Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.869,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.715,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 6. September 1984 wurde zu Svv 6/84 des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der L*** Import-Export Gesellschaft mbH (im folgenden "Gemeinschuldnerin" genannt) das Vorverfahren gemäß § 79 AO eröffnet; mit dessen Einstellung kam es am 25. Oktober 1984 zu 6 S 173/84 des Handelsgerichtes Wien zur Eröffnung des Anschlußkonkurses.
Die Gemeinschuldnerin befaßte sich mit dem Import von Textilien. Sie stand seit Ende 1982 mit der beklagten Spedition in Geschäftsbeziehungen, welche darin bestanden, daß die Beklagte für die Gemeinschuldnerin die Entladung von Containern, die Ein- und Auslagerung von Waren sowie die Importzollabfertigung durchführte. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. April 1984, 10 Cg 49/84-2, wurde die Gemeinschuldnerin schuldig erkannt, der Beklagten für diverse speditionelle Leistungen den per 25. März 1984 aushaftenden Betrag von 2,005.381,32 S samt 18 % Zinsen seit 26. März 1984 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und die mit 33.381,10 S bestimmten Prozeßkosten zu zahlen. Auf Antrag der Beklagten vom 4. Juni 1984 wurde ihr zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung am 5. Juni 1984 zu 17 E 7480/84 des Exekutionsgerichtes Wien die Fahrnisexekution gegen die Gemeinschuldnerin bewilligt, welche am 10. Juli 1984 durch Pfändung der unter PZ 15 bis 63 des Pfändungsprotokolls 17 E 5195/84 des Exekutionsgerichtes Wien vollzogen wurde. Bei sämtlichen gepfändeten Gegenständen handelte es sich um Waren, die zur freien Verfügung der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten eingelagert waren; die letzte Einlagerung war am 4. Jänner 1984 durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf der Fahrnisexekution wurden die gepfändeten Waren mit Zustimmung des Klägers und der Beklagten von der E*** Ö*** S***-C*** um den Übernahmspreis von 1,708.306,25 S übernommen. Bereits am 1. Dezember 1982 hatte die E*** Ö***
S***-C*** in den Räumen der Beklagten in Wien 3., Döblerhofstraße 8, ein Pfandlager an einem Teil der für die Gemeinschuldnerin eingelagerten Waren errichtet. In einem darüber am 3. Dezember 1982 von der E*** Ö*** S***-C*** und der Beklagten firmenmäßig gefertigten Protokoll wurde unter anderem festgelegt:
"...... Das Pfandlager wird durch eigene Etiketten der E*** Ö*** S***-C*** Dritten gegenüber ausreichend
gekennzeichnet. Die Firma G*** W*** anerkennt dieses Pfandlager und ist bereit, monatlich einmal bis spästestens 9. hinsichtlich des Ein- und Ausganges der Waren das Pfandservice - Dkfm. L*** - schriftlich zu verständigen. Die E*** Ö*** S***-C*** nimmt zur Kenntnis, daß aufgrund der Speditionsbestimmungen die Firma G*** W*** Vorrang auf die Erfüllung ihrer Forderungen hat. Die E*** Ö***
S***-C*** erteilt bis auf schriftlichen Widerruf der Firma G*** W*** das Recht, sämtliche Ein- und Auslagerungen dem Wunsch der Firma L*** entsprechend durchzuführen wie bisher. Die Firma G*** W*** verpflichtet sich, auf sämtlichen Karteiblättern den Vermerk anzubringen, 'Pfandlager der E*** Ö*** S***-C***'.
Sämtliche oben angeführten Arbeiten sind für die E*** Ö*** S***-C*** kostenlos".
