Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 19.092,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon 1.735,65 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 22. und 26. September 1978 (Kontokorrentvertrag und Mantelzessionsannahme, Beilage A) räumte die Beklagte der späteren Gemeinschuldnerin A*** GesmbH & Co KG (kurz: Firma A***) einen Fakturenzessionskredit in der Höhe von 1,000.000 S bis 30. September 1979 ein. Die Vertragspartner vereinbarten hiebei unter anderem, daß die Firma A*** als Sicherstellung für diesen Kredit unwiderruflich Forderungen gegen solvente Drittschuldner in offener Form abzutreten hatte; sie war verpflichtet, der Beklagten das Bestehen dieser Forderungen durch Übergabe einer ordnungsgemäß unterfertigten Abtretungserklärung und durch Einreichung der Originalfakturen samt Kopien nachzuweisen. Die Bevorschussung der abgetretenen Forderungen war mit höchstens 70 % begrenzt. Sollte der eingeräumte Kredit durch die abgetretenen Forderungen nicht mehr gedeckt sein, dann war die Firma A*** verpflichtet, weitere Forderungen zu zedieren, bis das Deckungsverhältnis wieder erreicht war.
Mit Schreiben vom 19. April 1979 (Beilage B) erhöhte die Beklagte den der Firma A*** gewährten Fakturenzessionskredit auf 2,5 Millionen S und mit Vereinbarung vom 13. Februar 1980 (Beilage F) unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisherigen Sicherheiten und Bedingungen auf 3,5 Millionen S. Auf Grund dieser Vereinbarungen trat die Firma A*** in der Zeit vom 19. November 1979 bis 26. März 1980 17 durch Rechnung belegte Forderungen mit einer Gesamtsumme von 1,793.503,64 S an die Beklagte ab. Im einzelnen sind diese Forderungen in der Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom 8. Mai 1984, 4 Ob 559/83 (SZ 57/87 = JBl 1985, 494
= EvBl 1985/92 = RdW 1984, 242), auf die auch sonst verwiesen wird,
angeführt. Auf Grund dieser Zessionen gingen bisher bei der Beklagten 617.300,92 S zuzüglich 20.600 S im zweiten Rechtsgang, zusammen sohin 637.900,92 S, ein.
Über das Vermögen der Firma A*** (im folgenden auch: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. Mai 1980, S 68/80-1, auf Grund der Anträge der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13. November 1979 (6 Nc 2199/79 des Handelsgerichtes Wien) sowie des E*** S*** und der A*** C*** vom 24. Jänner 1980 (6 Nc 164/80 des Handelsgerichtes Wien) der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser begehrte zuletzt, die - im Klagebegehren einzeln angeführten - Zessionen der Gemeinschuldnerin mit den ausgewiesenen Forderungsbeträgen von zusammen 1,793.503,64 S gegenüber den Konkursgläubigern im Konkurs der Firma A*** für unwirksam zu erklären und die Beklagte schuldig zu erkennen, 637.900,92 S sA zu zahlen.
