Spruch:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs 1 dAGBG werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. § 2 leg cit gilt nicht für die Einbeziehung von AGB gegenüber Voll- oder Minderkaufleuten (§ 24 leg cit). Beim Vertragsabschluß mit einem Vertreter ist gemäß § 166 I BGB auf dessen Kenntnisse und Verhältnisse abzustellen (BGH NJW 1985, 850; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz3 § 2 Rz 3; s aber Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz7 § 2 Rz 11).
Der Beklagte schloß mit der I***** Gesellschaft mbH & Co KG (idF: I*****) einen Treuhandvertrag, in dem er die I***** bevollmächtigte, zur Finanzierung des Erwerbes einer Eigentumswohnung Darlehen aufzunehmen, auf seinen Namen Bankkonten einzurichten, Verfügungen über diese Konten zu treffen und über die Gelder zu verfügen. Aufgrund dieses Treuhandvertrages schloß die I***** als Vertreter des Beklagten den verfahrensgegenständlichen Kreditvertrag.
Die I***** ist Kaufmann; ihr gegenüber gilt § 2 dAGBG daher nicht. Selbst wenn aber die Eigenschaften des Vertretenen ausschlaggebend wären (so Ulmer aaO § 2 Rz 11), so gälte dies nur für die Anwendbarkeit des § 2 dAGBG. Für die Beurteilung der Frage, ob der Verwender dem Geschäftspartner in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft hat, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, sind gemäß § 166 I BGB auch in diesem Fall die Verhältnisse des Vertreters ausschlaggebend, weil es nur zwischen Verwender und Vertreter zu einem rechtsgeschäftlichen Kontakt kommt (s Palandt, BGB55 § 166 Rz 1). Die I***** hat sich mit Schreiben vom 16.1.1981 mit dem Schreiben der B***** AG (idF: B*****) vom 1.12.1980 über die anzuwendenden Bedingungen einverstanden erklärt. Daß die I***** keine Möglichkeit gehabt hätte, sich in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen, behauptet der Beklagte gar nicht. Schließlich bestand zwischen der B***** und der I***** eine enge Zusammenarbeit; die B***** hat die von der I***** errichteten und im Wege von Bauherrn-Modellen veräußerten Eigentumswohnhausanlagen finanziert.
Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung. Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor (s EvBl 1985/172; ZVR 1992/13; RIS-Justiz RS0042940).
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