OGH 4Ob5/97g (RS0107727)

OGH4Ob5/97g28.1.1997

Rechtssatz

Ist ein Teil einer als unteilbar behandelten Sache mit einem unbehebbaren Mangel behaftet, so kann der Vertrag nicht teilweise, sondern nur allenfalls zur Gänze gewandelt oder es kann Preisminderung verlangt werden. Hier: Liegenschaft und Kellerrohbau.

Normen

ABGB §932 IIIa
ABGB §932 IV

4 Ob 5/97gOGH28.01.1997

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0040OB00005_97G0000_001

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