OGH 4Ob82/93 (RS0018991)

OGH4Ob82/9313.7.1993

Rechtssatz

Sobald sich der fördernde Rechtsträger privatrechtlich zu einer bestimmten Leistung, meist unter bestimmten Bedingungen, verpflichtet hat, ist der vertraglich zugesicherte Anspruch wie jeder privatrechtliche Anspruch klagbar. Nur dann, wenn die Förderung ausnahmsweise mit Bescheid erfolgt, ist der Anspruch im öffentlich - rechtlichen Verfahren verfolgbar.

Normen

ABGB §938 D

4 Ob 82/93OGH13.07.1993

Veröff: SZ 66/84

4 Ob 8/09vOGH24.02.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00082_9300000_001

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