OGH 4Ob72/75

OGH4Ob72/7513.1.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Risch und Dr. Neuwirth als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma * & Co, Stadtzimmermeister, *, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Dr. Peter Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei * R*, Kaufmann*, vertreten durch Dr. Hans Primus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 308.333,‑‑ s. A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 1. Juli 1975, GZ. 3 Cg 10/75‑25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Villach vom 3. Februar 1975, GZ. Cr 45/74‑17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00072.75.0113.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Am 16. November 1963 wurde das Dach des im Herbst 1962 fertiggestellten „Alpenhotels *“ auf dem Naßfeld (Kärnten) von einem Sturm abgedeckt. J*, der damalige Eigentümer des Hotels, begehrte deshalb zu 4 Cg 179/63 (später 16 Cg 14/69 bzw. 16 Cg 25/72) des Landesgerichtes Klagenfurt von der Firma * & Co, Stadtzimmermeister in *, welche beim Bau des Hotels die Zimmermannsarbeiten durchzuführen hatte, die Zahlung eines Schadenersatzbetrages von zuletzt S 559.379,01 samt Anhang.

Mit Zwischenurteil vom 3. November 1970, 16 Cg 14/69‑119, erkannte das Landesgericht Klagenfurt zu Recht, daß diese Schadenersatzansprüche dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestünden. Der von der Firma * & Co hergestellte Plan der Dachkonstruktion des Hotels habe zwar den einschlägigen Vorschriften über die Absicherung eines Daches gegen Witterungseinflüsse entsprochen, der Schaden sei aber durch eine mangelhafte Verankerung des Dachstuhles auf der Massivdecke des Bauwerks entstanden: Einerseits sei eine nicht ausreichende Anzahl von Verankerungseisen in der Massivdecke versetzt, andererseits der Dachstuhl mit zu schwachen Nägeln an den Verankerungseisen befestigt worden; jeder dieser Mängel sei für den gesamten Schaden kausal gewesen. Das Versetzen der Verankerungseisen habe zwar zum Aufgabenbereich des Baumeisters Dipl. Ing. P* gehört, doch wäre der Zimmermeister verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Verankerungseisen seinem Plan entsprechend versetzt wurden, und er selbst hätte dann den Dachstuhl durch Annageln der Binder an den Verankerungseisen an der Massivdecke befestigen müssen. Bei pflichtgemäßer Durchführung dieser Arbeiten wäre das Schadensereignis nicht eingetreten. Für dieses Verschulden, welches dem Polier * R* und den Zimmerleuten zur Last falle, deren sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber J* bedient habe, müsse die Firma * & Co gemäß § 1313 a ABGB wie für ihr eigenes Verschulden einstehen.

Die von der Firma * & Co gegen dieses Zwischenurteil erhobene Berufung blieb erfolglos (Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 6. April 1971, 4 R 21/71‑126); ihrer Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 1971, 8 Ob 211/71‑132, nicht Folge. Im fortgesetzten Verfahren verkündete die Firma * & Co dem Polier * R* am 23. November 1972 den Streit, doch beteiligte sich * R* nicht am Verfahren. Zuletzt schlossen die Parteien am 22. Mai 1973 einen gerichtlichen Vergleich, in welchem sich die Firma * & Co verpflichtete, zur Abstattung der eingeklagten Ansprüche Bauleistungen im Wert von S 925.000,‑‑ für den Kläger J* und dessen dem Vergleich beigetretenen Sohn A* zu erbringen (16 Cg 25/72‑150 des Landesgerichtes Klagenfurt).

Mit der vorliegenden, am 28. März 1974 beim Erstgericht überreichten Klage verlangt die Firma * & Co von * R* die Zahlung eines Betrages von S 308.333,‑‑ samt Anhang. Für die Erzeugung, Lieferung und Aufstellung des Dachstuhles auf dem „Alpenhotel *“ sei allein der Beklagte, welcher seit 1955 Dienstnehmer der Klägerin gewesen sei, als kaufmännischer und technischer „Betriebsleiter“ verantwortlich gewesen; er habe der Klägerin infolgedessen die gesamte Vergleichssumme von S 925.000,‑‑ samt Anhang zu ersetzen, doch mache die Klägerin hievon vorläufig nur ein Drittel geltend. Die Klägerin habe auf Grund des Vergleiches vom 22. Mai 1973 bereits Bauleistungen im Wert von S 561.424,95 erbracht.