Am 18. April 1983 vereinbarte die E*** Ö***
S***-C*** mit der Gemeinschuldnerin die Begründung von Sicherungseigentum an dem bestehenden Pfandlager. Die Vereinbarung lautet auszugsweise:
".... Der Sicherungsgeber erklärt ausdrücklich, daß das Sicherungsgut in seinem Eigentum steht und daß keine Rechte Dritter am Sicherungsgut bestehen. Ausnahme sind die Ansprüche der Spedition G*** W***, die aufgrund der Speditionsbestimmungen Vorrang auf die Erfüllung ihrer Forderungen gegenüber den Forderungen des Sicherungsnehmers an den Sicherungsgeber hat. Für Schäden und Kosten, die durch den Transport oder durch die neue Lagerung entstehen, hat der Sicherungsgeber aufzukommen. Der Sicherungsnehmer behält sich Änderungen der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen vor. Er erteilt dem Sicherungsgeber bis auf weiteres das Recht, sämtliche Ein- und Auslagerungen ohne Einflußnahme des Sicherungsnehmers durchführen zu lassen".
Mit Schreiben vom 21. November 1983 teilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin die ab 1. Dezember 1983 gültigen Sätze für ihre Leistungen mit. Es enthielt unter anderem den Vermerk: "Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen".
Nachdem die E*** Ö*** S***-C*** die Beklagte am 2. März 1984 schriftlich um Kenntnisnahme ersucht hatte, daß ab sofort keine Entnahme aus ihrem Sicherungslager mehr möglich sei, wurden in der Folge die zur Verfügung der E*** Ö*** S***-C*** und die zur Verfügung der Gemeinschuldnerin gelagerten Waren voneinander räumlich getrennt. Bis dahin waren sämtliche Lagerkosten der Gemeinschuldnerin angelastet worden; nunmehr kam die E*** Ö*** S***-C*** für die weiteren Lagerkosten der in ihrem Sicherungslager befindlichen Waren auf.
Am 11. April 1984 fand zwischen dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und Vertretern der Beklagten eine Besprechung statt; der Grund für dieses Gespräch war die Entwicklung der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten. Diese beliefen sich per 9. April 1984 inklusive Verzugszinsen auf 1,865.711,83 S, wobei aber die Beteiligten annahmen, daß sich der offene Saldo um noch nicht fakturierte Leistungen von etwa 200.000 S erhöhen werde. Unter der Annahme, daß die zur Verfügung der E*** Ö*** S***-C*** gelagerte Ware einen Wert von etwa
8 Millionen S und die zur freien Verfügung der Gemeinschuldnerin gelagerte Ware einen solchen von 2 Millionen S habe, wurde vereinbart, daß von der Gemeinschuldnerin innerhalb kurzer Zeit ein Anteil am Gesamtsaldo von 500.000 S gezahlt werden solle. Dabei sollte bei jeder Auslagerung ein gegenüber den auf der Ware haftenden Kosten erhöhter Betrag gezahlt werden, bis auf diese Weise Mehrzahlungen von 500.000 S erreicht wären. Eine Freigabe der gesamten Ware nach Erfüllung der Vereinbarung wurde nicht zugesagt. Über das beim Handelsgericht Wien zu 10 Cg 49/84 anhängige Verfahren wurde am 11. April 1984 überhaupt nicht gesprochen. Die Beklagte legte der Gemeinschuldnerin in der Folge Rechnungen über nach dem 11. April 1984 von ihr erbrachte Leistungen im Gesamtbetrag von 248.249,08 S; die Gemeinschuldnerin zahlte in der Zeit zwischen 20. April und 20. Juni 1984 an die Beklagte insgesamt 574.086,60 S.
Der Kläger begehrt mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß er die exekutive Pfandrechtsbegründung der Beklagten vom 10. Juli 1984 aus allen Anfechtungsgründen gemäß §§ 27 ff KO anfechte, diese Pfandrechtsbegründung den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären und die Beklagte schuldig zu erkennen, der Ausfolgung des beim Exekutionsgericht erliegenden Betrages von 1,744.724,67 S samt Fruktifikationszinsen an ihn zuzustimmen. Weiters stellte er in der Streitverhandlung vom 2. Juli 1986 den Zwischenantrag auf Feststellung, daß der Beklagten an dem genannten Erlagsbetrag kein Absonderungsrecht zustehe. Seinen Anfechtungsanspruch begründete der Kläger damit, daß die Beklagte durch den Erwerb des richterlichen Pfandrechtes an den der Gemeinschuldnerin gehörenden Waren eine Sicherstellung und Befriedigung erlangt habe, die sie nicht in der Art oder in der Zeit zu beanspruchen gehabt hätte; sie sei dadurch vor den anderen Gläubigern begünstigt worden. Der Beklagten sei auch die Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen, weil zwischen deren Geschäftsführer, der Beklagten und der E*** Ö*** S***-C*** vorher eingehende Gespräche über die einzuhaltende Vorgangsweise zur Begründung des richterlichen Pfandrechtes stattgefunden hätten. Ebenso sei der Beklagten die jedenfalls am 10. Juli 1984 bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen.
