OGH 4Ob6/94 (RS0079360)

OGH4Ob6/9410.5.1994

Rechtssatz

Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung kann auch dadurch erzielt werden, dass Gewinnspiel so regelmäßig veranstaltet werden, dass durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, dass auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird, "Bub oder Mädel", an sechzehn Tagen vierzehn mal Hinweise auf das Gewinnspiel im Blattinneren.

Normen

UWG §9a Abs1 Z1
ZPO §502 HIII3

4 Ob 6/94OGH10.05.1994
4 Ob 123/94OGH08.11.1994

Auch

3 Ob 59/94OGH25.01.1995
4 Ob 1091/95OGH07.11.1995
4 Ob 46/97mOGH25.02.1997

Beisatz: Ob diese Voraussetzungen anzunehmen sind, hängt von der Gestaltung des Spiels im Einzelfall ab. Ist der zu erzielende Preis wenig attraktiv, wird der Zugabencharakter des Gewinnspiels auch dann zu verneinen sein. (T1)

4 Ob 35/97vOGH11.02.1997

Vgl aber

4 Ob 160/97aOGH26.06.1997

nur: Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung kann auch dadurch erzielt werden, dass Gewinnspiel so regelmäßig veranstaltet werden, dass durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, dass auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Eine Häufung attraktiver Gewinnspiele ist als Anreiz zum Erwerb der Zeitungen geeignet. Sie mag sogar stärkere Wirkung erzielen als die Ankündigung eines konkreten Gewinnspiels auf der jeweiligen Titelseite, zumal diese nur zum Kauf der konkreten Ausgabe veranlasst, wogegen im vorliegenden Fall ein Anreiz besteht, die Zeitung ständig zu erwerben, weil damit gerechnet werden muss, dass alle paar Tage solche Spiele stattfinden. (T3)

3 Ob 2231/96aOGH18.06.1997
4 Ob 379/97gOGH19.12.1997

Auch; nur T2; Beis wie T1 nur: Ob diese Voraussetzungen anzunehmen sind, hängt von der Gestaltung des Spiels im Einzelfall ab. (T4); Beisatz: Finden hingegen solche Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, dann liegt kein psychischer Kaufzwang vor. (T5)

4 Ob 373/97zOGH19.12.1997

nur T2; Beisatz: Finden hingegen solche Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, dann liegt kein psychischer Kaufzwang vor. Ob im Einzelfall eine solche Regelmäßigkeit gegeben ist, die auf eine Fortsetzung des Gewinnspiels schließen lässt, berührt keine erhebliche Rechtsfrage. (T6)

3 Ob 339/97tOGH26.11.1997

Beis wie T5

4 Ob 55/98mOGH24.02.1998

Vgl auch

4 Ob 42/98zOGH24.02.1998

Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Eine Häufung attraktiver Gewinnspiele ist als Anreiz zum Erwerb der Zeitungen geeignet. (T7)

4 Ob 364/97aOGH27.01.1998

Vgl auch

4 Ob 115/98kOGH05.05.1998

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T7

4 Ob 287/98dOGH10.11.1998

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 267/98pOGH10.11.1998

nur T2

3 Ob 92/98wOGH11.11.1998

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5

4 Ob 28/99tOGH09.03.1999

Vgl; nur T2

4 Ob 249/98sOGH23.03.1999

Auch; nur T2

4 Ob 178/99aOGH13.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Auch Ankündigungen ein und desselben Gewinnspiels sind daher in die Beurteilung einzubeziehen, wenn der ausgespielte Preis geeignet ist, einen entsprechenden Anlockeffekt zu bewirken. Ob dies der Fall ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. (T8)

4 Ob 203/99bOGH13.09.1999

Auch; nur T2; Beis wie T5

4 Ob 290/99xOGH14.12.1999

Auch; nur T2

4 Ob 72/00tOGH21.03.2000

Auch; nur T2; Beis wie T6

4 Ob 149/00sOGH15.06.2000

Auch; nur T2

4 Ob 278/00mOGH28.11.2000

Vgl auch

4 Ob 33/04pOGH16.03.2004

Auch; Beisatz: Auch ein einmalig veranstaltetes Gewinnspiel für Abonnenten einer Tageszeitung kann einen Kaufanreiz zur Aufrechterhaltung des Abonnements in Erwartung zukünftiger derartiger Gewinnspiele ausüben. (T9)

3 Ob 54/07yOGH26.09.2007

Ähnlich; Beisatz: Ob eine Zusatzleistung geeignet ist, Kunden anzulocken, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)

3 Ob 273/07dOGH30.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Eindruck der Abhängigkeit vom Warenbezug kann durch eine Gewinnspielankündigung auf dem Titelblatt oder dadurch entstehen, dass die Teilnahmebedingungen eines nur im Blattinneren angekündigten Gewinnspiels es nahe legen, weitere Exemplare derselben Zeitung zu kaufen (so schon 4 Ob 290/99x). (T11)

4 Ob 153/08sOGH20.01.2009

Vgl; Beisatz: Ob eine Werbeaktion im Einzelfall als Zugabe mit einer Eignung zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung aufzufassen ist, wirft aufgrund der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung - von krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf. (T12)

4 Ob 127/12yOGH18.09.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die Möglichkeit, bestimmte Leistungen „exklusiv“ in Anspruch nehmen zu können, ist ein Anreiz, die Mitgliedschaft in einem „Klub“ und damit im Regelfall auch das Abonnement aufrecht zu erhalten. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00006_9400000_002

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