OGH 4Ob59/93

OGH4Ob59/938.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Z***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Neumayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** S*****druckerei, ***** vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren S 95.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2. April 1993, GZ 3 R 1/93‑25, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20. November 1992, GZ 26 Cg 558/92‑19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig, die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Im Jahre 1992 erschien im Verlag der Beklagten das Werk "*****" von H*****. Darin wird ein sehr negatives Bild von Scientology gezeichnet, welche als Sekte mit fragwürdiger Lehren und als eine fragwürdige Methoden anwendende Organisation dargestellt wird. So heißt es ua: "Das Weltbild von Scientology stellt sich als bösartige Karikatur der kapitalistischen Überlebensphilosophie dar; .... Das Ergebnis ist eine Ideologie, die ausschließlich die Rationalität gelten läßt, dafür aber das intuitive Erleben Gottes und jeden positiven Sinn von Mystik und kultischen Traditionen verleugnet. Mit dem offenkundigen Ziel, eine wirksame Geschäftsphilosophie in eine totale Abrichtung des Menschen zu verwandeln." (S. 7 - Vorwort von A*****); "Der Weg zu dieser totalen Freiheit, der in totaler Disziplin gegenüber der Organisation endet, geht nur über die 'Brücke zur völligen Freiheit', das ist eine Zusammenstellung von unzähligen Kursen ..." (S. 38); "Obwohl viele andere Sekten im berechtigten Ruf stehen, destruktive Persönlichkeitsveränderungen an zahlreichen Individuen zu bewirken, kommt Scientology aus mehreren Gründen in diesem Feld eine besondere Position zu." (S. 56); "Seelenverpfändung ist auch heutzutage, im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts, möglich. Bis zur Dauer einer Milliarde Jahren ‑ der Glaube an die scientologische Wiedergeburt macht's möglich ‑ kann man die Mitgliedschaft bei Scientology erwerben." (S. 60)

Auf Seiten 136 f heißt es:

"Der Name Dr. E***** taucht auch im Zusammenhang mit einer weiteren - von Scientologen betriebenen - Firma auf. Hinter dem Kürzel 'U‑Man International' steckt eine Organisation, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, den Hubbardschen OCA‑Test, der in den Scientology‑Organisationen kostenlos zur Anwerbung verwendet wird, zu vermarkten. Gegründet wurde dieses bereits weltweit agierende Personalberatungsinstitut 1984 in Stockholm. In Wien hat 'U‑Man' seinen Sitz in Favoriten - nicht weit von der Scientology‑Mission 'Celebrity‑Center' und der A***** Steuerungsberatungskanzlei. Ein ehemaliger Klient des Steuerberater: 'Bereits 1984 überlegten A***** und der Chef der KFR‑Werbeagentur, K*****, wie man sich im Bereich der Personalberatung in Wien etablieren könne. Nach einem Aufenthalt in Kopenhagen brachte R***** das U‑Man‑Konzept nach Österreich mit.' Und die 'rechte Hand' des Hubbard‑Jüngers A*****, I*****, leitete dieses Institut, das keine Werbung betreibt und auch nicht im Telefonbuch zu finden ist, bis zur Gründung der 'Pyramide Music'. Heute liegt die Geschäftsführung von 'U‑Man Austria' in den Händen von Dipl.Ing. Z***** R*****. Doch der ehemalige IBM‑Mann wertet nicht nur für rund 5.000 Schilling die Testbögen seiner Klienten aus und berät die Auftraggeber. Er ist auch Staff‑Mitarbeiter der Scientology‑Mission in Wien‑Favoriten. In einem Gespräch mit AK‑Mitarbeitern (der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich) erklärte der gebürtige Kroate, der in der Mission Dianetik‑Kurse leitet, daß seine Firma - im Unterschied zu anderen Unternehmen - seriös arbeite. Er - so R***** - lege Wert darauf, daß seine Testauswertungen anonym vorgenommen werden.

