Rechtssatz
Die - sofort wirksame - Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein.
Normen
AußStrG §238 Abs2
AußStrG 2005 §120
10 Ob 60/00x | OGH | 04.04.2000 |
Auch; Beisatz: Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis. (T1) |
1 Ob 63/01y | OGH | 26.06.2001 |
Beisatz: Dies im Gegensatz zu einer Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 1 AußStrG. (T2) |
10 ObS 214/02x | OGH | 27.08.2002 |
Beis wie T1; Beisatz: Bestellungsbeschluss mit Zustellung wirksam. (T3) |
12 Os 97/14b | OGH | 23.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit der Bestellung des einstweiligen Sachwalters gemäß § 120 erster Satz AußStrG ist jener der Zustellung an den Betroffenen. (T7)<br/>Beisatz: Wird der Beschluss zuerst dem einstweiligen Sachwalter und erst später dem Betroffenen zugestellt, tritt die Wirksamkeit dennoch gleich ein, weil der Schutz des Betroffenen im Vordergrund steht. (T8) |
3 Ob 166/17h | OGH | 21.02.2018 |
Gegenteilig; Beisatz: Allein durch die Bestellung des einstweiligen Sachwalters kommt es nicht zur konstitutiven Beschränkung der Geschäftsfähigkeit. Eine solche muss vielmehr vom Gericht ausdrücklich angeordnet werden (so bereits 10 ObS 25/16y). (T9)<br/>Hinweis: siehe RS0132300 (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00573_9500000_001
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