European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121498
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 261 EUR für die Minderjährige.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Vater erhob dagegen erkennbar einen Revisionsrekurs, der ihm vom Erstgericht zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringen einer Anwaltsunterschrift zurückgestellt wurde.
Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat der Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.
Gemäß § 67 AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt, vgl Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 67 Rz 1 mwN), vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.
Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (vgl 4 Ob 217/12h mwN).
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