OGH 4Ob74/59 (RS0029779)

OGH4Ob74/5930.6.1959

Rechtssatz

Den nur allgemein als Filialleiter aufgenommenen Angestellten kann der Dienstgeber kraft seines Leitungsrechtes entsprechend seinen Fähigkeiten auch anderswo verwenden. Die beharrliche Weigerung, die Urlaubsvertretung in einer Filiale mit anderen Waren zu übernehmen, stellt den Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG dar.

SW: wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Zweigstellenleiter — Leiter — Vertreter — Vertretung — Nichtfügen — Direktionsrecht — Befolgung — Nichtbefolgung — Weisungsrecht — Verwendung — Versetzung — Anordnung — Anweisung — Dienstverweigerung — Arbeitsverweigerung — Auftrag — Pflichtenvernachlässigung — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §27 Z4 E4e
AngG §27 Z4 E4f

4 Ob 74/59OGH30.06.1959

Veröff: SozM IA/d,379

Dokumentnummer

JJR_19590630_OGH0002_0040OB00074_5900000_001

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