OGH 4Ob69/92 (RS0049617)

OGH4Ob69/9229.9.1992

Rechtssatz

"Berufsmäßig", "geschäftsmäßig" bzw "gewerbsmäßig" bedeuten in diesem Zusammenhang gleichermaßen einer regelmäßigen und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.

Normen

EGVG ArtIX Abs1 Z4
RAO §8
RAO §37 Abs2
WinkelschreibereiV §1 litb

4 Ob 69/92OGH29.09.1992
10 Bkd 2/12OGH03.09.2012

Auch; Beisatz: Zur Auslegung sind die §§ 1 Abs 2 bis 6 GewO heranzuziehen. (T1)Beisatz: Bei Vereinen wird die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bereits dann vermutet, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Letzteres Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn bloß die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise irgendeinen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden, was bereits dann der Fall ist, wenn die Vereinsmitglieder die vom Verein angebotenen Leistungen billiger erhalten, als wenn sie am freien Markt vergleichbare Leistungen durch befugte Gewerbetreibende bezogen hätten. (T2)

4 Ob 20/13iOGH12.02.2013

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit durch die Finanzbehörde ist für die Frage des Eingriffs in den Vertretungsvorbehalt irrelevant. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00069_9200000_001

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