Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht (Bezirksgericht Steyr) erklärte sich zur Entscheidung über die gerichtliche Aufkündigung noch vor der Beschlußfassung nach § 564 Abs. 1 ZPO für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache dem "Arbeits- und Sozialgericht Steyr", weil das aufgekündigte Bestandverhältnis die Nachwirkung eines Arbeitsverhältnisses sei.
Nach Erhebung von Einwendungen beim Kreisgericht als Arbeits- und Sozialgericht Steyr brachte der Beklagte gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr einen Rekurs ein. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel Folge; es hob den Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr auf, trug diesem auf, das Verfahren unter Abstandnahme von dem gebrauchten Überweisungsgrund fortzusetzen, und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Arbeits- und Sozialgericht sei sachlich unzuständig, weil die Kläger als aufkündigende Hauseigentümer in bezug auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten zum früheren Hauseigentümer nicht Rechtsnachfolger iS des § 52 Z 1 ASGG seien.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist unzulässig.
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind gem. § 45 JN nicht anfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt nach stRspr auch dann, wenn erst die zweite Instanz - die hier auf Grund des Rekurses des Beklagten nach Streitanhängigkeit entschieden hat - die Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht (SpR 265; SZ 39/205; EvBl 1986/113; JBl 1987, 792 !Herbert Fink). Der damit im Widerspruch stehende Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses ist unbeachtlich.
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