Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
In Bad Hofgastein befindet sich ein Skigebiet des Namens "Schloßalm", nach welchem die Gasteiner Bergbahnen Aktiengesellschaft ihre Zubringerliftanlage als "Schloßalmbahn" bezeichnet hat. Innerhalb dieses Skigebietes haben die Kläger einen erheblichen Liegenschaftsbesitz. Seit Jahrhunderten hatte sich die sogenannte "Schloßalm" in Bad Hofgastein mit dem Grundstück 1074/1 Alpe (Schloßalpe) im Besitz der Familie des verstorbenen Ehemanns der Erstklägerin und Vaters der Zweitklägerin und des Drittklägers befunden. Das genannte Grundstück ist Bestandteil der Liegenschaft EZ 66 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Vorderschneeberg, Gerichtsbezirk Gastein, mit dem Namen "Das Schloß Hundsdorf Nr.47 in Anger". Das Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft wurde der Erstklägerin zu 2/8, der Zweitklägerin und dem Drittkläger zu je 3/8 nach dem Tod des Ehegatten bzw. Vaters im Jahre 1962 einverleibt. Seit etwa 1980 betreiben die Kläger auf der Hochalm der Schloßalm ein Selbstbedienungsrestaurant in Form einer modernen Schutz- und Skihütte. Sie hatten den Betrieb im ersten Jahr "Schloßhochalm" genannt; da dies zu umständlich war, führten sie ihn in der Folge unter der Bezeichnung "Schloßalm". Dieses Restaurant ist im Sommer über einen nicht asphaltierten Almweg auch mit einem normalen PKW zu erreichen; im Winter kommt man dorthin nur über die Schloßalmbahn und mit Skiern. Die Kläger betreiben das Restaurant jeweils ab Weihnachten bis etwa Ostern; im Sommer bewirtschaften sie die Schloßalm nur als Alm.
Die Beklagten erwarben den nach dem früheren Eigentümer benannten Gasthof L*** in Bad Hofgastein, welcher von dem Betrieb der Kläger etwa 3 km entfernt ist. Im Jahre 1983 oder 1984 benannten ihn die Beklagten in "Gasthof zur Schloßalm" um.
Im Winter 1985/86 erhielten die Kläger von einem Fleischhauer aus Bad Hofgastein eine nicht bestellte Fleischlieferung; der Lieferschein lautete auf "Schloßalm". Im gleichen Zeitraum wollte die Eisfirma E*** den Klägern Ware liefern, die sie gleichfalls nicht bestellt hatten.
In Bad Hofgastein gibt es zwei Appartementhäuser mit der Bezeichnung "Schloßalm", die nicht auf dem Gebiet der Schloßalm stehen. Auch der Gasthof der Beklagten befindet sich nicht auf der Schloßalm, sondern im Ortszentrum von Bad Hofgastein. Mit der Behauptung, daß die von den Beklagten für ihren Gasthof gewählte Bezeichnung geeignet sei, Verwechslungen mit dem Hof- und Vulgärnamen der Kläger herbeizuführen, begehren diese, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die Bezeichnung "Schloßalm" für den ehemaligen sogenannten "Gasthof L***" in Bad Hofgastein und jede damit zusammenhängende Benützung des Namens "Schloßalm" zu unterlassen. In der Gegend kenne man die Kläger oft nur unter dem Hofnamen "Schloßalm"; nach dem Empfinden aller Einheimischen werde dieser Name mit den Klägern als Eigentümern des Almgebietes fest in Verbindung gebracht.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Bezeichnung "Schloßalm" sei kein schutzwürdiger Name, sondern die Bezeichnung für das Bad Hofgasteiner Skigebiet schlechthin. Verwechslungsgefahr sei auszuschließen, weil der Gasthof der Beklagten "Zur Schloßalm" heiße und im Ortszentrum liege, während der Betrieb der Kläger als "Schloßhochalm" bezeichnet werde und eine Skihütte sei.
Der Erstrichter gab der Klage statt. Er stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und meinte rechtlich, die geographische Bezeichnung "Schloßalm" genieße den Schutz nach § 9 UWG; auch bestehe Verwechslungsgefahr. Die Kläger seien auch nach § 43 ABGB geschützt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters und führte rechtlich aus:
§ 9 UWG und § 43 ABGB könnten nebeneinander herangezogen werden. Der Anwendungsbereich des § 43 ABGB gehe über den des § 9 UWG insofern hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlange; er sei aber andererseits enger, weil sein Schutzobjekt nur Namen seien. Der Schutz des § 43 ABGB erstrecke sich auch auf Vulgär- oder Hofnamen. Um einen solchen handle es sich hier aber nicht: Im Grundbuch werde das Grundstück der Kläger Nr.1074/1 als "Schloßalpe" bezeichnet; der Name "Schloßalm" sei hingegen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in Bad Hofgastein die geographische Bezeichnung eines größeren Almengebietes, das allerdings zu einem wesentlichen Teil im Eigentum der Kläger stehe. Auch wenn die im Winter als Selbstbedienungsrestaurant betriebene Skihütte der Kläger unter dem Namen "Schloßalm" geführt werde, handle es sich demnach um keinen Vulgär- oder Hofnamen, der nach § 43 ABGB zugunsten der Kläger gegen unbefugten Gebrauch geschützt wäre.
