OGH 4Ob55/93

OGH4Ob55/9329.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D***** GmbH & Co KG, 2. D***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von S 33.048 (Gesamtstreitwert S 493.048) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9.Februar 1993, GZ 4 R 173/92-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Juni 1992, GZ 7 Cg 278/91-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.976,12 (darin enthalten S 3.496,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Landkarten sind als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sind, die ihre Eigenheit, die sie von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit ihres Schöpfers auf eine Weise empfangen haben, daß ihnen dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Urheber aufgeprägt wird. Bei Werken nach § 2 Z 3 UrhG muß das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen, wobei besondere Anforderungen an die künstlerische Qualität nicht zu stellen sind; gerade solche Werke liegen regelmäßig an der unteren Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit (MR 1992, 197; MR 1991, 70). Die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen (zB des Verlaufes von Gebirgszügen, Flüssen und Straßen oder der Lage von Orten) sind ebensowenig schützbar wie rein schablonenmäßige Darstellungsformen, zB die Verwendung üblicher Bildzeichen (MR 1992, 197). Auch übliche Darstellungstechniken können die Schutzfähigkeit nicht begründen (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht Rz 132 zu § 2 dUrhG). Auch die Technik, Geländeformen durch Schummerung plastisch zu gestalten, ist somit als solche nicht schützbar. Wie weit aber der Gestalter der vorliegenden Landkarte durch eine besondere Darstellung der Geländeschummerung der Landkarte individuelle Züge aufgeprägt hat, worin sich diese also von Schummerungen anderer Art unterscheidet, hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar.

Ungeachtet des nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war daher die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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