Rechtssatz
Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.
Bem: Für Rechtsprechung zu den - anders zu beurteilenden - Anlageschäden siehe RS0022684 — RS0022746 und RS0022600.summierte Einwirkungen — Zufall
4 Ob 204/13y | OGH | 17.02.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein Ursachenzweifel bei einem Teil des Schadens, sondern festgestellte Kausalität des Kunstfehlers für den gesamten Schaden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0040OB00075_08W0000_001
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