Die Beklagte bestritt die ihr zur Last gelegte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und von deren Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Die exekutiv gepfändete Ware sei schon seit mehr als sechs Monaten vor der Eröffnung des Vorverfahrens bei ihr eingelagert gewesen. Sie sei im Auftrag der Gemeinschuldnerin als Spediteur tätig geworden; daraus seien ihr gegenüber der Gemeinschuldnerin Forderungen entstanden, die sich im wesentlichen aus den im Zusammenhang mit dem Warenimport aufgelaufenen Einfuhrabgaben und Transportspesen sowie aus aufgelaufenen Lagerkosten zusammengesetzt hätten. Auf ihre vertraglichen Beziehungen zur Gemeinschuldnerin kämen die AÖSp zur Anwendung. Danach habe sie an sämtlichen bei ihr eingelagerten Waren der Gemeinschuldnerin sowohl ein gesetzliches als auch ein vertragliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht gehabt. Das richterliche Pfandrecht sei nur zusätzlich erwirkt worden, um die exekutive Versteigerung durchzuführen.
Der Kläger verwies demgegenüber darauf, daß die Beklagte von ihrer Verwertungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe; mit der Begründung des richterlichen Pfandrechtes sei daher das Spediteurpfandrecht untergegangen (ON 5 S 21). Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten sei am 11. April 1984 vereinbart worden, daß die nunmehr gepfändete Ware im Wert von rund 2 Millionen S an die Gemeinschuldnerin freigegeben bzw. ausgefolgt werde, wenn diese innerhalb kürzester Zeit 500.000 S an die Beklagte zur Abdeckung des damals zu deren Gunsten mit rund 1,8 Millionen S aushaftenden Saldos zahle. Diese Vereinbarung habe die Gemeinschuldnerin im wesentlichen erfüllt, doch habe sich die Beklagte geweigert, die Waren herauszugeben (ON 8 S 35 f). Mit dem am 19. März 1986 beim Erstgericht eingelangten und später in der Streitverhandlung vom 2. Juli 1986 verlesenen Schriftsatz ON 10 behauptete der Kläger, die Gemeinschuldnerin habe ab Frühjahr 1984 insgesamt 504.400 S an die Beklagte gezahlt und damit die Vereinbarung erfüllt; hiedurch seien allfällige Pfandrechte der Beklagten erloschen. Überdies beträfen die dem Exekutionstitel der Beklagten zugrudne liegenden Forderungen nur zum geringsten Teil die exekutiv gepfändeten Waren; die Verwertungshandlung der Beklagten sei daher auch wegen fehlender Konnexität anfechtbar. Das Erstgericht wies das Klagebegehren und den Zwischenantrag auf Feststellung ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, bei dessen Darstellung bereits die Wiedergabe der sodann vom Berufungsgericht nicht übernommenen Feststellungen unterblieben ist. Das Erstgericht folgerte daraus rechtlich, daß auch ein Erlöschen der Absonderungsrechte gemäß § 12 KO einer Anfechtung nicht entgegenstehe. Dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin seien aber die AÖSp zugrunde gelegen. Gemäß § 50 lit a AÖSp habe der Spediteur wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Da die Beklagte eine Freigabe der Waren nicht zugesagt und die Gemeinschuldnerin weit geringere als die vereinbarten Zahlungen geleistet habe, seien die Pfandrechte der Beklagten aufrecht geblieben. Die am 10. Juli 1984 begründeten richterlichen Pfandrechte seien deshalb ungeachtet der Bestimmung des § 12 KO weiterhin wirksam. Der Anfechtungsanspruch des Klägers hinsichtlich dieser richterlichen Pfandrechte sei unberechtigt, weil eine Feststellung darüber, daß der Beklagten eine Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht und die allfällige Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen wären, nicht getroffen werden könne. Wegen der bereits bestehenden Absonderungsrechte sei die Begründung der richterlichen Pfandrechte auch eine kongruente Deckung gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes im eingangs wiedergegebenen Umfang und billigte dessen Rechtsansicht, daß dem Masseverwalter auch die Anfechtung nach § 12 Abs 1 KO nur bedingt erloschener richterlicher Pfandrechte zustehe. Ein solches Erlöschen komme im vorliegenden Fall allerdings nur insoweit in Betracht, als die Titelforderungen der Beklagten nicht öffentliche Abgaben (etwa Zollverbindlichkeiten) beträfen, mit denen sie für die Gemeinschuldnerin in Vorlage getreten sei. Im übrigen werde aber durch § 12 Abs 1 KO die Pfändung einer solchen Sache nicht betroffen, an der der Gläubiger bereits ein gesetzliches oder vertragliches Pfandrecht besitze. Die Anfechtung eines zu einem bereits bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrecht bloß hinzutretenden richterlichen Pfandrechtes sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es in diesem Fall an der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit fehle. Die Anfechtung könne hier nämlich keine Vermehrung der Konkursmasse zugunsten der Konkursgläubiger bewirken, weil durch die Beseitigung der Wirkungen des richterlichen Pfandrechtes jene des unangefochten gebliebenen älteren gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechtes nicht berührt würden. Im vorliegenden Fall habe der Kläger das vertragliche Pfandrecht der Beklagten gemäß § 50 AÖSp gar nicht in Zweifel gezogen und dessen Begründung auch nicht angefochten; es komme daher nicht darauf an, ob sich dieses Pfandrecht auch auf nicht konnexe Forderungen erstrecke. Ebensowenig könne die Berechtigung der Forderung der Beklagten neu aufgerollt werden, weil diese auf einem rechtskräftigen Versäumungsurteil beruhe. Im übrigen sei der vom Kläger behauptete Verzicht der Beklagten auf ihre vertraglichen Pfandrechte nicht erwiesen worden, so daß sein Anfechtungsbegehren schon wegen Fehlens der genannten allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung scheitern müsse. Den von ihm angefochtenen und vom Berufungsgericht nicht übernommenen weiteren Feststellungen komme keine rechtliche Relevanz mehr zu.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf zu verweisen, daß die erstgerichtliche Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß auf diesen Ausspruch des erstgerichtlichen Urteils weder in den Rechtsmittelausführungen der Berufung noch in deren Rechtsmittelanträgen Bezug genommen wurde;
insoweit ist daher das Ersturteil bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit seiner Mängelrüge zeigt der Kläger keinen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen eine verfahrensrechtliche Vorschrift auf;
er macht vielmehr das Vorliegen angeblicher Feststellungsmängel geltend, welche aber dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehören.
