Rechtssatz
Der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen verjährt nach drei Jahren.
2 Ob 106/03g | OGH | 26.06.2003 |
Beisatz: Die Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung fällt unter die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. (T1) |
10 Ob 23/04m | OGH | 22.03.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage des Beginnes der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen ist von den allgemeinen Grundsätzen des § 1489 ABGB auszugehen. Während der Beginn der Verjährungsfrist nach den §§ 1478 und 1480 ABGB grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung ab Erbringung der rechtsgrundlosen Leistung geknüpft und somit von der Kenntnis des Anspruches durch den Berechtigten unabhängig ist, stellt das Gesetz nach der Verjährungsregel des § 1489 ABGB bei Schadenersatzansprüchen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt ab, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt waren. (T2); Veröff: SZ 2005/46 |
6 Ob 172/05w | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Der Kläger stützt sich auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzrechtes. Ein Schaden des Kreditnehmers kann aber erst mit dem Zeitpunkt der Überzahlung vorliegen; vor diesem Zeitpunkt geleistete Rückzahlungen reduzierten ja - wenn auch allenfalls vor vertraglich bedungener Fälligkeit - die Darlehensschuld des Darlehensnehmers. (T3) |
1 Ob 51/08v | OGH | 03.04.2008 |
Auch; Beisatz: Der Beginn der Verjährungsfrist hängt bei Bereicherungsansprüchen nicht von der Kenntnis des Berechtigten von der Überzahlung ab. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der über die Gesamttilgung des Kredits hinausgehenden Überzahlung. (T4) |
3 Ob 47/16g | OGH | 18.05.2016 |
Auch; Beisatz: Rückforderung überhöhten Leasingentgelts. (T5); Veröff: SZ 2016/53 |
Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0040OB00073_03V0000_001
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