OGH 4Ob82/12f (RS0127998)

OGH4Ob82/12f10.7.2012

Rechtssatz

Bei behaupteten Markenrechtseingriffen im Internet hängt die Zuständigkeit des Registerstaats nicht davon ab, ob die Eingriffshandlung oder die sonstige Geschäftstätigkeit des belangten Unternehmens einen besonderen (ausreichenden) Bezug zu diesem Staat aufweist, vielmehr genügt die ‑ regelmäßig gegebene ‑ Abrufbarkeit der Website und die Behauptung des Klägers, dass dadurch Markenrechte verletzt worden seien.

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung - EuGVVO Art5 Nr3

4 Ob 82/12fOGH10.07.2012

Beisatz: Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche; daher genügt es in diesem Zusammenhang für die Begründung der Zuständigkeit, dass ein bestimmter Inhalt im Staat des angerufenen Gerichts im Internet zugänglich war oder auf eine andere Weise verbreitet wurde und der Kläger behauptet, dass diese Zugänglichkeit oder Verbreitung eine (lauterkeitsrechtlich relevante) Auswirkung auf den Markt dieses Staates hatte. (T1)<br/>Bem: Zum vorangegangenen Vorabentscheidungsersuchen zu 17 Ob 8/10s = Rs C‑523/10 ‑ Wintersteiger siehe RS0126224; zur Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen siehe EuGH RS C‑68/93 ‑ Shevill und die verbundenen Rs C‑509/09, C‑161/10e ‑ eDate Advertising. (T2); Veröff: SZ 2012/69

4 Ob 33/12zOGH10.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: behauptete herabsetzende und wettbewerbsbeeinträchtigende Äußerungen im Internet über Produkte der Kläger. (T3)

4 Ob 137/16zOGH21.02.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20120710_OGH0002_0040OB00082_12F0000_001

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