OGH 4Ob83/94

OGH4Ob83/9419.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 495.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.April 1994, GZ 4 R 237/93-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 23.Juli 1993, GZ 3 Cg 324/92h-18, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 2 Abs 1 letzter Satz UWG idF UWG-Novelle 1988. Demnach ist ein Preisvergleich insbesondere dann zur Irreführung geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen (ÖBl 1989, 152-Bella Figura; MR 1990, 148-Bank-Pfandvertrag; ÖBl 1991, 71- tele Wien). Richtig ist zwar, daß die zulässige vergleichende Preiswerbung nicht auf identische Güter beschränkt ist, sie sich vielmehr auch auf gleichartige Güter erstrecken darf (ÖBl 1989, 149 - Figurella). Die Güter, deren Preise verglichen werden, müssen aber insoweit gleichwertig sein, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware (oder Dienstleistung) anbietet (ÖBl 1989, 149 - Figurella). Gerade das haben aber beide Vorinstanzen - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - bejaht. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte selbst zugestanden hat, daß asphärisch geschliffene Gläser ein geringeres Gewicht und damit einen höheren Tragekomfort haben (können) als sphärisch geschliffene Gläser. Es ist auch gerichtsbekannt (§ 269 ZPO), daß ein asphärisch geschliffenes Brillenglas flacher und dünner als ein sphärisch geschliffenes ist. Die Vorinstanzen haben zwar keine Feststellungen über den unterschiedlichen Kostenaufwand und die einzelnen qualitativen Unterschiede der beiden Arten des Schliffes getroffen. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber, daß allein schon der - zugestandene - Gewichtsunterschied die Gleichwertigkeit der von der Beklagten verglichenen Brillen ausschließe, kann keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden, welche im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Das einzige dagegen vorgebrachte Argument der Beklagten, daß sie nämlich entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz sehr wohl Brillen einer ganz bestimmten Stärke miteinander verglichen habe, bei denen der Gewichtsunterschied keine Rolle spiele, geht völlig darüber hinweg, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Glasstärke der zum Vergleich herangezogenen Brillen nicht angegeben wurde (" .... in der gemessenen Glasstärke"), so daß die Aussage der Beklagten - mangels Unterscheidung - auf die Brillen aller Glasstärken bezogen werden muß.

Daß die angesprochenen Verkehrskreise (auch) den Glasschliff dem von der Beklagten gebrauchten Begriff der "Glasausführung" zuordnen, kann keinem Zweifel unterliegen. Auch die Fassung des Unterlassungsbegehrens, bei welcher der in der beanstandeten Werbung gebrauchte Begriff verwendet wurde, verstößt nicht gegen die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Frage letztlich, ob und in welchem Umfang die Urteilsveröffentlichung zu bewilligen war, hat, weil das immer von den Umständen des einzelnen Falles abhängt, nicht den Charakter einer erheblichen Rechtsfrage (SZ 56/156; Lieblingszeitung II; ÖBl 1989, 86 ua).

Aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RZ 1985/6 uva).

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