Der Beklagte hat das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten und jedes Verschulden auf seiner Seite in Abrede gestellt. Der gegenständliche Dachstuhl sei von dem bei der Klägerin angestellten Zimmermeister R* konstruiert worden, welcher dann auch die Bauaufsicht geführt habe; der Beklagte selbst habe damit nach seinem Aufgabenbereich überhaupt nichts zu tun gehabt. Davon abgesehen, hätten die Parteien anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses des Beklagten am 28. März 1965 einen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen die Klägerin vom Beklagten jetzt nichts mehr verlangen könne. Im übrigen sei der eingeklagte Anspruch bereits verjährt.

Unbestritten steht fest, daß zwischen Kommerzialrat Ing. T* als persönlich haftendem Gesellschafter der Klägerin einerseits und dem Beklagten als „Betriebsleiter“ dieses Unternehmens andererseits am 28. März 1965 nachstehende „Vereinbarung“ getroffen wurde (Beilage ./3).

„Einvernehmlich wird festgehalten, daß das Dienstverhältnis des Herrn Betriebsleiters * R* mit 31. März 1965 als beendet angesehen wird.

...

Dafür wurde nunmehr zwischen beiden Teilen folgendes Übereinkommen getroffen:

1. Herr * R*, Betriebsleiter, erhält als Abfertigung und Erfüllung aller seiner, wie immer gearteten Ansprüche gegen die Firma * einen Betrag von S 153.000,‑‑.

2. Es wird ferner festgehalten, daß Herrn * R* weitere S 50.000,-- zustehen, wenn aus dem laufenden Prozeß P* gegen * & Co kein Schaden erwachsen sollte. Sollte der Schadenersatzanspruch bzw. Forderung rechtskräftig abgewiesen werden, so wird dieser zusätzliche Betrag in 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Urteils zur Zahlung an Herrn * R* fällig. Bei einer Teilschadensverurteilung verringert sich obgenannter Betrag um den aliquoten Teil.

...

4. Herr * R* erklärt an eidesstatt, auf Grund des heute getroffenen Übereinkommens an die Firma * & Co keine wie immer gearteten Ansprüche über dieses Übereinkommen hinaus mehr zu stellen.

5. Zahlungskonditionen: .....“

In der Folge hat der Beklagte von der Klägerin wohl einen Betrag von S 153.000,‑‑, nicht aber die weiteren S 30.000,‑‑ ausgezahlt erhalten.

Das Erstgericht wies das Klage begehren ab. Der als Schadenersatzanspruch aus dem Dienstverhältnis zu beurteilende Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten verjähre gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren; diese Frist sei im Zeitpunkt der Klageerhebung längst abgelaufen gewesen, weil der Klägerin schon mit der Zustellung der Klage im Vorprozeß (Dezember 1963) nicht nur der Eintritt des Schadens und dessen Höhe, sondern auch die Person des Schädigers bekannt geworden seien. Davon abgesehen, bestehe der Klageanspruch auch deshalb nicht zu Recht, weil die Vereinbarung vom 28. März 1965 als Vergleich anzusehen sei, in welchem die Ersatzleistung des Beklagten mit S 30.000,‑‑ pauschaliert wurde.

Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Auch das Berufungsgericht hielt auf Grund der von ihm insoweit als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes den Klageanspruch für verjährt, weil der Klägerin spätestens beim Abschluß der Vereinbarung vom 28. März 1965 der Eintritt des Schadens und die (Mit-) Verantwortung des Beklagten bekannt gewesen seien; die vorliegende Regreßklage sei aber erst im März 1974 und damit lange nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB eingebracht worden. Auf die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung vom 28. März 1965 brauche bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Klägerin seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Klägerin beantragt, die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, allenfalls das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Der Beklagte hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Zutreffen – und im übrigen auch von der Revision nicht mehr bekämpft – sind die Untergerichte davon ausgegangen, daß der Anspruch der Klägerin der dreijährigen Verjährung nach § 1489 ABGB unterliegt: Die im Vorprozeß von ihrem Vertragspartner J* gemäß § 1313 a ABGB zur Schadenersatzleistung herangezogene Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten, welcher als ihr Erfüllungsgehilfe den Schaden J*s allein verschuldet habe, einen Rückersatzanspruch im Sinne des § 1313, Satz 2, ABGB geltend. Diese Bestimmung sagt zwar nicht ausdrücklich, nach welchen Grundsätzen und in welchem Ausmaß der Rückersatz geleistet werden soll; die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (aus dem Vertrag gemäß § 1313 a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen (ex delicto gemäß §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt aber im Sinne der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zum letzten Halbsatz des § 1302 ABGB – welcher demjenigen von mehreren solidarisch haftenden Schädigern, der den Schaden ersetzt hat, ein Rückgriffsrecht gegen de übrigen vorbehält – die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesondere des § 896 Satz 1 ABGB auch in diesem Sonderfall einer gesetzlichen Korrealität (SZ 26/18; SZ 39/25 = Arb 8190 = EvBl 1966/279 = RdA 1966, 130 = ZAS 1967, 142 = ZVR 1966/300; SZ 39/82 = Arb 8278 = EvBl 1966/444 = JBl 1967, 94; SZ 44/48 = Arb 9007 = EvBl 1971/267 = JBl 1972, 91 = ZVR 1972/84; Arb 8514 = EvBl 1968/357 = SozM I A e 726 = ZAS 1969, 102; ZVR 1963/16; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I 239 f, II 273 f; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 I 299, 315; Wolff in Klang 2 VI 89, 91). Die Rechtsnatur solcher Rückgriffsansprüche von Solidarschuldnern ist strittig; von der Rechtsprechung werden sie vielfach als Ansprüche besonderer Art analog § 1042 ABGB behandelt, was folgerichtig zur Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist führt (siehe dazu die Hinweise bei Koziol aaO I 241 f bei und in FN 35 ff). Soweit aber das für den Rückgriff maßgebende „besondere Verhältnis“ (§ 896 Satz 1 ABGB) zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen, wie hier, ein Arbeitsverhältnis ist, der Gehilfe also durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu sachgemäßer und sorgfältiger Verrichtung seiner dienstlichen Obliegenheiten verletzt hat, wird der Regreßanspruch des Arbeitgebers in Lehre (Koziol aaO I 241 bei und in FN 34) und Rechtsprechung (SZ 39/82 = Arb 8278 = EvBl 1966/444 = JBl 1967, 94; Arb 8514 = EvBl 1968/357 = SozM I A e 726 = ZAS 1969, 102; vgl. auch SZ 39/25 = Arb 8190 = EvBl 1966/279 = RdA 1966, 130 = ZAS 1967, 142 = ZVR 1966/300; EvBl 1973/180) übereinstimmend als Schadenersatzanspruch aus der Dienstnehmerhaftung qualifiziert. Das bedeutet aber, daß Ansprüche dieser Art gemäß § 1489 ABGB schon nach Ablauf von drei Jahren verjährt sind.

