OGH 4Ob79/99t (RS0112214)

OGH4Ob79/99t27.4.1999

Rechtssatz

Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist regelmäßig nicht zu erwarten, daß der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG nicht einzubeziehen ist.

Normen

HVertrG §24

4 Ob 79/99tOGH27.04.1999

Veröff: SZ 72/78

1 Ob 359/99xOGH25.01.2000

Vgl auch; Beisatz: In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. (T1); Veröff: SZ 73/16

7 Ob 161/00bOGH26.07.2000

Beisatz: Im Hinblick auf höhere Handelsspannen beim Ersatzteilgeschäft, verbleibt der aus dem erworbenen Kundenstamm sich ergebende Vorteil aus dem Handel mit Ersatzteilen nicht dem Importeur, sondern anderen Werkstättenunternehmen. (T2) Beisatz: Für einen aus dem Ersatzteilgeschäft erzielten durchschnittlichen jährlichen Rohertrag steht kein Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG zu. (T3)

8 Ob 74/00sOGH23.10.2000

Beis wie T2

6 Ob 218/00bOGH23.10.2000
4 Ob 54/02yOGH09.04.2002

Auch

6 Ob 82/02fOGH18.04.2002

Auch

7 Ob 182/11gOGH12.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0040OB00079_99T0000_002

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