In der Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, er habe den Erwerb der älteren gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechte der Beklagten an den später exekutiv gepfändeten Waren nicht angefochten; er habe vielmehr gegen das entsprechende Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl die unbefristete Anfechtungseinrede erhoben. Desgleichen sei auch das rechtskräftige Versäumungsurteil von seiner Anfechtung umfaßt gewesen. Schließlich könne die Frage der Konnexität des Spediteurpfandrechtes nicht ungeprüft bleiben. Diese Ausführungen des Klägers erweisen sich aber aus nachstehenden Gründen als nicht stichhältig:
Gemäß § 43 Abs 1 KO kann die Anfechtung von Rechtshandlungen im Sinne der §§ 27 ff KO durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. Unter "Einrede" sind sämtliche Maßnahmen der Abwehr eines gegnerischen Anspruches mit Hilfe der Anfechtungstatbestände zu verstehen, also auch eine entsprechende Einrede des klagenden Masseverwalters gegen eine Einrede des Beklagten, welche häufig noch als "Repilk" bezeichnet wird (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 405 f). Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seiner Anfechtungsklage ausdrücklich die exekutive Pfandrechtsbegründung der Beklagten vom 10. Juli 1984 angefochten und dazu Sachbehauptungen über das Vorliegen der Anfechtungstatbestände der § 30 Abs 1 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 2 KO aufgestellt. Auf die Einwendung der Beklagten, sie habe dieses exekutive Pfandrecht nur zusätzlich zu ihrem bereits bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Spediteurpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht erwirkt, replizierte der Kläger lediglich, daß das Spediteurpfandrecht der Beklagten mangels vorheriger Verwertung mit der Begründung des richterlichen Pfandrechtes untergegangen sei, daß es mit der Erfüllung der Vereinbarung vom 11. April 1984 durch die Gemeinschuldnerin erloschen sei, weil ihr für diesen Fall die Freigabe der Ware zugesichert worden sei, und daß dieses Pfandrecht nur für konnexe Foderungen bestanden habe, wogegen die dem Exekutionstitel der Beklagten zugrunde liegenden Forderungen zum weitaus überwiegenden Teil die exekutiv gepfändeten Waren gar nicht beträfen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß der Kläger damit gegen die Einwendung der Beklagten in bezug auf die von ihr bereits früher erworbenen gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechte keineswegs eine Anfechtungsreplik erhoben hat, weil er lediglich aus allgemeinen Rechtsgründen deren Erlöschen bzw. einen vertraglichen Verzicht darauf behauptete und darüber hinaus die Rechtsansicht vertrat, daß dieses frühere Pfandrecht der Beklagten nur konnexe Forderungen betreffen könne. Er hat daher kein Sachvorbringen erstattet, dem sich auch nur Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, daß die zum Erwerb dieses älteren Pfandrechtes der Beklagten führenden Rechtshandlungen aus irgendeinem konkret genannten Anfechtungsgrund der §§ 27 ff KO unwirksam sein sollten. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung - zum Teil unausgesprochen - das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde liegt. Eine Anfechtung muß befriedigungstauglich sein, d.h. die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung muß geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger oder zumindest der Massegläubiger zu fördern; dabei genügt die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten (König aaO Rz 102;
Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 168; Bartsch-Pollak, KO3 I 166; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 303 f; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 58;
Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2, 41 f; SZ 35/20;
EvBl 1969/225; SZ 57/87; RdW 1986, 370 ua). Mangels einer solchen Befriedigungstauglichkeit ist daher die Anfechtung des Erwerbes eines richterlichen Pfandrechtes und der Befriedigung daraus an Gegenständen, an denen der Anfechtungsgegner bereits die Stellung eines Absonderungsgläubigers innehatte, ausgeschlossen (Ehrenzweig, Kommentar zur AO und zu den Anfechtungsnormen der KO 259;
Petschek-Reimer-Schiemer aaO 315; König aaO Rz 303). Im vorliegenden Fall stand die Gemeinschuldnerin - eine Kapitalgesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand des Imports und Exports von Waren - schon seit Ende 1982 mit der Beklagten in ständiger Geschäftsverbindung. Die Beklagte führte im Auftrag der Gemeinschuldnerin die Importzollabfertigungen, die Entladung von Containern sowie die Warenein- und -auslagerung durch. Die Vorinstanzen haben daher richtig erkannt, daß diesen bereits lange andauernden vertraglichen Beziehungen der Gemeinschuldnerin zur Beklagten die AÖSp durch stillschweigende Unterwerfung zugrunde lagen. Solches ist nämlich dann der Fall, wenn - wie hier - der entsprechende Abschlußwille des Spediteurs anzunehmen ist und der Kontrahent vom Bestehen solcher Spediteurbedingungen und vom Abschlußwillen des Spediteurs Kenntnis hatte oder nach der Art seines Handelsgewerbes haben mußte (Schütz in Straube, HGB, Rz 5 ff der Vorbemerkungen zu den AÖSp; HS 11.874 u.v.a.). Abgesehen davon, daß die Gemeinschuldnerin hier ein Import-Export-Unternehmen war, hatte ihr die Beklagte zumindest im November 1983 auch ausdrücklich davon Mitteilung gemacht, daß sie ausschließlich auf Grund der AÖSp arbeitet. Daß der Gemeinschuldnerin das Bestehen dieser Spediteurbedingungen und der entsprechende Abschlußwille der Beklagten auch schon vorher bekannt waren, ergibt sich im übrigen aus der Vereinbarung vom 18. April 1983, welche die Gemeinschuldnerin mit der E*** Ö*** S***-C***
geschlossen hat; in dieser wurden ja die vorrangigen Ansprüche der Beklagten "aufgrund der Speditionsbestimmungen" ausdrücklich ausgenommen.