Der Annahme einer Verjährung des Klageanspruches steht jedoch im konkreten Fall ein anderes, von den Untergerichten bisher nicht beachtetes rechtliches Hindernis entgegen: § 1302, letzter Halbsatz, ABGB behält demjenigen von mehreren solidarisch haftenden Schädigern den Rückersatz gegen die übrigen vor, der den Schaden „ersetzt hat“; in gleicher Weise knüpft § 896 Satz 1 ABGB das Rückgriffsrecht des Solidarschuldners an die Voraussetzung, daß er die ganze Schuld aus dem Seinigen „abgetragen hat“. Nach dieser ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes entsteht daher der Rückersatzanspruch nach §§ 1302, 1313 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB nicht schon mit dem Schadensereignis selbst oder mit der Geltendmachung des Anspruches durch den beschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der über den von ihm im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus in Anspruch genommene Solidarschuldner dem Geschädigten tatsächlich Ersatz geleistet hat (SZ 18/148; SZ 42/172; SZ 43/15 = EvBl 1970/329 = JBl 1971, 36 = RZ 1970, 204 = ZVR 1971/232; JBl 1956, 644; EvBl 1959/139 = JBl 1959, 344; ZVR 1962/17; EvBl 1966/373 = ZVR 1967/14; ZVR 1968/32; 2 Ob 212/73; Wolff in Klang 2 VI 56; Gschnitzer in Klang IV/1, 313; Ehrenzweig 2  II/1, 105; Koziol aaO II 274 FN 83; ähnlich auch Koziol-Welser aaO 299; vgl. auch EvBl 1973/180 zu der – im konkreten Fall mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Schadensfalles noch nicht anwendbaren – Bestimmung des § 4 Abs. 2 DHG, nach welcher der Rückgriffsanspruch des auf Grund der §§ 1313 a ff ABGB in Anspruch genommenen Dienstgebers gleichfalls voraussetzt, daß er dem geschädigten Dritten den Schaden „ersetzt hat“). Entgegen der von den Untergerichten vertretenen Auffassung ist es daher im konkreten Fall ohne rechtliche Bedeutung, ob der Klägerin im Sinne des § 1489 Satz 1 ABGB „der Schaden und die Person des Schädigers“ schon mit der Zustellung der Klage im Vorprozeß oder erst zu einem späteren Zeitpunkt - etwa beim Abschluß der Vereinbarung vom 28. März 1965 oder aber erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Juli 1971 – bekannt geworden ist; nach dem Gesetz kommt es allein auf die tatsächliche Ersatzleistung der Klägerin an den geschädigten J* an, weil der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten als ihren Erfüllungsgehilfen mit diesem Zeitpunkt überhaupt erst entstanden ist und daher auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vorher gar nicht zu laufen beginnen konnte. Damit ist aber der Annahme einer Verjährung des Klageanspruches von vornherein der Boden entzogen, weil die tatsächliche Ersatzleistung der Klägerin an J* jedenfalls erst nach dem am 22. Mai 1973 abgeschlossenen Vergleich begonnen haben konnte, die vorliegende Regreßklage aber schon am 28. März 1974 beim Erstgericht überreicht worden ist.

Erweist sich demnach die Verjährungseinrede des Beklagten aus den angeführten rechtlichen Erwägungen als unbegründet, dann kommt der vom Erstgericht als weiterer Abweisungsgrund herangezogenen Vereinbarung vom 28. März 1965 (Beilage ./3) entscheidende Bedeutung zu: Der Annahme des Erstgerichtes, daß mit diesem „Vergleich“ die Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten – je nach dem Ergebnis des noch anhängigen Vorprozesses – mit höchstens S 30.000,‑‑ begrenzt werden sollten, die Klägerin also über diesen Betrag hinaus vom Beklagten keinesfalls mehr etwas zu fordern habe, ist die Klägerin in der Berufung ausdrücklich entgegengetreten; die Durchführung der Parteienvernehmung hätte nämlich – wie die Klägerin in ihrer Rechtsmittelschrift zulässigerweise neu behauptet (ON. 18 S. 82) – zu der Feststellung geführt, daß mit der Vereinbarung vom 28. März 1965 „lediglich der Sicherheit halber ein Betrag von S 30.000,‑‑ nicht ausbezahlt wurde“, im übrigen aber auf weitergehende Schadenersatzansprüche von der Klägerin gegenüber dem Beklagten „nicht verzichtet worden ist“. Von seiner unrichtigen Rechtsansicht über die bereits eingetretene Verjährung ausgehend, hat sich das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen überhaupt nicht beschäftigt. Damit ist aber das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, weil die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung vom 28. März 1965 erst nach Aufnahme der von der Klägerin über den dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Parteiwillen angebotenen Beweise verläßlich beurteilt werden kann.

In Stattgebung der Revision der Klägerin mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche, nach Ergänzung seines Verfahrens zu fällende Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufgetragen werden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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