Nach § 9 UWG könnte der Name "Schloßalm" als besondere Bezeichnung eines Unternehmens geschützt sein. Eine solche Bezeichnung müsse aber nicht nur das Erwerbsgeschäft individualisieren, sondern wie ein (bürgerlicher) Name oder eine Firma geeignet sein, das Geschäft zu benennen. Geographischen Bezeichnungen fehle im allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. Da die von den Klägern für ihre Skihütte gewählte Bezeichnung "Schloßalm" für ein größeres Skigebiet verwendet werde und es sich dabei somit um eine geographische Bezeichnung handle, sei diese für sich allein nicht unterscheidungskräftig. Zwar könne eine geographische Bezeichnung dann den Schutz des § 9 UWG genießen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung erlangt habe; diese Voraussetzung fehle hier aber: Für den Nachweis einer Verkehrsgeltung sei gerade bei geographischen Bezeichnungen mit Rücksicht auf das Freihaltebedürfnis der Öffentlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen; demnach müßte bewiesen werden, daß das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, so daß die Bezeichnung, wenn sie für ein anderes Unternehmen verwendet wird, dem bekannten Unternehmen zugeschrieben würde. Für den vorliegenden Fall bedeute das, daß der weitaus überwiegende Teil der Einwohner des Gebietes um Bad Hofgastein, der durch die Bezeichnung angesprochen werde, den Namen "Schloßalm" mit dem Betrieb der Kläger in Verbindung bringen müßte, damit dieser als besondere Geschäftsbezeichnung schutzfähig wäre. Die Kläger hätten aber nicht einmal behauptet, daß der von ihnen geführte Gaststättenbetrieb unter der Bezeichnung "Schloßalm" schon zu der Zeit Verkehrsgeltung erlangt hätte, als die Beklagten ihren Betrieb in "Gasthof zur Schloßalm" umbenannten; sie leiteten vielmehr ihren Unterlassungsanspruch nur daraus ab, daß ihre Liegenschaft schon seit jeher unter diesem Namen bekannt sei. Auch gelegentliche Verwechslungen, wie sie auch in anderem Zusammenhang unterlaufen könnten, reichten nicht aus. Da in Bad Hofgastein ein größeres Skigebiet den Namen "Schloßalm" trage und auch Appartementhäuser diese Bezeichnung führten, könne schon auf Grund der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die geographische Herkunftsbezeichnung "Schloßalm" durch überragende Verkehrsgeltung zum Kennzeichen des Gastbetriebes der Kläger im Sinne des § 9 UWG geworden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet: Die Mitteilung, daß ihnen die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 a Abs 2 ZPO), wurde ihnen am 17.5.1988 zugestellt. Die Revisionsbeantwortung gaben sie zwar am 14.6.1988, also am letzten Tag der Frist von vier Wochen (§ 507 Abs 2 ZPO), zur Post, hatten sie aber an das Erstgericht und nicht an das Revisionsgericht adressiert; richtigerweise wäre aber dieser Schriftsatz nach § 508 a Abs 2 Satz 2 ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen gewesen, der in diesem Fall an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz tritt. Die Anwendung des § 89 Abs 1 GOG, wonach die Tage des Postenlaufes u.a. in die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbeantwortungsfristen nicht eingerechnet werden, hat aber zur Voraussetzung, daß der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist; andernfalls kommt es nur auf den Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht an (SZ 24/10; EFSlg. 39.669; Fasching II 672 und LB Rz 549). Da die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof erst am 20.6.1988 eingelangt ist, mußte sie als verspätet zurückgewiesen werden.
Die Revision ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zulässig. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl. 1984, 48; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1988, 41 u.v.a.), kann im Bereich des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff - hier: zur Frage der verwechselbaren Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen - zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze bestehen, die Lösung des konkreten Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher gerade auf diesem Gebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtseinheit, die Rechtssicherheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Frage, wann von einem Vulgär- oder Hofnamen gesprochen werden kann und wie weit einem solchen Namen der Schutz des § 43 ABGB zukommt - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nach dem Vorbringen der Kläger habe der Name "Schloßalm" im vorliegenden Zusammenhang drei Funktionen: er bezeichne das in ihrem Eigentum stehende Gebiet; er sei ihr "Hof"- oder "Vulgärname"; schließlich diene er als Unternehmensbezeichnung ihres Selbstbedienungsrestaurants.
