Normen
Arbeitsgerichtsgesetz §23
Arbeitsgerichtsgesetz §25
ZPO §235
ZPO §483
ZPO §519
Arbeitsgerichtsgesetz §23
Arbeitsgerichtsgesetz §25
ZPO §235
ZPO §483
ZPO §519
Spruch:
Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes über eine beantragte Klagsänderung oder Klagsergänzung nicht zulässig.
Entscheidung vom 3. April 1950, 4 Ob 60, 61/49.
I. Instanz: Arbeitsgericht St. Pölten; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.
Text
Das mit einer Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes befaßte Berufungsgericht hat eine erst in diesem Verfahren beantragte Klagsänderung und Klagsergänzung nicht zugelassen.
Der Oberste Gerichtshof hat den gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 23 ArbGerG. gelten für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Bestimmungen des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung, soweit nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Beschluß, mit dem die beantragte Änderung und Ergänzung des Klagebegehrens nicht zugelassen worden ist, ist vom Berufungsgerichte gefaßt worden. Gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse ist ein Rekurs nur unter den Voraussetzungen des § 519 ZPO. statthaft. Beschlüsse über Anträge auf Zulassung einer Klagsänderung oder Klagsergänzung sind in dieser Gesetzesstelle nicht angeführt, zumal nach § 483 Abs. 3 ZPO. eine Änderung der Klage im Berufungsverfahren selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist. In § 25 ArbGerG. sind die für das Berufungsverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten verfügten Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften taxativ angeführt; nach Z. 3 ist die Streitsache vor dem Berufungsgericht nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln, womit aber nur zum Ausdruck gebracht ist, daß das sonstige Neuerungsverbot für die Berufungsschriften nicht gilt und daß daher auch grundsätzlich Anträge auf Klagsänderung oder Klagsergänzung gestellt werden können. Für die Anfechtung der im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind jedoch Änderungen der allgemeinen Bestimmungen nicht vorgesehen, weshalb die Vorschrift des § 519 ZPO. auch für die im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gefaßten Beschlüsse zu gelten hat. Das Revisionsgericht vermag daher die in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1948, 4 Ob 10/48, vertretene Ansicht, daß deshalb, weil im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren eine Klagsänderung möglich ist, auch ein hierüber ergangener Beschluß angefochten werden kann, nicht aufrechtzuhalten.
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