OGH 4Ob81/99m (RS0111688)

OGH4Ob81/99m13.4.1999

Rechtssatz

Der Gedanke der Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins gegenüber demjenigen, der ihn hervorgerufen hat, zugunsten eines gutgläubigen Dritten, dessen Verhalten auf das Vertrauen auf den Rechtsschein zurückzuführen ist, ist auf den Fall übertragbar, daß ein Nichtberechtigter unter der Vorspiegelung, dazu befugt zu sein, gewerbsmäßig Leistungen erbringt, die einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind; unterliegt diese Berufsgruppe dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, besteht kein Anlaß, eine mit dem Nichtberechtigten abgeschlossene Honorarvereinbarung von diesem Verbot auszunehmen.

Normen

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
HGB §5

4 Ob 81/99mOGH13.04.1999

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0040OB00081_99M0000_001

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