Der Masseverwalter hatte sich im ersten Rechtsgang auf die Anfechtungsgründe der §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2, erster und zweiter Fall, KO gestützt. Gegenstand des Revisionsverfahrens im zweiten Rechtsgang ist nur noch die Frage, ob der Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO (für die Gläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte) vorliegt. Dazu brachte der Masseverwalter im wesentlichen vor: Die angefochtenen Abtretungen seien innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Antrag auf Konkurseröffnung und auch innerhalb der letzten 6 Monate vor der tatsächlichen Konkurseröffnung erfolgt. Den mit der gegenständlichen Kreditsache befaßten Angestellten der Zentrale der Beklagten sei die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin, ihr Vermögensfall und die Erhebung der Konkursanträge gegen sie bekannt gewesen; sie hätten jedenfalls davon wissen müssen. Daß aus der Eingehung der angefochtenen Zessionsgeschäfte für die Gläubiger Nachteile nicht zu erwarten gewesen seien, habe die Beklagte zu beweisen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin weder gekannt noch kennen müssen und auch von den Konkurseröffnungsanträgen keine Kenntnis gehabt. Noch im Jänner 1980 habe ein von der Beklagten veranlaßter Revisionsbericht über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin keine Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit oder Konkursreife ergeben, sondern eine erfolgversprechende Sanierung erwarten lassen. Die Beklagte habe sich die Rechnungen aus der weiteren Tätigkeit der Gemeinschuldnerin abtreten lassen, also Vermögenswerte, die gar nicht entstanden wären, wenn der zusätzliche Kredit nicht gewährt worden wäre. Die Beiziehung eines Bausachverständigen zur Revisionsprüfung sei unzumutbar gewesen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Firma A*** wurde es spätestens um die Mitte des Jahres 1978 objektiv unmöglich, ihre Verbindlichkeiten bei redlicher Gebarung noch in angemessener Frist zu erfüllen; dem verantwortlichen Geschäftsleiter der Firma A*** war die eingetretene Zahlungsunfähigkeit spätestens Ende 1978 erkennbar. Das gegenständliche Kreditgeschäft wurde in der Kreditabteilung der Zentrale der Beklagten abgewickelt, in der Johann S*** als Oberprokurist beschäftigt war. Johann S*** bemerkte schon etwa ein Jahr vor der Konkurseröffnung Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin, die Günter A*** - der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Gemeinschuldnerin - mit der Notwendigkeit der Rückzahlung von Geschäftsschulden seiner Frau begründete. Damals erfuhr Johann S*** auch, daß die Wiener Gebietskrankenkasse Gläubigerin war und daß es bereits ein Exekutionsverfahren gegeben hatte, das nach Ratenzahlung eingestellt worden war. S*** ließ sich zwar in der Folge von Günter A*** Belege über die Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse zeigen, doch prüfte er nicht, ob es sich um Voll- oder Akontozahlungen handelte. Er forschte bei der Wiener Gebietskrankenkasse auch nicht nach, ob dort noch (oder neuerlich) Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin bestanden. Nach kurzer Zeit meldete Günter A***, daß die finanziellen Schwierigkeiten durch die gute Auftragslage behoben seien.
Im Spätherbst 1979 erzählte Günter A*** dem Johann S*** neuerlich von Zahlungsschwierigkeiten wegen Rückzahlung von Geschäftsschulden seiner Frau und wegen starker Erweiterung des Betriebsumfanges. Ende 1979 erlangte Johann S*** von dem eingangs erwähnten Konkursantrag der Wiener Gebietskrankenkasse sowie davon Kenntnis, daß Lieferanten der Gemeinschuldnerin angekündigt hatten, ihre Forderungen exekutiv zu betreiben. Johann S*** forschte nicht nach dem Schicksal dieses Konkursantrages, sondern verließ sich auf die Angaben Günter A***, die Schwierigkeiten seien beseitigt worden, und auf die vorgezeigten Belege, wonach die Verbindlichkeiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse beglichen worden seien. Zu dieser Zeit erfuhr Johann S*** auch von dem weiteren oben erwähnten Konkursantrag. Günter A*** erklärte, er habe sowohl mit der Wiener Gebietskrankenkasse als auch mit den Lieferanten Zahlungsvereinbarungen treffen können.