Die niederösterreichischen Arbeitnehmervertreter kennen aber auch anderslautende Beispiele: So tauchten die 'U‑Männer' der 'Pyramid Music' im März 1990 in Schwarzenau auf und suchten so für ihr magisches 'Kultspektakel' das Personal - von den Putzfrauen bis zu den Ausstellungsführern."

In einem Anhang unter der Überschrift " 'Tarn‑ und Nebenorganisationen' von Scientology" (S. 203) ist zu lesen:

"Scientology tritt seit Jahren in einer fast unübersehbaren Zahl von Organisationen, Vereinen, Pseudokirchen, Aktionsgemeinschaften und Firmen auf. Bei den Firmen handelt es sich um Unternehmen, die nach Hubbardschen Richtlinien arbeiten. Hier ein kleiner Auszug aus einer, vom Sektenspezialisten Friedrich‑Wilhelm Haack zusammengestellten Liste:"

Darin schließt eine längere Aufstellung, in welcher auch "U‑Man International" genannt wird.

Der Kläger führt in dem von ihm betriebenen Unternehmen "U‑Man" Mitarbeiteranalysen durch und verwendet dabei auch den "OCA‑Test", der auf L.Ron Hubbard, den geistigen Vater von Scientology, zurückgeht. Der Kläger hat zwar eine Ausbildung bei Scientology absolviert, ist jedoch kein Staff‑Mitarbeiter einer Scientology‑Organisation. Er und sein Unternehmen stehen in keiner finanziellen, gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Verflechtung zu Scientology.

Die Beklagte hat den Inhalt des von ihr verlegten Werkes und das Ausmaß der Recherchen der Autoren sowie die von diesen zitierten Quellen vor dem Erscheinen des Werkes nicht überprüft.

Mit der Behauptung, daß die in dem Werk über ihn enthaltenen Behauptungen unwahr, kreditschädigend, aber auch beleidigend seien, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, zu behaupten oder Behauptungen des nachstehenden oder ähnlichen Inhalts zu verbreiten, daß der Kläger bzw seine Firma "U‑Man" eine Tarn‑ und Nebenorganisation der Scientology‑Sekte sei, die in einer fast unübersehbaren Zahl von Organisationen, Vereinen, Aktionsgemeinschaften und Firmen auftrete.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die in dem Buch enthaltenen Behauptungen stammten ausschließlich von den Autoren und seien nur diesen zuzurechnen. Die Beklagte treffe als Buchverlegerin keine Verantwortlichkeit für den Inhalt des Buches; sie sei mit Medieninhabern nach § 1 Z 8 MedienG nicht vergleichbar. Alle beanstandeten Buchpassagen entsprächen der Wahrheit.

