroffene Obsorgeregelung entspricht den Ergebnissen, zu denen die Sachverständige gekommen ist.
Das Rekursgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung den vom Vater gerügten Verfahrensmangel verneint, der darin gelegen sein soll, daß das Erstgericht zwei von ihm genannte weitere Zeugen nicht vernommen und Fragen nicht zugelassen hat. Selbst wenn man im Interesse des Kindeswohles die Geltendmachung eines vom Rekursgericht verneinten Mangels des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs für zulässig halten wollte, wäre für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. Ob auch im Obsorgeverfahren der Grundsatz gilt, daß eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, ebenso wie eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit (SZ 65/84 = JBl 1992, 780), im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht werden (4 Ob 2235/96x mwN; RIS-Justiz RS0007232), kann daher hier offenbleiben.
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