Die Beklagte ließ eine Überziehung des Kreditrahmens zu, doch gab Johann S*** im Dezember 1979 und im Jänner 1980 den Auftrag, Schecks der Firma A*** nicht einzulösen. In der Zeit vom 9. Jänner bis 17. Jänner 1980 fand eine Prüfung der Gebarung der Firma A*** durch einen Prüfer der Beklagten statt. Nach diesem Bericht bestand kein Grund zur Beanstandung, weil die Firma A*** eine "recht zufriedenstellende Entwicklung" (stark steigende Umsatztendenz, günstige Kostenstruktur, Erwirtschaftung ansehnlicher Gewinne) nehme. Das Unternehmen besitze gute Wachstumsmöglichkeit und werde das finanzielle Gleichgewicht nach der durch Zahlungen für die Ehefrau des Günter A*** in der zweiten Jahreshälfte 1979 entstandenen Liquiditätsenge in den nächsten sechs bis acht Monaten wieder gewinnen. Günter A*** beabsichtige, in nächster Zeit rund 2 Millionen S in das Unternehmen einzuschießen; die Auftragslage sei günstig. Der Prüfer empfahl der Geschäftsleitung der Beklagten, die beantragte Erhöhung des Fakturenzessionsrahmens zu bewilligen. Der Bankprüfer, der offenbar auf Grund unrichtiger Unterlagen zu völlig falschen Schlüssen gekommen war, hätte sich verhältnismäßig leicht ein Bild von der wahren Lage der Firma A*** verschaffen können, wenn er sich davon überzeugt hätte, wie weit sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nachkam. Er hätte auf diese Weise zB erfahren, daß der ihm vorgelegte Jahresabschluß zum 31. Dezember 1978 dem Finanzamt nicht überreicht worden war, und hätte daraus seine Schlüsse ziehen können. Da zum Zeitpunkt der Bankprüfung bekannt war, daß ein Konkursantrag gegen die Firma A*** lief, hätte sich der Prüfer nicht nur eingehend mit der Abführung der (Sozialversicherungs-)Beiträge der Kommanditgesellschaft befassen, sondern auch prüfen müssen, ob noch andere andrängende Gläubiger vorhanden waren, und auch Feststellungen darüber treffen müssen, ob gegen die Firma A*** Klagen und Exekutionen liefen, was seit 1978 der Fall war. Im Prüfungsbericht ist von Feststellungen in dieser Richtung keine Rede. Auch der Wert der halbfertigen und fertigen Bauten per 30. November 1979 wurde im Prüfungsbericht in völlig unzureichender Weise ermittelt. Es wurde lediglich der Grad der Fertigstellung von dem (nicht fachkundigen) Prüfer stichprobenweise festgestellt. Der Wert dieser Bauten betrug rund 5,5 Millionen S. Die Heranziehung eines einschlägigen Sachverständigen wäre angezeigt gewesen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht zunächst auf den bereits eingangs zitierten Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1984, 4 Ob 559/83, nach dem der Anfechtungsgrund des § 30 KO nicht vorliege. Auch der Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2, erster Fall, KO sei nicht gegeben. Was den Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO betreffe, habe jedoch die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, daß aus besonderen Gründen aus den angefochtenen Zessionen Nachteile für die übrigen Gläubiger nicht zu erwarten gewesen seien, nicht erbracht. Der Beweis der Unbedenklichkeit sei ihr mißlungen: Die Gebarungsprüfung sei mehr als ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Firma A*** wissen mußte; sie habe unrichtige Resultate ergeben, weil der Prüfer der Beklagten nicht sorgfältig vorgegangen sei. Maßnahmen gegen ein Versickern der Kreditmittel seien nicht einmal behauptet worden. Behauptet habe die Beklagte zwar, sie habe sich als Sicherheit für den in der Krise gewährten Kredit Forderungen abtreten lassen, die, wenn der Kredit nicht gewährt worden wäre, gar nicht entstanden wären; das Beweisverfahren habe aber dafür keinen Anhaltspunkt erbracht. Erwiesen sei, daß sich die Beklagte jedes Mal nur Forderungen aus bereits verfaßten Rechnungen abtreten ließ, also über bereits geleistete und nicht erst mit Hilfe des neuen Kredits zu erbringende Arbeiten und Lieferungen. Da der Beklagten der Beweis der Unbedenklichkeit der typisch nachteiligen Zessionsgeschäfte nicht gelungen sei, liege der Anfechtungsgrund nach § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO vor.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und hielt auch die Rechtsrüge nicht für berechtigt.
Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO sei neben der objektiven Voraussetzung der Vornahme der Rechtshandlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurseröffnungsantrag und der subjektiven Voraussetzung des Kennens oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit der Umstand, daß das angefochtene Rechtsgeschäft für die übrigen Gläubiger nachteilig sei. Wenn der Gläubiger dem in die Krise geratenen Schuldner gegen Bestellung weiterer Sicherheiten Kredit gebe, liege eine "typische Nachteiligkeit" vor; in diesem Fall obliege es dem Anfechtungsgegner, Umstände darzutun, die aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht erwarten ließen.