Soweit "Schloßalm" der Name eines Almgebietes, also eine geographische Bezeichnung, ist, könnten die Kläger, selbst wenn sie Eigentümer der gesamten so bezeichneten Liegenschaften wären, für ihn keinen Schutz beanspruchen; solche Bezeichnungen kann niemand dadurch an sich reißen und der Allgemeinheit entziehen, daß er sie für sich in Benützung nimmt (Hohenecker-Friedl 48;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 29 zu § 16 dUWG; ÖBl. 1978, 40 mwN). Auch der Eigentümer eines Landstriches kann niemandem den Gebrauch des dafür üblichen Namens untersagen. Der Auffassung, die Beklagten hätten vor der Umbenennung ihres Gasthofes die Kläger als die "Eigentümer der seit alters her bekannten 'Schloßalm', sohin die Berechtigten, diesen Namen für sich zu verwenden, um ihre Zustimmung zu bitten" gehabt (S 2), ist demnach nicht zu folgen. Daß die von den Beklagten gewählte Bezeichnung "Zur Schloßalm" etwa im Hinblick auf die Lage ihres Gasthofes nicht gerechtfertigt, sondern eine zur Irreführung geeignete Angabe (§ 2 UWG) wäre, haben die Kläger nicht behauptet.
Sollten die Kläger - wie ihrem Vorbringen allenfalls entnommen werden könnte - in der Gegend von Bad Hofgastein tatsächlich oft nur unter dem "Hofnamen" "Schloßalm" bekannt sein (S 2/3), also den "Vulgärnamen" "Schloßalm" tragen (S 14), dann wäre für sie auch daraus nichts zu gewinnen. Ein Hof- oder Vulgärname - d.i. ein durch Herkommen bestimmter Name (Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 72) - kann keinen umfassenderen Schutz genießen als der bürgerliche Name. Selbst ein Träger des Familiennamens "Schloßalm" wäre aber nicht berechtigt, einem anderen die Benützung dieses Wortes zur Kennzeichnung eines Unternehmens in oder nahe bei einem Gebiet dieses Namens zu untersagen. Da das Gasthaus der Beklagten - wie sich aus dem von den Klägern als echt und richtig anerkannten (S 17) Plan von Bad Hofgastein, Beilage ./. 2, ergibt - am Fuße des allgemein unter dem Namen "Schloßalm" bekannten Skigebietes und noch dazu unweit der Talstation der Schloßalmbahn liegt, weisen die Beklagten mit der von ihnen gewählten Etablissementbezeichnung - deutlich erkennbar - nur auf die örtliche Lage ihres Betriebes hin; sie könnten dadurch die Interessen eines etwaigen Trägers des Namens "Schloßalm" schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil dabei kaum ein Identitätsbezug zum Namensträger hergestellt wird (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 43).
Zu prüfen bleibt sohin, ob die Kläger den Schutz des § 9 Abs 1 UWG für den Namen "Schloßalm" als die Bezeichnung ihres gastbetrieblichen Unternehmens in Anspruch nehmen können. Auch das ist zu verneinen, kommt doch dieser Bezeichnung im Hinblick auf ihren beschreibenden - auf die Lage des Restaurantbetriebes der Kläger hinweisenden - Charakter von Haus aus keine ausreichende individualisierende Unterscheidungskraft zu (Hohenecker-Friedl 47; Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl. 1978, 40 u.a.); sie könnte daher nur ausnahmsweise zum "Unternehmenskennzeichen" im Sinne des § 9 Abs 1 UWG werden, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung genießt, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihr einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (ÖBl. 1974, 139, ÖBl. 1978, 40 u.a.). Es wäre demnach erforderlich, daß innerhalb beteiligter Verkehrskreise in der Bezeichnung "Schloßalm" ein eindeutiger Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen - nämlich das Selbstbedienungsrestaurant der Kläger - gesehen wird. Dies haben jedoch die Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Eine solche Behauptung ist - entgegen den Revisionsausführungen - weder in ihrem Vorbringen, daß sie seit mehreren Jahren einen Restaurationsbetrieb mit dem Namen "Schloßalm" betrieben, noch in jenem, daß sie seit alters her unter diesem Vulgärnamen bekannt seien, enthalten; die Kläger haben damit nur zum Ausdruck gebracht, daß sie als Liegenschaftseigentümer bekannt seien; daß aber ihr Selbstbedienungsrestaurant unter der Bezeichnung "Schloßalm" auch nur unter den Einheimischen - geschweige denn unter den Winterurlaubern - allgemein bekannt wäre, läßt sich daraus nicht entnehmen.
Aus den angeführten Gründen steht den Klägern ein Unterlassungsanspruch weder nach § 9 UWG noch nach § 43 ABGB (vgl. Aicher aaO Rz 3) zu; auf die Frage der Gefahr von Verwechslungen zwischen den von den Streitteilen betriebenen Gastbetrieben ist daher nicht einzugehen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteiles.
Der Ausspruch über die Kosten der Revision gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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