Der Erstrichter verbot der Beklagten das Verbreiten der beanstandeten Behauptungen und wies das Mehrbegehren, der Beklagten auch das Aufstellen (eigener) Behauptungen dieses Inhalts zu untersagen, ab. Unter das "Verbreiten" von Tatsachen im Sinne des § 1330 ABGB falle auch das Mitteilen fremder Behauptungen. Der potentielle Täterkreis nach § 1330 Abs 2 ABGB sei nicht auf eine bestimmte Art von Verlegern beschränkt Hier gehe es nicht um die Verantwortlichkeit nach dem Mediengesetz, sondern um die Haftung nach § 1330 ABGB. Der Abschluß eines Verlagsvertrages sowie der Umstand, daß Eingriffe in Urheberrechte grundsätzlich verboten sind, könne kein Freibrief zum Verbreiten von Tatsachen sein, die den Tatbestand des § 1330 ABGB verwirklichen; die Beklagte habe vielmehr eine eigene Prüfpflicht. Im Hinblick auf die Tendenz des Buches hätte sie eine über das gewöhnliche Ausmaß hinausgehende Sorgfalt aufwenden müssen. Da sie die Behauptungen nicht selbst aufgestellt habe, sei ihr nur das Verbreiten, nicht aber das Behaupten zu verbieten gewesen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zweck des Unterlassungsanspruches, welcher nach ständiger Rechtsprechung und Lehre bei Verletzung des § 1330 ABGB zu bejahen sei, sei es, das Wiederholen oder Weiterverbreitung der unwahren Behauptungen zu verhindern. Dieser Schutzzweck erfordere es, allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Das Verlagsunternehmen sei daher für die Vermeidung der Schädigung Dritter durch unwahre Tatsachenangaben verantwortlich. Das Weiterverbreiten der den Ruf des Klägers gefährdenden Behauptungen könne nur dadurch verhindert werden, daß auch der Beklagten das weitere Verbreiten des Werkes mit den zu Recht beanstandeten Textstellen verboten wird. Selbst wenn die Beklagte gemäß § 21 UrhG zu einer Änderung des Werkes in den beanstandeten Textstellen nicht berechtigt sein sollte, könne sie daraus kein Recht auf den von ihr vorgenommenen Eingriff in den absolut geschützten Ruf des Klägers ableiten; vielmehr sei davon auszugehen, daß die Autoren der Beklagten ein mangelhaftes Werk überlassen haben, weil sein Inhalt gesetzwidrig und seine Verbreitung daher unzulässig sei. Da der Kläger eine medienrechtliche Verantwortung der Beklagten nicht geltend gemacht, sondern sich nur auf § 1330 ABGB gestützt habe, sei es ohne Bedeutung, daß die Beklagte nicht Verleger im Sinne des Mediengesetzes sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Das Rekursgericht ist entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses mit Recht davon ausgegangen, daß die vom Kläger beanstandeten, im Werk "*****" enthaltenen Tatsachenbehauptungen unwahr sind, hat doch das Erstgericht die Unrichtigkeit dieser Behauptungen ausdrücklich - und ungerügt - festgestellt. Daß die Beklagte diese Unrichtigkeit in erster Instanz nicht zugegeben hatte, ist daher nicht mehr von Bedeutung. Im Hinblick auf die überaus negative Charakterisierung des Gedankengutes und der Organisation von Scientology kann es keinem Zweifel unterliegen ‑ und wird auch von der Beklagten nicht bestritten ‑, daß die Behauptung, das Unternehmen des Klägers "U‑Man" sei eine Tarn‑ und Nebenorganisation der Scientologysekte, im höchsten Maß geeignet ist, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen. Dem Kläger steht daher als dem von der kreditschädigenden Äußerung Betroffenen - bei Wiederholungsgefahr - ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; MR 1991, 18; MR 1991, 20 ua). Einer näheren Erörterung bedarf daher nur noch die Frage, ob die Beklagte als Verlegerin des Werkes die darin enthaltenen Behauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB "verbreitet" hat. Dies haben die Vorinstanzen mit eingehender Begründung bejaht. Was die Beklagte im Revisionsrekurs dagegen ins Treffen führt, kann in keiner Weise überzeugen:

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB das Mitteilen der Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren (SZ 34/159; SZ 50/86; ÖBl 1991, 161; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu § 1330; Harrer in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 16 zu § 1330; Korn‑Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil‑ und Wettbewerbsrecht 53; bei vergleichbarer Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland: Staudinger‑Schäfer Rz 28; Mertens im Münchener Kommentar2 Rz 26; Soergel‑Zeuner Rz 12, jeweils zu § 824 BGB). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB (wie des § 824 BGB) ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zum weitergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht als erforderlich erachtet; vielmehr wird schon das "technische Verbreiten" - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - grundsätzlich vom § 1330 ABGB erfaßt (ÖBl 1991, 161 mit Nachweisen auf dem Schrifttum; Korn‑Neumayer aaO 53 f). Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet demnach, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (Wolff in Klang 2 162 f). Wie weit man die Haftung des bloß technischen Verbreiters - etwa eines Zeitungsboten - im Gegensatz zu jener des intellektuellen Verbreiters ‑ also desjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat - unter Gesichtspunkten des Rechtsschutzbedürfnisses und der Zumutbarkeit begrenzen müßte (in diesem Sinne Mertens aaO), bedarf hier keiner Untersuchung, ist doch der Verleger von Büchern zweifellos ein "intellektueller Verbreiter" (so auch Mertens aaO), dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. Soweit die Beklagte meint, der im (bundesdeutschen) BGB verwendete Begriff des "Verbreitens" unterscheide sich inhaltlich von dem gleichen im ABGB verwendeten Ausdruck, kann dem nicht gefolgt werden. Gerade dieses Gesetz umschreibt - in § 1172 ABGB - die Pflichten des Verlegers auf Grund des Verlagsvertrages dahin, daß er das Werk des Verlaggebers (Urhebers) zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten habe. Daß der Verleger damit auch alle in dem verlegten Werk enthaltenen Äußerungen verbreitet, also den Lesern des Werkes weitergibt, bedarf keiner näheren Begründung. Daß die Leser den Inhalt des Werkes nicht dem Verleger, sondern den Autoren (oder den von diesen zitierten Quellen) zuordnen, ist rechtlich unerheblich. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch schon ausgesprochen, daß der Verleger einer periodischen Druckschrift (§ 1 Z 8 MedienG) die in der Druckschrift veröffentlichten Behauptungen verbreitet hat (MR 1991, 20); habe doch der Medieninhaber an dem Vertrieb (und damit der Verbreitung) der periodischen Druckschrift mitgewirkt. Auf die besondere Rechtsstellung des "Medieninhabers (Verlegers)" nach dem Mediengesetz wurde dabei nicht abgestellt.

