OGH 4Ob72/82 (RS0063938)

OGH4Ob72/8215.6.1982

Rechtssatz

Auch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Der Erbe des Dienstnehmers ist ohne weiteres berechtigt, vom Dienstgeber gemäß § 9 Abs 2 UrlG (§ 68 Abs 2 LAG, § 71 Abs 2 LAO) eine Urlaubsentschädigung zu verlangen, wenn und soweit die Urlaubsansprüche des Erblassers, die während dessen Arbeitsverhältnisses entstanden sind, von diesem nicht konsumiert und auch noch nicht gemäß § 4 Abs 5 UrlG (§ 65 b Abs 5 LAG, § 66 Abs 5 LAO) verjährt sind.

SW: Arbeitgeber

 

Normen

Tir KollV für Berufsjäger §14
LAG §65b
LAG §68
LAO §66
LAO §71
UrlG §4
UrlG §9 Abs2

4 Ob 72/82OGH15.06.1982

Veröff: EvBl 1982/189 S 640 = Arb 10143

8 ObS 14/95OGH22.06.1995

nur: Auch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. (T1)

9 ObA 133/01aOGH11.06.2001

nur: Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. (T2)

9 ObA 108/03bOGH17.03.2004

nur T2; Beisatz: Er ist zu entschädigen, wenn er nicht konsumiert und nicht verjährt ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0040OB00072_8200000_001

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