OGH 4Ob603/87 (RS0011094)

OGH4Ob603/8715.12.1987

Rechtssatz

Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen; § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt.

Normen

ABGB §422

4 Ob 603/87OGH15.12.1987

Veröff: EvBl 1988/47 S 273

4 Ob 1639/94OGH17.01.1995

Auch; nur: § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt. (T1)

7 Ob 267/99mOGH20.01.2000

Auch; nur: § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt. (T2)

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/192

4 Ob 25/16dOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Diese besondere nachbarrechtliche Bestimmung ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0040OB00603_8700000_002

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