Normen
4 Ob 59/04m | OGH | 30.03.2004 |
6 Ob 137/19v | OGH | 27.11.2019 |
Vgl; Beisatz: § 83c Abs 3 JN regelt die internationale Zuständigkeit für Klagen (unter anderem) in den im § 51 Abs 1 Z 8b JN angeführten Streitigkeiten, das sind Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Sitz weder in Österreich noch in der Europäischen Union hat. (T1)<br/>Beisatz: § 83c Abs 3 JN ist auch auf Verfahren über Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB anzuwenden, die die Ausstrahlungen von Rundfunk- oder Fernsehsendungen aus dem Ausland oder in Österreich abrufbare Websites zum Gegenstand haben. Bei in Österreich abrufbaren Websites kann das Wohnsitzgericht des Klägers als jenes Gericht qualifiziert werden, in dessen Sprengel „der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist“. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20040330_OGH0002_0040OB00059_04M0000_001
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