4 Ob 72/82 | OGH | 15.06.1982 |
Veröff: EvBl 1982/189 S 640 = Arb 10143 |
8 ObS 14/95 | OGH | 22.06.1995 |
nur: Auch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. (T1) |
9 ObA 133/01a | OGH | 11.06.2001 |
nur: Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. (T2) |
9 ObA 108/03b | OGH | 17.03.2004 |
nur T2; Beisatz: Er ist zu entschädigen, wenn er nicht konsumiert und nicht verjährt ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00072_8200000_001
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