OGH 4Ob78/91 (4Ob79/91)

OGH4Ob78/91 (4Ob79/91)10.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch DDr.Walter Barfuss und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien

  1. 1) Brüder St***** Gesellschaft mbH (führender Akt 18 Cg 102/89);
  2. 2) R***** Gesellschaft mbH Co KG (verbundener Akt 18 Cg 4/90), beide in *****, beide vertreten durch Dr.Klaus Braunegg und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 520.000 S; Revisionsinteresse: 412.000 S) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11.April 1991, GZ 3 R 3/91-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. November 1990, GZ 18 Cg 102/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

    gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 17.974,44 S bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (darin enthalten 2.995,74 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten haben in erster Instanz die Eigenschaft des Klägers als Wettbewerbsverband im Sinne des § 14 UWG nicht in Abrede gestellt; sie haben vielmehr ihren Einwand der mangelnden Aktivlegitimation ausschließlich damit begründet, daß satzungsmäßiger Zweck des Klägers die Wahrung wettbewerbsrechtlicher Interessen seiner Mitglieder, nicht aber die Wahrung solcher Interessen gegen seine Mitglieder sei. Die Zweitbeklagte sei jedoch Mitglied des "F*****-Ringes" und über diesen Mitglied des Klägers. Abgesehen davon, daß sich die Beklagten damit nicht einmal auf ein konkretes Verbot der Satzung des Klägers stützen konnten, demzufolge ein klageweises Vorgehen gegen ein Mitglied ausgeschlossen wäre, besteht die gesetzliche Klagelegitimation eines Wettbewerbsverbandes unabhängig davon, ob der Verletzer sein Mitglied ist oder nicht, wenn nur - wie im vorliegenden Fall - durch den Wettbewerbsverstoß die von ihm vertretenen wirtschaftlichen Interessen von Unternehmern berührt werden. Im übrigen ist die hier aufgeworfene Frage auch schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Zweitbeklagte nach ihrem eigenen Sachvorbringen gar nicht unmittelbares Mitglied des Klägers ist.

In der Sache selbst haben die Beklagten die beanstandeten Werbeankündigungen der Zweitbeklagten ("100 % längere Garantiezeit beim St***** für Geräte ab 7.000 S" und "6 Jahre Garantie für alle TV-Video-HiFi-Audio-Elektro-Haushaltsgeräte") im Tatsachenbereich zugestanden und die Irreführungseignung der erstgenannten Ankündigung sogar "ausdrücklich und unwiderruflich" anerkannt, weil sie entgegen ihrem Wortlaut nur eine Verdoppelung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für Geräte ab 7.000 S zum Ausdruck bringen sollte, nicht aber auch eine Verdoppelung die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits übersteigender Werksgarantien der Produzenten von Geräten ab 7.000 S. Dasselbe gilt für die zweitgenannte Werbeankündigung in der "N***** Zeitung" vom 6.11.1989 und deren weitere Veröffentlichungen in Form der beanstandeten Blickfangwerbung; hier wurde aber nur ein Anspruch des Klägers auf "deutliche Klarstellung des Garantieumfanges" ("ab einem Gerätewert von 5.000 S" und nur "auf Ersatzteile") und nicht auf eine Ankündigung dieser Einschränkungen des Garantieumfanges "in gleich auffälliger Weise" anerkannt. Soweit die Beklagten daher zum letztgenannten Punkt geltend machen, es liege überhaupt keine irreführende Blickfangwerbung der Zweitbeklagten vor, diese habe vielmehr durch die Art ihrer späteren Ankündigungen den durch die Einschaltung in der "N***** Zeitung" vom 6.11.1989 veranlaßten Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise aufgeklärt, liegt keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage vor. Abgesehen davon, daß die Frage, welchen Inhalt eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung nach ihrem Gesamteindruck auf die angesprochenen Verkehrskreise hat, so daß ihr im Sinne des § 2 UWG eine zur Irreführung geeignete Angabe über das Garantieversprechen der Zweitbeklagten entnommen werden kann, so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den im einzelnen gebrauchten Formulierungen und von der Aufmachung dieser Ankündigungen - abhängt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90 ua), stehen die Ausführungen des Berufungsgerichtes auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur irreführenden Blickfangwerbung (ÖBl 1979, 104; ÖBl 1982, 68; ÖBl 1983, 43, 78 und 106; ÖBl 1984, 75 ua).

Auch die von den Beklagten aufgeworfene Frage, ob das dem Begehren des Klägers folgende gerichtliche Unterlassungsgebot durch die von ihm beanstandeten Wettbewerbsverstöße der Zweitbeklagten noch gedeckt sind, hängt allein vom konkreten Sachvorbringen des Klägers in erster Instanz, also von den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles ab (4 Ob 92/90). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine gewisse allgemeine Fassung von Unterlassungsgeboten in Verbindung mit konkreten Einzelverboten schon zur Vermeidung allzu leichter Umgehungen notwendig; demnach ist eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des Begehrens nur bei Geldforderungen, nicht aber bei Unterlassungsansprüchen zu fordern (MR 1989, 104; MR 1990, 27 ua). Es ist daher auch nicht zu erkennen, wie weit Verstöße gegen das vorliegende Unterlassungsgebot im Exekutionsverfahren etwa nicht "zweifelsfrei erkennbar" sein sollten, bezieht sich doch der vorletzte Halbsatz des Unterlassungsgebotes (".....und/oder wenn die angekündigte Garantiezusage nicht alle im Reparaturfall entstehenden Kosten.....") erkennbar auf die zuvor umschriebene "6-Jahres-Garantie", die nur für Geräte mit einem Wert von mindestens 5.000 S gewährt wird, und nicht auch auf die Zusage einer "100 % längeren Garantiezeit".

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, daß die Beklagten in ihrer Berufung den von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Wegfall der Wiederholungsgefahr mit keinem Wort weiterverfolgt haben; es ist ihnen daher verwehrt, diese Frage in der Revision abermals aufzuwerfen. Im übrigen ist es auch keine erhebliche Rechtsfrage, ob die Umstände des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (MR 1988, 14 ua). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten und ob dieser Anspruch im Einzelfall schlüssig behauptet worden ist (SZ 56/156; MR 1987, 144; ÖBl 1989, 86; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90 ua).

Die somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) unzulässige Revision mußte deshalb zurückgewiesen werden (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; die Beklagten haben ihm daher gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift zu ersetzen.

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