Diese Auffassung steht nicht im Gegensatz zu § 21 UrhG. Danach sind jedenfalls einvernehmliche Änderungen, insbesondere auch Kürzungen des Werkes - wie das ja auch der Verlagsvertrag der Beklagten mit den Autoren des Werkes "*****" im Punkt 10.2 vorsieht (Beilage 2) - zulässig (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 47 zu §§ 1172, 1173). Ob die Beklagte schon nach § 21 Abs 1, letzter Satz, UrhG "nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen" berechtigt gewesen wäre, die beanstandeten Äußerungen über den Kläger zu entfernen, kann auf sich beruhen; auch wenn man diese Frage verneinen wollte, könnte dies an der Haftung der Beklagten nichts ändern. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sie sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg auf den Verlagsvertrag mit den Autoren stützen, weil sie, soweit der Inhalt eines Werkes (teilweise) gesetzwidrig ist, gegenüber den Verlaggebern nicht verpflichtet ist, das Werk zu verbreiten; in diesem Fall ist der Verlagsvertrag nichtig nach § 879 Abs 1 ABGB (Adler‑Höller in Klang 2 V 433 und 436 mwN aus dem Schrifttum).

Daß es dem beklagten Verleger unmöglich ist, die einzelnen in den von ihm verlegten Werken enthaltenen Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, daß der Verleger, der für die Verbreitung des Werkes sorgt, das damit verbundene Risiko zu tragen hat.

Die von der Beklagten geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1330 Abs 2 ABGB (in der hier vertretenen Auslegung) sind nicht berechtigt. Die sachliche Rechtfertigung der hier anzuwendenden Norm liegt in der Notwendigkeit, den wirtschaftlichen Ruf des einzelnen zu schützen (ÖBl 1991, 26; ÖBl 1991, 87; ÖBl 1991, 161 mwN; MR 1993, 14). Diesem Schutz muß der Vorrang vor dem Interesse von Verlegern zuerkannt werden, ihre Haftung möglichst gering zu halten. Damit wird den Verlegern entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten keinesfalls die Möglichkeit genommen, ihrem Erwerb durch das Verlegen von Büchern nachzugehen; daß ein Werk allenfalls nicht oder nur nach Änderungen vertrieben werden kann, gehört eben zu den wirtschaftlichen Risiken, die mit dem Gewerbe des Verlegers verbunden sind.

Auch ein Verstoß gegen das Zensurverbot liegt nicht vor. Art 13 Abs 2 StGG, Art 10 EMRK und der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 StGBl Nr. 3 wenden sich an den Staat, verbieten aber nicht dem Verleger, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werkes im Hinblick auf dessen vereinbarungs‑ oder gesetzwidrigen Text zu verweigern.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.

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