Die Beklagte hatte daher an den hier in Rede stehenden Waren gemäß § 50 lit a AÖSp mit deren Eingang in ihrem Lager, wodurch ihre Verfügungsgewalt an diesen Waren begründet wurde, bereits ein vertragliches Pfandrecht erworben. Dieser Pfandrechtserwerb fand in der Zeit vor dem 4. Jänner 1984 statt, an welchem Tag letztmalig solche Waren eingelagert wurden, die später Gegenstand der exekutiven Pfändung waren. Der Kreis der durch dieses vertragliche Pfandrecht gesicherten Ansprüche der Beklagten ist erheblich größer als jener beim gesetzlichen Pfandrecht des Spediteurs nach § 410 HGB; er umfaßt nicht nur Forderungen auch aus anderen Speditionsverträgen, sondern über die in § 410 HGB genannten Forderungen aus einem reinen Speditionsvertrag hinaus auch solche aus allen sonstigen in § 2 lit a AÖSp genannten Verrichtungen des Spediteurs. Überdies müssen die gesicherten Forderungen mit dem Pfandobjekt nicht in Zusammenhang stehen; das Pfandrecht besteht vielmehr auch für nicht konnexe Forderungen (Schütz aaO Rz 5 zu § 50 AÖSp mwH). Allerdings darf der Spediteur gemäß § 50 lit c AÖSp das Pfandrecht wegen der zuletzt genannten nicht konnexen Forderungen nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. Zumindest das letztgenannte Erfordernis war aber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 10. Juli 1984 objektiv gegeben, weil damals die Gemeinschuldnerin selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bereits längst zahlungsunfähig war. Im übrigen hat der Kläger auch gar nicht bestritten, daß der Beklagten Forderungen zumindest in der Höhe des Übernahmspreises gegenüber der Gemeinschuldnerin zustehen. Daß dies tatsächlich der Fall ist, geht überdies aus den Feststellungen hervor, so daß es auf die Frage des rechtskräftigen Versäumungsurteils und darauf, ob dieses von der Anfechtung umfaßt war, nicht mehr ankommen kann. Nur soweit, als sich dieses vertragliche Pfandrecht auch auf Waren erstreckte, die nicht im Eigentum der Gemeinschuldnerin als Auftraggeberin der Beklagten standen, wäre es sittenwidrig gewesen (SZ 34/132; SZ 54/8). Im vorliegenden Fall war aber die Gemeinschuldnerin Eigentümerin der von ihr importierten und bei der Beklagten eingelagerten Waren.
Aus dem bisher Gesagten folgt bereits, daß die Beklagte zum Zeitpunkt des angefochtenen Erwerbes des richterlichen Pfandrechtes schon längst auf Grund ihres vertraglichen Pfandrechtes Absonderungsgläubiger war; das Anfechtungsbegehren des Klägers mußte daher schon am Fehlen der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung einer Gläubigerbenachteiligung scheitern. Auf die vom Kläger als fehlend gerügten Tatsachenfeststellungen über das Vorliegen der weiteren Anfechtungsvoraussetzungen nach einzelnen Anfechtungstatbeständen kommt es nicht mehr an. Ob die Gemeinschuldnerin die Vereinbarung vom 11. April 1984 tatsächlich erfüllt hat oder nicht, ist schon deshalb irrelevant, weil selbst im ersteren Fall die Beklagte nach den Feststellungen nicht zur Freigabe der restlichen Ware verpflichtet gewesen wäre. Solches ist von ihr nämlich keineswegs zugesagt worden; sie hat daher auch für diesen Fall nicht auf ihre vertraglichen Pfandrechte an den restlichen Waren verzichtet. Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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