Das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sei nicht zweifelhaft. Die Beklagte hätte bereits Mitte 1979 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Firma A*** erkennen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine sorgfältige Prüfung der Vermögenslage der späteren Gemeinschuldnerin erfolgen müssen. Die Prüfung der Kreditnehmerin im Jänner 1980 sei verspätet gewesen und völlig unzureichend ausgeführt worden. Sie sei nicht geeignet gewesen, Nachteile von den übrigen Gläubigern abzuwenden. Ob eine rechtzeitige Prüfung eine erfolgversprechende Sanierung hätte erwarten lassen, könne dahingestellt bleiben. Es könne keine Rede davon sein, daß sich die Beklagte als Sicherheit Vermögenswerte hätte bestellen lassen, die ohne den gewährten Kredit nicht entstanden wären.
Zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen sei die Firma A*** bereits über ein Jahr objektiv zahlungsunfähig und dieser Umstand seit mehr als drei Monaten der Beklagten erkennbar gewesen. Die Beklagte habe nicht einmal behauptet, in dieser Zeit irgendwelche Sanierungsmaßnahmen getroffen zu haben, so daß sich die Frage, ob diese allenfalls erfolgversprechend gewesen wären, gar nicht stelle. Der Beklagten sei es daher nicht gelungen darzutun, daß durch die Gewährung weiterer Kreditmittel eine Schädigung der übrigen Gläubiger nicht zu erwarten war.
Die Beklagte erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt, das Urteil der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Der klagende Masseverwalter beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin ist der Ansicht, sie habe den Beweis erbracht, daß das weitere Gewähren von Zessionskrediten an die Firma A*** für die übrigen Gläubiger nicht nachteilig war. Der Prüfungsbericht habe eine gute Auftragslage des Unternehmens und eine beträchtliche Umsatzerweiterung ergeben. Im Anfechtungszeitraum sei die Situation nicht als aussichtslos zu beurteilen gewesen, da mala fides superveniens nicht schade, könne sich der Umstand, daß der Prüfungsbericht unzureichend war, nur auf die danach vorgenommenen Rechtsgeschäfte auswirken. Die Beklagte habe sich als Sicherheit nur Vermögenswerte bestellen lassen, die ohne den zusätzlich gewährten Kredit nicht entstanden wären; das ergebe sich schon aus dem Wesen des durch laufende Abtretung von Kundenforderungen gesicherten "revolvierenden" Kontokorrentkredits. Sie habe Maßnahmen gegen ein "Versickern" der gewährten Kreditmittel getroffen, die die angefochtenen Rechtsgeschäfte unbedenklich machten.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO sind die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Firma A*** wurde (objektiv) bereits Mitte 1978, also zirka eineinhalb Jahre vor der Konkurseröffnung am 19. Mai 1980, zahlungsunfähig. Die Beklagte stellte schon etwa ein Jahr vor der Konkurseröffnung Liquiditätsschwierigkeiten fest und
erfuhr damals auch, daß die Wiener Gebietskrankenkasse gegen die Firma A*** Exekution geführt und dieses Verfahren "nach
Ratenzahlung" eingestellt hatte, forschte aber nicht nach, ob die von Günter A*** vorgelegten Belege Teil- oder Vollzahlungen betrafen und welche Verbindlichkeiten bei der Wiener Gebietskrankenkasse, deren Konkursantrag schließlich zur Konkurseröffnung führte, offengeblieben waren. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt "im Spätherbst 1979" erfuhr die Beklagte neuerlich von Zahlungsschwierigkeiten der Firma A***. Die Beklagte hätte daher bei entsprechender Nachprüfung im Zeitpunkt des frühesten angefochtenen Zessionsvertrages (23. November 1979) von der bereits mehr als ein Jahr vorher eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Firma A*** Kenntnis haben müssen, zumal die Verfolgung eines Schuldners mit Exekutionen ein sehr gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Insolvenz ist, der insbesondere die Hausbank zu entsprechenden Erhebungen verpflichtet hätte. Die im Stadium der Krise zwischen der Beklagten und der Firma A*** abgeschlossenen Abtretungsverträge waren im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluß vom 8. Mai 1984, 4 Ob 529/83 typisch nachteilige Rechtsgeschäfte. Die Beklagte hätte jedenfalls schon im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zession (23. November 