Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Vorspannangebot ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen beim Konsumenten gänzlich auszuschließen. Gegen § 1 UWG wird daher nur verstoßen, wenn das Vorspannangebot geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung, allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten (4 Ob 47/93 = ÖBl 1993, 73 - Badezimmerradio; 4 Ob 132/94 = ecolex 1995, 272 - Sega-Mega-Drive-Vorspannangebot uva). Ein unzulässiges Vorspannangebot liegt dann nicht mehr vor, wenn die Auslagen für das Kombinationsangebot höher sind als die Auslagen für die Vorspannware (4 Ob 250/97m = ÖBl 1998, 189 - 3 Videos für jeden).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, dass niemand eine ihn nicht interessierende Zeitung bestellen wird, wenn seine Auslagen für Zeitung und ermäßigte Mobiltelefon-Grundgebühr wesentlich höher sind (26,64 EUR) als die reguläre Grundgebühr (15 EUR), so dass der Ersparnis bei der Gesprächsgebühr (bei Telefonaten in das Festnetz in den Bundesländern Steiermark, Osttirol und Kärnten 0,05 EUR statt 0,15 EUR) ein Mehraufwand von 11,64 EUR gegenübersteht. Um dies zu erkennen, bedarf es keiner aufwendigen Berechnungen, so dass davon auszugehen ist, dass jeder Interessent entsprechende Überlegungen anstellt, bevor er sich dazu entschließt, das Angebot der Beklagten anzunehmen.
Ob auch andere Mobiltefonanbieter gleich günstige Konditionen bieten, ist für die Entscheidung unerheblich. Tatsache ist jedenfalls, dass Mobiltelefonanbieter immer wieder mit günstigen Tarifen werben, so dass das Angebot der Beklagten den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als einmalige Gelegenheit erscheinen wird. Auch dies spricht dafür, eine Eignung des Angebots zu verneinen, zu einer Bestellung des Zeitungsabonnements allein aus sachfremden Motiven zu verleiten.
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