1979) erkennen müssen, daß bei Gewährung weiterer Kredite gegen Hingabe neuer Sicherheiten die Gefahr einer Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger bestand und die neuen Kreditmittel ohne Verbesserung der Lage der Kreditnehmerin zu "versickern" drohten, zumal Günter A*** die finanziellen Schwierigkeiten schon ein Jahr vor der Konkurseröffnung selbst damit begründet hatte, er müsse Geschäftsschulden seiner Frau zurückzahlen, und damit eine Entfremdung von Betriebskapital nahelag. Die Beklagte hätte daher dartun müssen, daß aus dem Abschluß weiterer Zessionsgeschäfte mit der Kreditnehmerin in der Krise infolge besonderer von ihr getroffener Maßnahmen Nachteile für die Gläubiger dennoch nicht zu erwarten waren. Dieser Beweis ist ihr, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht gelungen. Die Beklagte ließ sich mit der Prüfung der weiteren Kreditwürdigkeit der Firma A*** viel zu lange Zeit und führte diese Prüfung völlig unzureichend durch. Obwohl zur Zeit der Prüfung (9. bis 17. Jänner 1980) der schließlich zur Konkurseröffnung führende Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse bereits längst anhängig gewesen war und die Beklagte davon auch gewußt hatte, wurde im Bericht weder darauf noch auch auf die gegen die Kreditnehmerin (seit 1978!) laufenden Klagen und Exekutionen Bezug genommen. Der Bericht befaßte sich mit der Frage der andrängenden Gläubiger überhaupt nicht und kam auf Grund offenbar unrichtiger Unterlagen zu völlig falschen Schlüssen, obwohl es damals verhältnismäßig leicht gewesen wäre, sich ein Bild über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers zu verschaffen. Die Beklagte hat es somit unterlassen, die wirtschaftliche Lage des Schuldners rechtzeitig und sorgfältig zu prüfen, so daß sie gar nicht mehr in der Lage war, den Beweis anzutreten, daß eine rechtzeitige und gehörige Prüfung eine erfolgversprechende Sanierung hätte erwarten lassen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob es der Beklagten zumutbar war, einer solchen Prüfung auch einen Bausachverständigen zur Ermittlung des Wertes der angefangenen und fertiggestellten Bauten zuzuziehen. Die Beklagte kann sich auch nicht auf mala fides superveniens berufen. Die von ihr zitierten Ausführungen bei König (Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 280, 147) beziehen sich auf den Zeitpunkt des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit, der aber, wie oben bereits ausgeführt, jedenfalls nicht später als mit dem Abschluß der ersten angefochtenen Abtretungsverträge anzunehmen ist. Die verspätete Vornahme der Liquiditätsprüfung im Jänner 1988 macht die bis dahin abgeschlossenen Zessionsgeschäfte nicht anfechtungsfest, weil die Beklagte schon seit der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der Firma A*** mit dem "Versickern" der weiterhin gewährten Kreditmittel rechnen mußte.
Die Beklagte hat überhaupt nicht dargetan, taugliche Gegenmaßnahmen - etwa durch unmittelbare Zahlung an Gläubiger und entsprechende Geschäftsaufsicht - rechtzeitig oder verspätet getroffen zu haben. Insbesondere hat sie die in der Krise gegen Bestellung neuer Sicherheiten gewährten Kredite nicht getrennt von den bereits vorher gewährten Krediten verrechnet und sich auch weiterhin bereits fällige Forderungen unter Anschluß der Originalfakturen abtreten lassen; es kann daher keine Rede davon sein, daß sie sich für den in der Krise gewährten Kredit nur (jeweils künftige) Vermögenswerte habe bestellen lassen, die ohne die Kreditgewährung gar nicht entstanden wären. Eine solche Zuordnung wäre nur möglich gewesen, wenn die Beklagte diese Kredite nicht nur getrennt verrechnet, sondern auch deren Verwendung zur Durchführung neuer Aufträge entsprechend überwacht hätte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte nichts getan, um ein "Versickern" der zusätzlich gewährten Kredite mit tauglichen Mitteln zu verhindern. Die in die Zeit vom 23. November 1979 bis 26. März 1980 fallenden, hier angefochtenen Zessionen sind daher von den Vorinstanzen zutreffend als "nachteilige Rechtsgeschäfte" im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO beurteilt worden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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